Hallo Erna,
ausländische Einkommen erhalten die gleichen Pauschalabzüge wie die entsprechenden deutschen Leistungen, mit denen sie vergleichbar sind (§ 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV). Vergleichbare ausländische Einkommen werden daher ebenfalls pauschal von einem "Bruttobetrag" auf einen "Nettobetrag" entsprechend den deutschen Einkommensarten gekürzt.