Unfälle bei der Arbeit oder auf dem Weg: Wann die Berufsgenossenschaft zuständig ist
Wer ist zuständig: gesetzliche Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft?
Ein Umweg auf dem Heimweg, ein vergessener Dienstschlüssel oder eine verschmutzte Autoscheibe: Nicht immer endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sofort, wenn der direkte Weg zur Arbeit oder nach Hause verlassen wird: Entscheidend ist der Grund, warum der Weg anders verlief.
Und diese Frage ist beileibe kein Randthema, wie die Statistik zeigt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung registrierte für 2025 im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes vorläufig 730.598 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 175.140 meldepflichtige Wegeunfälle. Meldepflichtig sind Unfälle, die zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod führen.
1. Fallbeispiel: Unfall nach Unterzuckerung
Freitag, 11. November 2016: Gegen 17 Uhr fährt ein bei der Deutschen Post beschäftigter, insulinpflichtiger Arbeitnehmer mit seinem Pkw nach Hause. Er verpasst jedoch die Abzweigung zu seinem Wohnort. Auf dem nun abweichenden Weg kollidiert er mit einem Lkw und erleidet schwere Verletzungen.
Die Rettungskräfte stellten neben einem schweren Schädel-Hirn-Trauma eine ausgeprägte Unterzuckerung fest. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung zunächst ab: Der Unfall habe sich nicht mehr auf dem unmittelbaren Heimweg ereignet.
Das Bundessozialgericht sah es anders. Zwar ist ein bewusst gewählter privater Umweg grundsätzlich nicht versichert. Der Postmitarbeiter hatte die Abzweigung nach den Feststellungen der Gerichte aber nicht willentlich verpasst. Wegen der Unterzuckerung war er nicht mehr in der Lage, sein Verhalten bewusst zu steuern. Damit hatte er den versicherten Heimweg aber nicht eigenverantwortlich verlassen. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. (BSG, Urteil vom 25. 8. 2026, B 2 U 6/24 R).
Warum die Anerkennung als Arbeitsunfall so wichtig ist
Wird ein Unfall anerkannt, geht es nicht nur um die erste medizinische Versorgung:
Bei einem privaten Unfall übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Behandlung. Die gesetzliche Unfallversicherung kann Heilbehandlung, Rehabilitation, Hilfsmittel und Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung übernehmen.
Nach einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall ist dagegen der Unfallversicherungsträger zuständig. Beschäftigte sind während der versicherten Tätigkeit und auf versicherten Wegen beitragsfrei abgesichert. Die Beiträge zahlen grundsätzlich die Arbeitgeber. Zuständig sind je nach Bereich Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
Bei schweren Verletzungen kann der Unterschied zwischen privaten Unfall oder Arbeitsunfall einen großen Unterschied machen. Möglich sind nach einem Arbeitsunfall etwa besondere Rehabilitationsmaßnahmen, Hilfsmittel, Anpassungen von Wohnung oder Arbeitsplatz sowie Leistungen zur Rückkehr in den Beruf. Nach der Entgeltfortzahlung kann Verletztengeld gezahlt werden. Es beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt und ist damit höher als das Krankengeld. Zudem entfällt in BG-Fällen die sonst übliche Zuzahlung, bei schweren Schäden kommt eine Verletztenrente in Frage und gegebenenfalls auch eine Hinterbliebenenrente.
Nicht jeder Umweg kostet den Schutz
Versichert ist grundsätzlich der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei muss es nicht immer die kürzeste Strecke sein. Wer etwa eine schnellere, sicherere oder wegen der Verkehrslage sinnvollere Route nimmt, bleibt in der Regel versichert.
Anders ist es bei einem privaten Abweg, etwa für einen Einkauf, einen Besuch oder eine andere persönliche Erledigung. Dann ist der Versicherungsschutz normalerweise unterbrochen. Juristisch kommt es darauf an, welchem Ziel die Fahrt nach außen erkennbar dient: Geht es um den Hin- oder Rückweg zum Arbeitsplatz– oder um eine private Angelegenheit.
Der Diabetes-Fall zeigt aber: Nicht jede Abweichung ist eine bewusste private Entscheidung. Fehlt es wegen einer Bewusstseins- oder Willensstörung an einer steuerbaren Entscheidung, kann der Versicherungsschutz bestehen bleiben.
2. Fallbeispiel: Dienstschlüssel vergessen
Ein weiterer Fall, über den das BSG am 25.8. 2026 entschied, betrifft einen Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit bemerkt hatte, dass sein Dienstschlüssel noch zu Hause lag. Er wollte umdrehen, um ihn zu holen, und verunglückte beim Wenden.
Das BSG stellte klar: Die Rückfahrt zur Wohnung kann ein neuer versicherter Weg sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schlüssel für die Arbeitsaufnahme tatsächlich erforderlich war. Ob das im konkreten Fall zutrifft, muss die Vorinstanz noch klären. (Az.: B 2 U 5/24 R).
Für Beschäftigte ist das praktisch bedeutsam. Nicht jeder vergessene Gegenstand rechtfertigt einen versicherten Rückweg. Handelt es sich aber um ein unentbehrliches Arbeitsmittel, etwa einen zwingend benötigten Dienstschlüssel, kann ein Unfall auf dem Rückweg als Wegeunfall anerkannt werden.
Daran knüpft eine ältere BSG-Entscheidung an: Eine kirchlich Beschäftigte wollte nach einem privaten Wochenendausflug zunächst nicht zu ihrem Arbeitsplatz, sondern zu ihrer Wohnung fahren, um dienstliche Schlüssel und Unterlagen für einen anstehenden Einsatz zu holen. Ein solcher Weg kann versichert sein, wenn das Abholen objektiv arbeitsbezogen notwendig war, etwa aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 26. September 2024, B 2 U 15/22 R).
Für Arbeits- und Wegeunfälle gingen 2025 bei den Unfallversicherungsträgern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung rund 24.000 Widersprüche ein. In 2.187 Fällen halfen die Unfallversicherungsträger dem Widerspruch ab und änderten den angegriffenen Bescheid zugunsten der Versicherten. In weiteren 682 Fällen erzielten Versicherte vor den Widerspruchsausschüssen ganz oder teilweise Erfolg. 17.957 Widersprüche wurden aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen zurückgewiesen.
Gegen einen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. 2025 geschah dies in 7.480 Fällen. In rund 10.000 Fällen wurden Entscheidungen ohne Klageerhebung bindend. Die Sozialgerichte erledigten 2025 insgesamt 8.635 Klagen mit Bezug zu Arbeits- oder Wegeunfällen. In 344 Fällen erkannte der Unfallversicherungsträger den geltend gemachten Anspruch vollständig an; in weiteren 461 Fällen endete das Verfahren für Versicherte ganz oder teilweise erfolgreich.
Wird ein Unfall zunächst nicht als möglicher Arbeits- oder Wegeunfall erkannt, kann er grundsätzlich auch nachträglich der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse angezeigt werden. Eine allgemeine starre Frist für die Unfallanzeige oder die Anerkennung gibt es nicht. Betroffene sollten dennoch nicht zuwarten: Mit jedem Monat können Nachweise zu Unfallhergang, versichertem Zusammenhang, Zeugen und medizinischen Folgen schwieriger zu beschaffen sein. Bei einzelnen Leistungsansprüchen können zudem Verjährungsfragen entstehen. Arbeitsunfälle sind gesetzlich als Unfälle infolge einer versicherten Tätigkeit definiert; bei Wegeunfällen ist der Weg zur oder von der Tätigkeit versichert.
3. Fallbeispiel: Scheibenputzen vor der Fahrt
Auch eine Vorbereitung unmittelbar vor dem Arbeitsweg kann unter Umständen versichert sein. Das Sozialgericht Hamburg entschied im Falle eines Bäckers, der frühmorgens vor der Fahrt zur Arbeit seine verschmutzte Autoscheibe reinigte. Beim anschließenden Einsteigen übersah er eine Bordsteinkante und brach sich einen Finger.
Das Gericht wertete die Reinigung als notwendige Vorbereitung für die sichere Fahrt zur Arbeit. Sie stand in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Arbeitsweg (20. 6.2025, Az.: S 40 U 140/23 D; rechtskräftig).
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Tätigkeit vor dem Losfahren versichert ist. Das BSG hatte den Schutz beispielsweise verneint, als ein Arbeitnehmer vor Fahrtbeginn lediglich prüfen wollte, ob die Straße glatt war (BSG, Urteil vom 23. Januar 2018, B 2 U 3/16 R).
4. Fallbeispiel: Kaffee holen und Kaffee trinken
Auch im Betrieb selbst gibt es oft Streit darüber, ob eine Tätigkeit privat oder betrieblich geprägt war. Beispiel: Eine Finanzamtsmitarbeiterin holte Kaffee im Sozialraum und rutschte auf einem frisch gewischten, nassen Boden aus. Sie erlitt einen Wirbelbruch.
Kaffeeholen ist normalerweise eine private Verrichtung. In diesem Fall erkannte das BSG den Unfall dennoch an. Ausschlaggebend war die besondere Gefahr durch den frisch gewischten Boden. Diese Gefahr fiel in den Verantwortungsbereich des Betriebs (BSG, Urteil vom 24.9. 2025, Az.: B 2 U 11/23 R).
Ein anderer Fall spielte sich während einer verpflichtenden morgendlichen Besprechung ab. Ein Arbeitnehmer verschluckte sich an Kaffee, wurde aufgrund des Hustenanfalls kurz ohnmächtig und stürzte schwer.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sah den Unfall als versichert an. Das Kaffeetrinken war in diesem Fall nicht einfach Teil einer privaten Pause, sondern stand nach den Feststellungen des Gerichts im Zusammenhang mit der verpflichtenden dienstlichen Besprechung und der betrieblichen Routine.
(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. 5.2025, L 6 U 45/23; rechtskräftig).
Das sollten Beschäftigte nach einem Unfall tun
- Unfall sofort mitteilen: Arbeitgeber oder Vorgesetzte sollten unverzüglich informiert werden. Bei mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige erstatten.
- Weg und Anlass dokumentieren: Bei einem Wegeunfall können Startpunkt, Ziel, übliche Strecke, tatsächliche Route, Anlass eines Umwegs und Zeugen entscheidend sein.
- Unterlagen sichern: Bei einer Erkrankung oder Bewusstseinsstörung sind Notarztbericht, Rettungsdienstprotokoll, Klinikunterlagen und Messwerte oft besonders wichtig.
- Arbeitsbezug belegen: Wer umkehrt, um einen dienstlichen Gegenstand zu holen, sollte erklären können, warum dieser für die Arbeit benötigt wurde.
- Ablehnung nicht ungeprüft hinnehmen: Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
