Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Clarissa,
als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV – sind. Lediglich steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Weitere Auskünfte hierzu können Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
Hallo Mari, die neuen Hinzuverdienstregelungen des Flexirentengesetzes sind bei sind bei befristeten wie unbefristeten Renten wegen Erwerbsminderung gleichermaßen anzuwenden - also auch bei Arbeitsmarktrenten. Der Hinzuverdienstdeckel ist nicht nur bei der Spitzabrechnung (am 01.07. des Folgejahres) zu beachten, sondern auch bei der Prognoseberechnung. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird der überschreitende Hinzuverdienst zu 100 % von der Rente abgezogen. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es anstelle der festen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro eine höhere, individuelle Hinzuverdienstgrenze. Ansonsten passt's! :-)Sollten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, dürfen Sie innerhalb der festgestellten Erwerbsfähigkeit von täglich unter 3 Stunden 6300 brutto jährlich hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Alles darüber hinaus würde zu 40% von Ihrer Rente abgezogen werden. Eine Betriebspension ist kein Hinzuverdienst. Zuwendungen, wie z.B. eine Tankkarte, die steuerlich als Einkommen gewertet wird, gilt als Hinzuverdienst!Hallo Clarissa, Das ist das neue Flexi-Renten-Gesetz (gilt ab 01.07.2017), das auch meines Wissens für Bezieher von vollen Erwerbsminderungsrenten gilt. Lassen Sie sich Ihren sog. Hinzuverdienstdeckel von der DRV ermitteln. Haben Sie eine befristete oder unbefristete volle Erwerbsminderungsrente? Die Frage an die Rentenversicherung wäre, ob die sog. Flexi-Rente nur bei voller unbefristeter Erwerbsminderung gilt oder auch bzw. nur bei befristeter voller Erwerbsminderung (Arbeitsmarktrente)? . Der Hinzuverdienst wird individuell für das ganze Kalenderjahr ermittelt/prognostiziert. Alles über 6.300 € jährlich wird wie beschrieben zu 40 % auf die Rente angerechnet, es wird dann also eine Teilrente gezahlt. Am 01.07. wird die Prognose mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst verglichen und geprüft, ob sie diesen überschreiten. Bei Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels ( individueller Höchstwert) wird die Rente um 100 % gekürzt. Es kommt dadurch also zu Rentenrückzahlungen oder - nachzahlungen. Ist das richtig? Gilt das auch für die sog. volle befristete Arbeitsmarktrente oder nur für diese?
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