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Zur Experten-Antwort springenHallo Beate,
auch Ihnen können wir nur raten, sich mit dem Finanzamt, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung zu setzen, um Ihre steuerrechtlichen Fragen zu klären.
Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Rentenbezugsmitteilungen erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.Pragmatischer Tipp: Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen.Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld. Sehr fahrlässiger Tipp! Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Rentenbezugsmitteilungen aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steuererklärungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest. Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig. Vielleicht als Orientierung: https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechne…
Was ist denn so schwer daran eine Einkommenssteuererklärung zu fertigen und diese beim Finanzamt einzureichen? Dann erhält man es schwarz auf weiss, ob Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Dazu beantragt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung und fertig ist. Im Steuerbescheid wird dann ersichtlich, ob in Zukunft auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden kann, oder eben nicht. Habe ich auch so gemacht und das Finanzamt hat geschrieben:"sollte sich Ihre Rente nicht erheblich erhöhen kann in Zukunft auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden". Ich erhalte eine EM-Rente von 1300 Euro, Rentenbeginn war allerdings schon in 2007 und dazu kommt der Freibetrag von GdB 60. Bei späterem Rentenbeginn ist der Steueranteil natürlich höher. Kleine Glosse zum Schluß, ich muss dennoch eine Steuererklärung abgeben, da meine Betriebsrente als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit deklariert sind und man damit bereits ab dem 1.Euro steuerpflichtig ist. Aber Fragesteller gibt ja an keine weiteren Einkünfte zu haben.Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld. Sehr fahrlässiger Tipp! Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Rentenbezugsmitteilungen aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steuererklärungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest. Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig. Vielleicht als Orientierung: https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechne…Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Rentenbezugsmitteilungen erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.
... ...die erhalten nur die Rentenempfänger/innen selbst. ...Dritter Absatz: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… ...die _Rentenbezugsbescheinigung_ ist lediglich ein Papierdokument der DRV an den Rentenempfänger selbst. Okay, ein bisschen/rechtliche 'Korinthe' ;-) Dass dem FA unabhängig davon die Daten übermittelt, habe ich nicht in Frage gestellt. Gruß w.
Dritter Absatz: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… ...die _Rentenbezugsbescheinigung_ ist lediglich ein Papierdokument der DRV an den Rentenempfänger selbst. Okay, ein bisschen/rechtliche 'Korinthe' ;-) Dass dem FA unabhängig davon die Daten übermittelt, habe ich nicht in Frage gestellt. Gruß w.Genau diese Datenübermittlung kann dann bei entsprechender Rentenhöhe dazu führen, dass das Finanzamt aktiv wird, auch wenn man eine vorhandene 'Papierbescheinigung' selbst ignoriert und keine Steuererklärung abgibt. Deshalb hatte ich darauf noch mal hingewiesen, denn 'abwarten schützt vor Strafe nicht' :-) Wobei zunächst dann zunächst erst einmal eine 'harmlose' Aufforderung kommt, die an die Abgabe der Steuererklärung nur 'erinnert'. Wenn man dann nicht reagiert, kann es aber tatsächlich unangenehme (finanzielle) Folgen haben.
Fazit: Dann kann man also doch genüsslich und gefahrlos den pragmatischen Tipp von @gfhfh befolgen: "Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen." Vorher viel heisse Luft in Ihren Beiträgen. Gut und fair jedoch, dass Sie jetzt doch noch Einsicht zeigen.Genau diese Datenübermittlung kann dann bei entsprechender Rentenhöhe dazu führen, dass das Finanzamt aktiv wird, auch wenn man eine vorhandene 'Papierbescheinigung' selbst ignoriert und keine Steuererklärung abgibt. Deshalb hatte ich darauf noch mal hingewiesen, denn 'abwarten schützt vor Strafe nicht' :-) Wobei zunächst dann zunächst erst einmal eine 'harmlose' Aufforderung kommt, die an die Abgabe der Steuererklärung nur 'erinnert'. Wenn man dann nicht reagiert, kann es aber tatsächlich unangenehme (finanzielle) Folgen haben.... ...die erhalten nur die Rentenempfänger/innen selbst. ...Dritter Absatz: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… ...die _Rentenbezugsbescheinigung_ ist lediglich ein Papierdokument der DRV an den Rentenempfänger selbst. Okay, ein bisschen/rechtliche 'Korinthe' ;-) Dass dem FA unabhängig davon die Daten übermittelt, habe ich nicht in Frage gestellt. Gruß w.
Locker bleiben. Alles gut! Wünsche Ihnen ein entspanntes Wochenende :-)... Fazit: Dann kann man also doch genüsslich und gefahrlos den pragmatischen Tipp von @gfhfh befolgen: "Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen." Vorher viel heisse Luft in Ihren Beiträgen. Gut und fair jedoch, dass Sie jetzt doch noch Einsicht zeigen.Diese 'Einsicht' hatte ich bereits in den heutigen Beiträgen an 'Martha' bzw. an 'Otto', auf die ich in diesem Thread ganz am Anfang verwiesen habe. In denen ich einerseits auf die 'Steuerpflicht' hingewiesen, aber auch erwähnt hatte, dass es bei nicht befolgen nicht unbedingt gleich mit harten Bandagen los geht. Aber dann vor allem bei weiterem nicht befolgen unangenehme finanzielle Folgen haben kann. Wenn das für Sie heiße Luft ist, kann ich das auch nicht ändern. Und was dann jeder für sich selbst daraus macht auch nicht. Aber das ist mir dann ehrlich gesagt auch 'schnurzpiepe' :-)
Nein, die Steuerpflicht für die Erben gilt nicht über den Tod des Erblassers hinaus. Was können die Erben dafür, wenn der Erblasser keine Steuern zahlt, Banken überfällt, Autos klaut, seine Frau verprügelt etc?Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Rentenbezugsmitteilungen erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht....gilt die Steuerpflicht etwa auch über den Tod hinaus - für die Erben?!!
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