Hallo Fragender,
der sozialmedizinische Dienst Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers stellt Ihr Leistungsvermögen anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen fest.
Für die medizinische Voraussetzung ist das gesundheitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entscheidend. Wird ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich festgestellt, besteht eine volle Erwerbsminderung. Wird ein Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden täglich festgestellt, besteht eine teilweise Erwerbsminderung.
Eine Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich kann Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung