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Experten-Antwort

Zuständigkeit technische Arbeitshilfen

von Jochen03.01.2018 | 08:27
602 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wann ist die DRV für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind, zuständig? Ist es nicht grundsätzlich in der Verantwortung meines Arbeitgebers mir einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der meine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jochen,

grundsätzlich haben Sie mit Ihrer Aussage Recht. Die Deutsche Rentenversicherung kann jedoch als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes erbringen. Diese Leistungen umfassen auch Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, soweit eine Verpflichtung des Arbeitgebers oder der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht.

Eine Übernahme der Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen durch die gesetzliche Rentenversicherung ist jedoch nur möglich, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Suchen Sie hier zum Beispiel nach dem Formular G0132.

Ihr Experte

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

???am 03.01.2018 | 15:09
Ihr Arbeitgeber ist nach dem Gesetz nur dazu verpflichtet, dass er Ihnen einen ergonomisch ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Alles darüber hinaus ist eine Frage der Zumutbarkeit, die im Rahmen des BEM zu klären ist. Die DRV kann solche Hilfsmittel fördern.
Deutsche Rentenversicherung
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