Hallo Berthold Großer,
solange eine Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, ergibt sich hieraus auch kein Hinzuverdienst, der auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist. Die Kranken- bzw. Pflegekasse der zu pflegenden Person prüft und entscheidet, ob für Sie dann auch noch Beiträge aufgrund der Pflege zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Aufgrund der Beitragsmeldung erhält der Rentenversicherungsträger Kenntnis von der Pflege.
Grundsätzlich geht der Rentenversicherungsträger nicht davon aus, dass bei Ihnen aufgrund der Pflege wieder ein volles Leistungsvermögen besteht.
Nachprüfungen des Leistungsvermögens durch ein Anschreiben des Rentenversicherungsträgers können auch bei Dauerrenten vorkommen. Solange sich Ihr Gesundheitszustand nicht so verbessert hat, dass keine Erwerbsminderung mehr vorliegt, haben Sie doch auch bei einer Nachprüfung nichts zu befürchten.