Pflegegrad jetzt beantragen: Ab 2027 wird es drastisch schwerer
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ab 1. Januar 2027
Am 30. September hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Wenn dieser durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, wird es ernst: Wer ab 2027 einen Pflegegrad beantragt, bekommt dann wohl oft einen niedrigeren als heute und manchmal vielleicht auch gar keinen mehr, den neuen Regeln der Pflegeeinstufung entsprechend. Das kostet pflegende Angehörige Geld und Rente. Und: Wenn Sie von einem Pflegedienst betreut werden, bekommen Sie weniger Unterstützung.
Aber Achtung: Die neuen Einstufungsregeln sollen nur für Anträge ab 1. Januar 2027 gelten. Das gilt auch für Anträge auf einen höheren Pflegegrad. Entscheidend für neue Pflegeanträge ist nach dem Gesetzentwurf das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Wer hingegen schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Bei Pflegegrad 1 fallen allerdings einzelne Leistungen weg.
Beispiel: Ein Antrag geht Ende Dezember bei der Pflegekasse ein. Die Gutachter kommt aber erst Ende Januar oder im Februar. In diesem Fall wird die Pflegebedürftigkeit nach den Regeln von 2026 bewertet.
Falls Sie im Alltag auf Hilfe angewiesen sind und noch keinen Pflegegrad haben, sollten Sie daher den Antrag bei der Pflegekasse noch in diesem Jahr stellen. Nach Berechnungen des IGES-Instituts könnten künftig jedes Jahr rund 123.000 Menschen keinen Pflegegrad mehr erhalten, weitere 155.000 würden niedriger eingestuft.
Entlastungsbudget statt Pflegegeld
Mehr als 6 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Die meisten werden ohne Pflegedienst und ohne Heim versorgt, fast immer von Angehörigen. Die Leistung, die es dafür gibt, heißt bis Ende 2026 Pflegegeld. Ab 2027 spricht das Gesetz von einem „Entlastungsbudget“. Es fällt etwas höher aus. Daraus muss allerdings künftig auch manches bezahlt werden, für das es bisher eigenes Geld gab, etwa Einmalhandschuhe oder eine Vertretung, wenn die pflegende Tochter selbst krank ist.
Wenn Sie nach Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.2027 einen Pflegeantrag stellen, wird der festgestellte Pflegegrad häufig um 1 Grad niedriger liegen, als es bei der Begutachtung nach alter Regelung der Fall gewesen wäre. Dieser eine Pflegegrad Unterschied bedeutet für Sie:
- Es gibt weniger Geld für Ihre Angehörigen. Statt 630 Euro im Monat bei Grad 3 gibt es bei Grad 2 nur 380 Euro. Das sind 250 Euro weniger im Monat, 3.000 Euro im Jahr.
- Es gibt weniger Rente für Ihre Angehörigen. Ein Jahr Pflege bringt bei Pflegegrad 3 knapp 17 Euro Monatsrente, bei Grad 2 gut 10 Euro. Wenn Ihre Tochter Sie beispielsweise fünf Jahre pflegt, dann fehlen ihr später rund 30 Euro Rente. Jeden Monat, ein Leben lang. Voraussetzung für die Rentenbeiträge: Sie pflegt mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
Bei Pflegegrad 1 statt 2 fällt beides ganz weg: kein Geld und keine Rentenbeiträge für die pflegenden Angehörigen.
Diese Hürden müssen Sie überwinden
Es ist nicht leicht, sich selbst als pflegebedürftig zu bezeichnen und das auch noch schriftlich bei der Pflegekasse zu beantragen. Viele schieben diesen Schritt hinaus. Man kommt ja noch irgendwie zurecht, die Tochter hilft beim Duschen, der Nachbar trägt die Einkäufe hoch. Ein Antrag fühlt sich an wie das Eingeständnis, dass es allein nicht mehr geht.
Diese psychologische Schwelle ist verständlich. Sie wird aber 2027 nicht niedriger. Die gesetzliche Schwelle im Gesetz wird dagegen noch steigen. Wenn Sie Ihre Hemmungen also erst im nächsten Jahr überwinden, müssen Sie danach eine höhere Hürde nehmen. Das kann einen ganzen Pflegegrad kosten, bei Menschen mit geringem Hilfebedarf womöglich den Pflegegrad überhaupt.
Der Sozialverband VdK ruft deshalb ausdrücklich dazu auf, nicht zu zögern. „Viele schaffen es noch, ihren Alltag unter großen Anstrengungen zu arrangieren. Dabei ist ein Pflegeantrag kein Makel, sondern wichtige Voraussetzung, weiter in den eigenen vier Wänden leben zu können“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. Und weiter: „Zögern ist jetzt genau der falsche Weg. Wer schon länger über einen Erstantrag nachdenkt, sollte ihn bis zum 31. Dezember 2026 stellen.“
Warten Sie nicht, bis es „schlimm genug” wird, sondern stellen Sie den Antrag lieber heute als morgen. Das geht ganz einfach:
- Papier und Stift zur Hand nehmen. Ein formloser Antrag genügt. Sie müssen weder ein Formular ausfüllen noch ärztliche Unterlagen beilegen. Zuständig ist die Pflegekasse, die zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gehört. Privat Versicherte wenden sich an ihre private Pflegeversicherung.
- Ein Satz reicht. „Hiermit beantrage ich ab sofort Leistungen der Pflegeversicherung.“ Dazu Name, Anschrift, Versichertennummer, Datum und Unterschrift. Den Antrag stellen Sie selbst oder eine Person, die Sie bevollmächtigt haben. Angehörige brauchen eine Vollmacht, etwa eine Vorsorgevollmacht, sofern sie nicht schon als rechtliche Betreuer handeln dürfen.
- Das Absenden belegen. Entscheidend ist, dass der Antrag noch 2026 bei der Kasse eingeht. Heben Sie die Eingangsbestätigung, das Fax-Protokoll oder den Einschreibebeleg gut auf. Viele Kassen nehmen Anträge auch online oder per App an. Auch dann gilt: Sorgen Sie für einen Eingangsnachweis, etwa eine Bestätigung im Online-Postfach. Wer telefonisch beantragt, sollte sich den Anruf schriftlich bestätigen lassen.
Ob es dann am Ende für einen Pflegegrad reicht, klärt die Begutachtung. Diese Frage müssen Sie nicht vorher selbst beantworten. Die Pflegekasse schickt Ihnen nach Antragseingang ein Formular und beauftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter, Sie zu besuchen.
Warum der Antrag 2027 erheblich schwerer wird
Ob und welchen Pflegegrad jemand bekommt, hängt von einer Punktzahl zwischen 0 und 100 ab. Öffentlich diskutiert werden vor allem die neuen Grenzen, die der Gesetzentwurf vorsieht:
| Pflegegrad | heute ab | künftig ab |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
Für Pflegegrad 4 und 5 bleibt es bei 70 und 90 Punkten.
Das klingt zunächst nach eher geringen Unterschieden. Nur 2,5 oder 3 Punkte mehr werden verlangt, bei 100 insgesamt möglichen. Die entscheidenden Verschärfungen stehen aber im Kleingedruckten, nämlich in einer Anlage zum Gesetz. Dort ist geregelt, wie der Gutachter auf seine Punkte kommt.
Wie viel Gewicht dieses Kleingedruckte hat, zeigt eine Berechnung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO). Die höheren Grenzen allein sparen danach rechnerisch rund 1,75 Milliarden Euro im Jahr. Mit der geänderten Punktvergabe sind es rund 3,8 Milliarden Euro. In der Praxis rechnet das Institut zwar nur mit etwa der Hälfte, am Verhältnis ändert das aber nichts. Der größere Teil der Einsparung kommt also aus der Änderung, über die kaum jemand spricht.
Das alles klingt äußerst technisch. Doch ein Blick ins Verfahren lohnt sich. Am besten an einem Beispiel.
So läuft das Gutachten ab: Frau K. als Beispiel
Frau K. ist 82 Jahre alt und lebt allein. Geistig ist sie fit. Aber beim Waschen und Duschen braucht sie Hilfe, ebenso bei der Intimpflege und beim An- und Ausziehen. Auf die Toilette kommt sie nur mit Unterstützung, manchmal geht etwas daneben. Es fällt ihr schwer, aus dem Sessel hochzukommen; Treppen schafft sie gar nicht mehr. Die Tochter kommt jeden Tag vorbei, richtet die Tabletten und begleitet sie zum Arzt.
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist gestellt worden, und nach spätestens 20 Arbeitstagen soll dann bei gesetzlich Versicherten ein Gutachter oder eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes (MD) persönlich erscheinen. Im Fall von Frau K. ist dies der Fall, und das Gutachten wird in folgenden drei Schritten erstellt.
Schritt 1: Der Gutachter vergibt Punkte
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes geht mit Frau K. ihren Alltag durch, aufgeteilt in sechs Lebensbereiche. Er fragt zum Beispiel: Können Sie sich allein waschen? Allein anziehen? Allein essen und trinken? Für alles, was sie nicht oder nur mit Hilfe schafft, gibt es Punkte. Ein Rollator oder ein Duschhocker zählt dabei nicht als Hilfe. Hilfe heißt: Ein anderer Mensch muss mit anfassen, anleiten oder aufpassen.
Im wichtigsten Bereich, der Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilette), kommt Frau K. auf 20 Punkte. Dieser Bereich zählt in der Gesamtwertung mit 40 Prozent am stärksten.
An diesen 20 Punkten ändert die Reform nichts, 2027 kommt sie auf den gleichen Wert. Frau K. braucht dieselbe Hilfe, und der Gutachter zählt genauso wie heute.
Tipp: Stellen Sie sich und ihren Zustand bei der Begutachtung nicht besser dar, als er tatsächlich ist. Viele Menschen reißen sich vor dem Gutachter zusammen und zeigen, was an einem guten Tag gerade noch geht. Schildern Sie stattdessen den normalen Alltag, auch die schlechten Tage. Hilfreich ist ein Pflegetagebuch über ein bis zwei Wochen. Bitten Sie eine Person, die Sie unterstützt, beim Termin dabei zu sein.
Schritt 2: Die Punkte werden umgerechnet
Jetzt kommt das Kleingedruckte. Die 20 Punkte gehen nicht direkt in die Gesamtwertung ein. Sie werden erst in eine Stufe übersetzt, ähnlich wie eine Punktzahl in einer Klassenarbeit in eine Note.
Heute gilt: Wer in der Selbstversorgung 19 Punkte oder mehr hat, ist „schwer beeinträchtigt“. Frau K. liegt mit 20 Punkten knapp darüber. Dafür schreibt ihr das Gesetz wiederum 30 Punkte für die Gesamtwertung gut. Derzeit noch.
Künftig soll die Grenze für „schwer beeinträchtigt“ bei 25 Punkten liegen. Frau K. würde dann mit ihren 20 Punkten nicht mehr als schwer beeinträchtigt eingestuft werden: Sie rutscht eine Stufe tiefer auf „erheblich beeinträchtigt“. Dafür gibt es nur noch 20 Punkte für die Gesamtwertung.
Frau K. verliert in diesem einen Bereich 10 Punkte, in der Gesamtwertung obwohl sich an ihrem Zustand nichts geändert hat. Geregelt ist das in Anlage 2 zu § 15 SGB XI.
Schritt 3: Das Gesamtergebnis wird ermittelt
Aus den übrigen Lebensbereichen, vor allem Mobilität sowie Umgang mit Krankheit und Medikamenten, bringt Frau K. heute gut 21 Punkte für die Gesamtwertung mit. Zusammen mit den 30 Punkten aus der Selbstversorgung sind das gut 51 Punkte. Damit kommt sie bei einer Einstufung nach den Regeln von 2026 in Pflegegrad 3. Dies gilt ab 47,5 Punkten.
Künftig „sammelt“ sie bei der Selbstversorgung nur noch 20 Punkte. Selbst wenn sich sonst nichts änderte, käme Frau K. damit nur noch auf gut 41 Punkte. Das reicht nicht für Pflegegrad 3, weder nach der heutigen Grenze von 47,5 Punkten noch nach der künftigen von 50. Es würde also nach den neuen Regeln nur der Pflegegrad 2 erreicht.
Und es kommt noch dicker: Auch bei der Mobilität und bei der Gestaltung des Alltags soll knapper umgerechnet werden. Frau K. verliert dort weitere Punkte. Unterm Strich kommt sie auf 35 statt 51 Punkte. Bei unverändertem Zustand.
Das Bemerkenswerte: Die viel diskutierten 2,5 Punkte mehr für Pflegegrad 3 spielen bei ihr gar keine Rolle. Den Pflegegrad kostet sie allein das Kleingedruckte.
Die Konsequenz für Frau K.
Pflegt die Tochter, bekommt sie weniger Geld und später weniger Rente (siehe Kasten oben). Dazu kommt:
Wird Frau K. von einem ambulanten Pflegedienst betreut, stehen ihr nach dem Entwurf bei Pflegegrad 3 Leistungen im Wert von bis zu 1.590 Euro im Monat zu, bei Pflegegrad 2 nur bis zu 889 Euro. Das sind 700 Euro weniger, die sie an Pflege „einkaufen“ kann.
Gleich hoch sind bei Pflegegrad 2 und 3 das neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat für Hilfen im Alltag und der Zuschuss für Umbauten in der Wohnung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.
Noch härter kann es Menschen treffen, die erst wenig Hilfe brauchen. Ein weiteres Beispiel: Herr M. kommt in der Selbstversorgung auf 3 Punkte, weil er beim Duschen und beim Schuhebinden Unterstützung braucht. Heute gilt das als „gering beeinträchtigt“ und bringt 10 Punkte. Bei der Mobilität kommen 2,5 Punkte hinzu. Macht 12,5 Punkte, also Pflegegrad 1.
Künftig sollen in der Selbstversorgung für „gering beeinträchtigt“ mindestens 4 Punkte nötig sein. Herr M. bekäme in diesem Bereich: null. Es blieben 2,5 Punkte. Statt Pflegegrad 1 gäbe es gar keinen Pflegegrad.
Antrag auf höheren Pflegegrad gut abwägen
Wenn Sie schon einen Pflegegrad haben und deutlich mehr Hilfe brauchen, sollten Sie ebenfalls noch 2026 handeln. Weil der Gutachter die gesamte Situation neu bewertet, empfiehlt der VdK hier aber, sich diesen Schritt gut zu überlegen. Geht es Ihnen nämlich in manchen Bereichen besser als bei der letzten Begutachtung, kann der Pflegegrad auch sinken, allein wegen der neuen Regeln aber nicht. Lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten, etwa beim Pflegestützpunkt, bei der Pflegeberatung Ihrer Kasse oder bei einem Sozialverband.
Wer mit Pflegegrad 1 zu Hause lebt, bekommt ab 2027 kein Geld mehr von der Pflegekasse. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll wegfallen, ebenso die 42 Euro für Verbrauchsartikel wie Einmalhandschuhe.
Ein wertvoller Anspruch bleibt aber: der Zuschuss für den Umbau der Wohnung. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, zum Beispiel
- für eine bodengleiche Dusche statt der Badewanne,
- für Haltegriffe und eine erhöhte Toilette,
- für das Entfernen von Türschwellen oder breitere Türen,
- für einen Treppenlift oder eine Rampe am Hauseingang.
Oft sind es genau solche Umbauten, die es möglich machen, länger allein in der eigenen Wohnung zurechtzukommen.
„Je Maßnahme“ bedeutet: Alles, was zum Zeitpunkt des Antrags nötig ist, gilt zusammen als eine Maßnahme. Wer Bad und Eingang gleichzeitig umbaut, bekommt also einmal bis zu 4.180 Euro. Ändert sich die Pflegesituation später, etwa weil die Treppe nicht mehr zu schaffen ist, kann abermals ein Zuschuss beantragt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gibt es den Zuschuss für jeden von ihnen, insgesamt höchstens 16.720 Euro für vier Personen. Bei einem Ehepaar mit zwei Pflegegraden sind es also bis zu 8.360 Euro.
Tipp: Beantragen Sie den Zuschuss mit einem Kostenvoranschlag, bevor die Handwerker anfangen. Als Mieter brauchen Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters. Auf diese haben Sie bei Umbauten für barrierefreies Wohnen in der Regel einen Anspruch.
Ablehnung der Pflegekasse: Das können Sie tun
Lehnt die Pflegekasse ihren Antrag ganz ab oder fällt der Pflegegrad niedriger aus als erwartet, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Der ursprüngliche Antrag und damit das Datum aus 2026 bleiben dabei maßgeblich. Stellen Sie in diesem Fall 2027 keinen neuen Antrag, sondern legen Sie Widerspruch gegen den bestehenden Bescheid ein.
