Hallo BBM-Adressen-Verwirrt,
für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist der Ort der Beschäftigung maßgeblich.
Gemäß § 9 SGB IV ist Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Bei der versicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Beurteilung von Homeoffice-Beschäftigten oder Telearbeitnehmern ist ebenfalls auf diesen Beschäftigungsort abzustellen. Hierbei kommt es also auf den Wohnort des Beschäftigten an.