Hallo Mister,
die "andere Bestimmung" wird in erster Linie eine bewusste Wahl einer 99% Teilrente betreffen in Fällen, in denen die rentenbeziehende Person eine nicht erwerbsmäßige Pflege erbringt.
Bei Bezug einer Vollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze würde keine Beitragszahlung für die Pflegetätigkeit erfolgen.
Denkbar wäre es auch, dass jemand bisher Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat und bewusst eine Vollrente wegen Alters erst zu einem späteren Zeitpunkt beanspruchen möchte, zu dem beispielsweise eine Beschäftigung endet. Für den nicht in Anspruch genommenen Anteil der Rente ergeben sich in solchen Fällen später Zuschläge.