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Zur Experten-Antwort springenDas Übergangsgeld nach § 51 Absatz 1 SGB IX (Zwischenübergangsgeld) wird weiter erbracht, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und diese aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können. Das Zwischenübergangsgeld wird gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und - es an der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten fehlt.
Weiter Einzelheiten siehe unter dem nachfolgenden LINK, Seite 125ff:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/downloads/gem_rs_rentenversichtraeger_ue_geld_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=6
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