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Experten-Antwort

Em-Rente und §116 SGB VI

von Henry11.06.2010 | 14:40
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren Ich habe am 19.01.2009 Reha-Antrag gestellt und wurde diesbezüglich 6 Wochen danach nachträglich auch von meiner Krankenkasse dazu aufgefordert. Die Reha wurde dann vom 01.04.2009 bis zum 26.05.2009 durchgeführt und ich wurde arbeitsunfähig entlassen mit dem Vorschlag einer stufenweisen Wiedereingliederung und entsprechenden Anträgen auf Teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV. Diese Anträge habe ich dann bei der DRV gestellt und mich um eine Wiedereingliederung bemüht. Die kam aber nicht zustande, weil mein Arbeitgeber dafür keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellte. Ende Januar 2010 wurde medizinisch eine deutliche Verschlechterung meiner chronischen Erkrankung (Muskeldystrophie) festgestellt, woraufhin ich Em-Rente am 04.03.2010 beantragt habe. Das Krankengeld endete am 25.02.2010 und ich erhalte bis heute ALG I. Dann kam am 25.05.2010 ein Schreiben der DRV, ich hätte ein Dispositionsrecht gemäß §116 SGB VI und könnte zwischen dem 01.01.2009 und dem 01.03.2010 wählen. Allerdings war kein Hinweis auf die Einschränkung meines Dispositionsrechts durch die Krankenkasse enthalten. Ich hatte dann der DRV mitgeteilt, sie solle die jetzige Anwendung des §116 nochmals überprüfen, da ich nie ein Schreiben von der DRV bis zu meinem freiwillig gestellten Rentenantrag erhalten habe, dass mein Reha-Antrag als Rentenantrag umgedeutet werden kann. Offensichtlich ist meine Reha ja auch erst mal als erfolgreich gewertet wurden seitens der DRV. Eine Antwort habe ich bis heute nicht erhalten seitens der DRV. Demnach habe ich mich dann für den späteren Rentenbeginn entschieden, weil für mich §116 SGB VI nicht derart willkürlich allein zum Vorteil der DRV herangezogen werden darf. Für mich impliziert dieser §116 auch, dass die Voraussetzungen nach einer Reha überprüft werden müssen seitens der DRV und nicht erst dann, wenn die DRV daraus den Vorteil hat den Versicherungsfall entsprechend auf den Beginn meiner Erkrankung, (26.08.08), zurück zu datieren. Der Rentenbescheid kam am 08.06.2010 mit Rentenbeginn 01.03.2010, Versicherungsfall vom 26.08.08! Desweiteren bezieht sich nun meine Krankenkasse auf ihr Schreiben, Aufforderung zur Reha vom 05.03.2009, ich hätte den früheren Rentenbeginn wählen müssen. Auch die haben mich nicht zum Rentenantrag aufgefordert! Es kann doch nicht sein, dass mir nun Nachteile aus dem früheren Rentenbeginn zugemutet werden können, obwohl weder meine Krankenkasse noch die DRV eine Überprüfung des §116 SGB VI unmittelbar nach der Reha erzwungen bzw. eingeleitet hat. Denn der frühere Rentenbeginn (01.01.2009) würde für mich wahrscheinlich bezüglich einer noch ausstehenden Urlaubsabgeltung von 2008 bis 2010, seitens des noch bestehenden Arbeitsvertrages mit meinem AG, nun einen Nachteil bzgl. des Hinzuverdienst bedeuten. Außerdem bekäme ich auch laut DRV 20€ weniger Em-Rente. Für Antworten wäre ich sehr dankbar - vielen Dank im Voraus.

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Hallo Henry,

ich kann mich hier nur den Beiträgen von -_- anschließen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Diese Fragen stellen Sie am besten dem Sachbearbeiter, der Ihnen die letzte Mitteilung gestellt hat. Ich empfehle Ihnen einen Anruf.

Es ist jedoch durchaus denkbar, dass bei der Prüfung, ob die Zeitrente verlängert werde soll, (trotzdem Sie erst vor kurzem zur Kur waren) eine erneute Reha angeregt wurde. An dieser Stelle läßt sich dies im Forum ohne Akte leider nicht beantworten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

Zam 11.06.2010 | 18:00
Ab zum Anwalt. Mehr kann man in so einem doch sehr speziellen Einzelfall nicht raten. Die Sache ist einfach zu komplex, um hier korrekte Auskünfte zu erhalten.
-_-am 12.06.2010 | 07:27
Vermutlich war dem Rentenversicherungsträger die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Krankenkasse nicht bekannt. Anderenfalls hätte man Ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenbeginns vermutlich gar nicht eingeräumt. Sie hätten dann nämlich gar kein Dispositionsrecht. Zu einer Rentenantragstellung darf Sie die Krankenkasse nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht auffordern und der Rentenversicherungsträger veranlasst den Rentenantrag nur, wenn vor oder nach der Reha bereits EM vorlag. Wie Sie schrieben, hat sich erst nachträglich eine Verschlechterung Ihres Leistungsvermögens eingestellt. Warum es dann nach einer unabhängig vom Reha-Antrag selbst veranlassten Rentenantragstellung zu einem zurückliegenden Leistungsfall kam, ist von hier aus schwer zu beurteilen. Jedenfalls können Sie, wenn ich alles richtig verstanden habe, das Dispositionsrecht gar nicht ausüben, da es durch die Aufforderung der Krankenkasse zum Reha-Antrag eingeschränkt ist. Nur wenn der Rentenversicherungsträger davon keine Kenntnis hatte, kann es zu der von Ihnen beschriebenen Einräumung eines Wahlrechts überhaupt kommen. Die Sache müssen Sie mit dem Rentenversicherungsträger klären. Ob man dazu gleich einen (teuren) Rechtsanwalt braucht? Welche Möglichkeiten bestehen: Der Zeitpunkt des Leistungsfalls wird überprüft und geändert. Dagegen kann die Krankenkasse nichts machen. Der frühere Reha-Antrag wäre damit "vom Tisch". Oder: Sie nehmen die irrtümlich ausgeübte Disposition zurück und wählen den früheren Rentenbeginn mit der Argumentation, dass Ihnen als Laien nicht bekannt gewesen sein konnte, dass Ihr Reha-Antrag als Rentenantrag galt und Sie vom Rentenversicherungsträger darüber nicht informiert worden sind. Mit den von Ihnen beschriebenen externen Folgen. Auf jeden Fall müssen Sie umgehend zur Fristwahrung erst einmal Widerspruch einlegen. Das sollten Sie zunächst selbst ohne vorherige Beratung und ohne eine Bründung tun. Das kostet Sie nichts und wahrt Ihre Möglichkeiten zur Veränderung der Entscheidung. Sie können aber auch sogleich argumentieren, dass der Leistungsfall erst später durch die Verschlechterung eintrat. Gut ist es, entsprechende ärztliche Befundunterlagen beizufügen, die den späteren Eintritt des Leistungsfalls untermauern. Hilfe finden Sie ggf. beim VdK www.vdk.de oder SovD www.sovd.de
Henryam 12.06.2010 | 10:36
Der Versicherungsfall wurde von der DRV auf den 26.08.08 datiert. Somit lag meine Erwerbsminderung nach der Reha vor. Aber ich wurde von der DRV unmittelbar nach der Reha nicht darüber informiert, dass mein Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden kann. Diese Information habe ich erst nach meinem Rentenantrag vom 04.03.2010 erhalten.
-_-am 12.06.2010 | 10:45
Eben! Man könnte daher davon ausgehen, dass sich an der Feststellung des Leistungsfalls noch etwas ändern lassen könnte. Anderenfalls hätte der Rentenversicherungsträger Sie ja alsbald nach der Reha darüber informieren können, sollen oder müssen, dass der Leistungsfall bereits eingetreten war und der Reha-Antrag als Rentenantrag gilt. Dann hätten Sie seinerzeit gar keine andere Wahl gehabt, als den Reha-Antrag als Rentenantrag gelten zu lassen. Das Dispositionsrecht wäre dann zwar durch die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha-Antragstellung auch eingeschränkt gewesen, doch es hätte den Konflikt gar nicht gegeben. Wenn Sie jetzt nachweisen können, dass der Leistungsfall erst später eingetreten war und sich die DRV bei der (rückdatierten) Festlegung "geirrt" hat, der Leistungsfall also tatsächlich erst ab der Verschlimmerung eintrat, ist der Reha-Antrag aber ganz aus der Welt und es gilt wieder der von Ihnen favorisierte spätere Rentenantrag. Also: Widerspruch einlegen und entsprechend argumentieren. Einen (teuren) Rechtsanwalt braucht man aus meiner Sicht dafür nicht. Der ist kein Mediziner und einen Brief können Sie auch selber schreiben. Wenn Sie dazu Hilfe brauchen, können Sie die genannten Sozialverbände dazu konsultieren. Sind Sie nicht Mitglied, fragen Sie mal nach, ob das noch nachträglich möglich ist oder man Ihnen auch so beratend zur Seite steht. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen ebenfalls. Sie können das Schreiben auch so formulieren, dass Sie zunächst um "Überprüfung" des Datums des Leistungsfalls mit dem Ziel der Feststellung eines späteren Eintritts bitten und das Schreiben für den Fall, das dem nicht entsprochen wird, als Widerspruch gelten soll. So wird der Verwaltung Gelegenheit gegeben, die Entscheidung zu überprüfen und ggf. ohne Widerspruchsverfahren zu korrigieren. Das spart Zeit, Nerven und Schreibereien.
Henryam 12.06.2010 | 11:37
Ich hatte bereits per Fax am 30.05.2010 um eine Überprüfung des Versicherungsfall (26.08.08) und der Anwendung des §116 gebeten, nachdem das Schreiben der DRV bzgl. des Dispositionsrechts (§116 SGB VI) am 28.05.2010 eingetroffen war. Daraufhin erhielt ich dann lediglich den Rentenbescheid und eine Überprüfung wurde nicht eingeleitet nach Aussage meines Sachbearbeiters. Das entspricht leider mal wieder meiner Erfahrung, dass man von Sozialversicherungsträger doch erst ernst genommen wird, wenn man einen Anwalt einschaltet. Außerdem ist es sehr fraglich, ob das Schreiben der Krankenkasse auch noch gilt, wenn ich Rentenantrag stelle, da es sich lediglich auf den unmittelbaren Zeitraum nach der Reha bezieht. Mir wurde ja nur mitgeteilt, dass ich einen Rentenantrag zu stellen habe, wenn mir dieser seitens der Rentenversicherung nach der Reha gemäß §116 SGB VI angeboten wird. Das ist nie erfolgt! In dem Schreiben hieß es auch, dass die DRV eine Überprüfung des o.g. §116 unmittelbar nach der Reha durchführt und das kann eine Krankenkasse sogar von der DRV unmittelbar nach Abschluß einer Reha per entsprechenden Schreiben fordern! Für den Fall, dass die Krankenkasse dies versäumt hat, kann ich nicht nach eigener Rentenantragstellung zum Verzicht auf Ausübung meines Dispositionsrechts gezwungen werden. Offenbar haben hier beide, DRV und Krankenkasse, versäumt eine Überprüfung des §116 durchzuführen bzw. einzufordern und ich soll jetzt dafür die Zeche zahlen! Oder man versucht jetzt zu Unrecht §116 doch zur Anwendung zu bringen, obwohl damals die Überprüfung ergeben hat, dass die Vorraussetzungen nicht vorliegen. Ihn jetzt noch anzuwenden widerspricht eindeutig dem Sinn des §116, da er den Rentenversicherten vor einen nachteilhaften späteren Rentenbeginn und die Krankenkasse vor Leistungserbringungen, für die die Krankenkasse nicht zuständig ist, schützen soll. §116 wird hier nur allein zum Vorteil der DRV mißbraucht: Denn bei mir werden nicht die Rentenversicherungsbeiträge ab dem Versicherungsfall 26.08.08 bei der Em-Rente berücksichtigt und der Einwand der Krankenkasse, ein Tag vor dem Erlass des Rentenbescheids bzgl. des eingeschränkten Dispositionsrechts, blieb auch ohne jegliche Berücksichtigung.
Henryam 12.06.2010 | 12:22
Nachtrag: Der §116 SGB VI impliziert eine Überprüfung auf das Vorliegen unmittelbar nach dem Abschluss einer Reha-Massnahme: Denn er soll dafür sorgen, das der Rentenbeginn ab Vorliegen der EM von dem Rentenversicherten durch einen entsprechenden Rentenantrag so früh wie möglich realisiert werden kann und die Krankenkasse vor weiteren Leistungen, für die sie nicht zuständig ist, schützen soll. Die DRV behauptet mir gegenüber aber, dass der §116 SGB VI überprüft werden kann, wann immer die DRV es will. Das ist reinste Willkür zum Nachteil aller Beteiligten. Entweder liegt EM nach einer Reha vor oder nicht. Denn erst wendet die DRV §116 SGB VI nach der Reha nicht an, damit die Krankenkasse weiter Krankengeld zahlen muss und wenn ich dann Rentenantrag stelle wird er doch angewandt, damit die Rentenversicherung meine Rentenbeiträge bei meiner Em-Rente schon ab dem 26.08.08 nicht mehr berücksichtigen muss und meine Em-Rente dementsprechend geringer ausfällt! Damit sollte ich mich eigentlich an die Preese wenden wie die DRV Schwerbehinderte benachteiligt und finanziell zu Unrecht schädigt, die schon allein aufgrund der vollen Erwerbsminderung weit vor dem Rentenalter geschädigt genug sind.
Möhream 12.06.2010 | 13:20
Da haben Sie sich aber eine schöne " Verschwörungstheorie " zusammen fantasiert....
Henryam 12.06.2010 | 14:14
Leider ist dieses Vorgehen der DRV keine Fantasie von mir sondern Realität. Denn warum sonst bezieht sich die DRV nun auf einmal auf den §116 SGB VI. Ich wäre für fachliche und sachdienliche Äußerungen sehr dankbar.
Deckieam 12.06.2010 | 20:26
"Vermutlich war dem Rentenversicherungsträger die Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch die Krankenkasse nicht bekannt. Anderenfalls hätte man Ihnen ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenbeginns vermutlich gar nicht eingeräumt. Sie hätten dann nämlich gar kein Dispositionsrecht." Wusste ich auch nicht. Ich hatte aber auch die Wahl, obwohl der "Rehaantrag" über die Krankenkasse eingegangen war. Hatte auch den späteren Termin genommen, da sonst Rückzahlungen an den Arbeitgeber angefallen wären. (waren allerdings nur 6 Monate Unterschied), ohne dass die Kasse Probleme gemacht hätte.
-_-am 14.06.2010 | 20:11
Wenn Sie meine fachlich unwidersprochenen Hinweise nicht für geeignet halten, ist Ihnen an dieser Stelle (Forum) vermutlich nicht zu raten, wenn überhaupt. Ihr Gezeter über die Ungerechtigkeit dieser Welt hilft Ihnen jedenfalls noch viel weniger, ohne oder mit Rechtsanwalt. Fragt sich nur, warum Sie eigentlich das Forum dann überhaupt bemüht haben und was Sie nun noch erwarten???
-_-am 14.06.2010 | 20:30
Das Dispositionsrecht des Versicherten kann durch die Krankenkasse nicht mehr wirksam eingeschränkt werden, wenn die Dispositionserklärung des Versicherten beim Rentenversicherungsträger bereits zugegangen ist. Hat der Rentenversicherungsträger spätestens am Tag vor Erteilung des Rentenbescheides oder der Rücknahmebestätigung, mit dem er der Disposition des Versicherten entspricht, keine Kenntnis von der Aufforderung nach § 51 SGB 5, kann er davon ausgehen, dass der Versicherte in seiner Dispositionsbefugnis frei ist. Entscheidend ist der Eingang der Information beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Nachlesbar: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Henryam 14.06.2010 | 23:14
Die Frage ist eigentlich nur, wann §116 SGB VI von der DRV zu prüfen ist. Da in meinem Fall schon EM laut DRV vor meiner Reha bestand, warum wurde ich dann nicht auch spätestens nach meiner Reha darüber informiert, dass ich meinen Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeuten lassen kann. Diese Information habe ich aber erst nach meinem Rentenantrag 1 Jahr später erhalten! Meines Erachtens bedingt allein schon der Sinn des §116, dass er unmittelbar nach einer med. Reha zu prüfen ist (dies hatte mir ja auch meine Krankenkasse so mitgeteilt). Die DRV kann ihn ja nun auch nicht erst anwenden, wenn sie will und es für sie günstiger ist. Das wäre ja glatte Willkür und widerspricht unserem Grundgesetz.
Agnesam 15.06.2010 | 09:00
Hallo Henry Die Feststellung, ob und seit wann Erwerbsminderung vorliegt, kann naturgemäß immer nur rückschauend erfolgen. Natürlich kann in vielen Fällen die Feststellung unmittelbar nach Vorliegen des Entlassungsgutachtens getroffen werden. In Ihrem Falle (Zitat aus Ihrem ersten Beitrag: "Die Reha wurde dann vom 01.04.2009 bis zum 26.05.2009 durchgeführt und ich wurde arbeitsunfähig entlassen mit dem Vorschlag einer stufenweisen Wiedereingliederung und entsprechenden Anträgen auf Teilhabe am Arbeitsleben bei der DRV.") war zunächst davon auszugehen, daß durch die stufenweise Wiedereingliederung eine rentenrelevante Erwerbsminderung verhindert werden kann. Die Wiedereingliederung ist - aus welchen Gründen auch immer - gescheitert. Zutreffend hat man also - rückschauend- gesehen den Eintritt der Erwerbsminderung auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit datiert und den RehaAntrag nach § 116 SGB VI umgedeutet. Agnes
Henryam 15.06.2010 | 11:43
So kann die DRV natürlich immer argumentieren. Die Frage ist halt nur, ob das rechtens ist und im Sinne des §116 SGB VI. In meinem Fall hätte die DRV unmittelbar nach meiner Reha ja auch mitgeteilt, das §116 SGB VI nicht angewendet werden kann, wenn ich damals sofort Rentenantrag gestellt hätte. Somit ist die Reha von der DRV eindeutig als erfolgreich bewertet wurden. Wenn die EM nicht nach einer Reha ersichtlich ist, dann liegt sie zu dem Zeitpunkt auch noch nicht vor. Denn sonst könnte sich die DRV nachträglich bei jedem EM-Rentenantrag immer auf §116 beziehen und das Vorliegen der EM entsprechend weit zurück datieren zum Nachteil der Rentenversicherten. Dazu ist §116 eindeutig nicht geschaffen wurden und darf so auch nicht gegen die Rentenversicherten missbraucht werden. Denn allein bei mir bedeutet dieses Vorgehen der DRV, dass Rentenbeiträge von 1 Jahr und 7 Monaten bei meiner EM-Rente unberücksichtigt bleiben und ich auch nie in deren Genuß komme, da meine Lebenserwartung von 52 Jahren weit unter der Altersgrenze für eine Regelaltersrente liegt.
Marieam 23.09.2010 | 13:09
Hallo!!! Ich habe da mal eine Frage und zwar: Ich bin seit 2009 rückwirken auf 2008 Auf Rente. Da ich viele Rücken op hinter mir habe dieletzte im April 2010. Heute habe ich ein schreiben bekommen das ich zm zweiten mal in die Reha soll. Ich war allerding von 2008 auf 2009 in Reha. Musst ejetzt vor ein paar wochen zum gutachter weil meine Rente im November ausläugt und ich einen neuen antrag mitte des jahres gestellt habe. Meine frage ist nun . Kann es richtig sein das ich trotz dem gutachter jetzt schon wieder in reha muss?? Oder ist das alles nur weil meine Rente enden des jahres endet?? Kannich auch eine ambulante Reha mache bowohl die DRV mir zur einer Stationären Reha rät im schreibe. mfg Marie
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