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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente - Steuern

von Beate21.10.2021 | 12:38
480 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalte jetzt Erwerbsminderungsrente. Keine weiteren Einnahmen. Gibt es eine Tabelle, ungefähr in der Art: Monatliche EMR XXX,XX € = Jahressteuer yyy,yy €? Meldet sich das Finanzamt bei mir, wenn es Steuern haben will? Wenn es sich nicht meldet, bin ich also nicht steuerpflichtig?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.10.2021 | 13:41

Hallo Beate,

auch Ihnen können wir nur raten, sich mit dem Finanzamt, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung zu setzen, um Ihre steuerrechtlichen Fragen zu klären.

15 Antworten

Siehe hieram 21.10.2021 | 12:50
Hallo Beate, Scrollen Sie mal bitte etwas runter durch die Beiträge zu 'Martha' und 'Otto', da werden Ihre Fragen eigentlich schon beantwortet. heute scheint 'Steuertag' zu sein :-)
Siehe hieram 21.10.2021 | 13:03
für Sie persönlich noch ergänzend: Wenn noch Leistungen von Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit aus einer evtl. Rentennachzahlung erstattet wurden, sollten Sie alle Bescheide (also auch Krankengeld bzw. ALGI/ALGII) zusammenpacken und damit zu Ihrem Finanzamt gehen und sich bei der Steuererklärung helfen lassen. Denn während Krankengeld und Arbeitslosengeld normalerweise dem Progressionsvorbehalt unterliegt und damit selbst nur den Steuersatz erhöht aber nicht selbst steuerpflichtiges Einkommen ist, wird es durch die Erstattung zu 'steuerpflichtiger Rente'. Und das kann für einen Laien schon recht kompliziert werden... Zumal dies auch rückwirkend zu korrigieren ist. Wenn sich dann herausstellt, dass Sie aufgrund nur der Rentenhöhe gar keine Steuer bezahlen müssen, und dies dann prognostisch auch nicht in den Folgejahren, können Sie dort dann direkt auch gleich eine 'Nichtveranlagungsbescheinigung' beantragen. Dann haben Sie erst mal 'Ruhe'. Alles Gute!
gfhfham 21.10.2021 | 13:40
Pragmatischer Tipp: Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen.
ähmam 21.10.2021 | 14:14
Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld. Sehr fahrlässiger Tipp! Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest. Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig. Vielleicht als Orientierung: https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechne…
gfhfham 21.10.2021 | 16:02
Zitat von ähm anzeigen
Pragmatischer Tipp: Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen.
Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld. Sehr fahrlässiger Tipp! Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest. Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig. Vielleicht als Orientierung: https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechne…
Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.
Wie auch immeram 21.10.2021 | 16:51
Zitat von gfhfh anzeigen
gfhfh schrieb

Pragmatischer Tipp: Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen.[/quote]

Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld.

Sehr fahrlässiger Tipp!

Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert.

Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest.

Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig.

Vielleicht als Orientierung:

https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html

https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php

https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechner.html

[/quote]

Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.

Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld. Sehr fahrlässiger Tipp! Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest. Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig. Vielleicht als Orientierung: https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechne…
Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.
Was ist denn so schwer daran eine Einkommenssteuererklärung zu fertigen und diese beim Finanzamt einzureichen? Dann erhält man es schwarz auf weiss, ob Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Dazu beantragt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung und fertig ist. Im Steuerbescheid wird dann ersichtlich, ob in Zukunft auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden kann, oder eben nicht. Habe ich auch so gemacht und das Finanzamt hat geschrieben:"sollte sich Ihre Rente nicht erheblich erhöhen kann in Zukunft auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden". Ich erhalte eine EM-Rente von 1300 Euro, Rentenbeginn war allerdings schon in 2007 und dazu kommt der Freibetrag von GdB 60. Bei späterem Rentenbeginn ist der Steueranteil natürlich höher. Kleine Glosse zum Schluß, ich muss dennoch eine Steuererklärung abgeben, da meine Betriebsrente als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit deklariert sind und man damit bereits ab dem 1.Euro steuerpflichtig ist. Aber Fragesteller gibt ja an keine weiteren Einkünfte zu haben.
W°lfgangam 21.10.2021 | 20:17
Zitat von gfhfh anzeigen
gfhfh schrieb

Pragmatischer Tipp: Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen.[/quote]

Die Steuererklärung ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld.

Sehr fahrlässiger Tipp!

Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2021 für Alleinstehende bei 9.744 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert.

Und ein Finanzamt wertet ggf. erst nach Jahren seine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en aus und informiert steuerpflichtige Rentner daher erst sehr spät über die eingetretene Abgabepflicht. Dann kann es passieren, dass für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellt werden müssen. Tja, und dann setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest.

Also Steuererklärung machen und wenn man nicht steuerpflichtig ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausstellen lassen und diese dann regelmäßig überprüfen. Das Steuerrecht und die Freigrenzen ändern sich regelmäßig.

Vielleicht als Orientierung:

https://www.n-heydorn.de/rentenbesteuerung.html

https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php

https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Renten-Steuerrechner.html

[/quote]

Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.

...gilt die Steuerpflicht etwa auch über den Tod hinaus - für die Erben?!! Nur mal so als Anregung für Ihren 'qualifizierten' Beitrag, bevor Sie hier auf 'Behörden-Bashing' machen ... Gruß w. PS: das FA wertet sicher keine _Rentenbezugsmitteilungen_ der DRV aus - die erhalten nur die Rentenempfänger/innen selbst. PPS: was ein Unsinn und Halbkenntnis hier immer wieder 'verbeitragt' wird ... *g
W°lfgangam 21.10.2021 | 21:01
... ...die erhalten nur die Rentenempfänger/innen selbst. ...
Dritter Absatz: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… ...die _Rentenbezugsbescheinigung_ ist lediglich ein Papierdokument der DRV an den Rentenempfänger selbst. Okay, ein bisschen/rechtliche 'Korinthe' ;-) Dass dem FA unabhängig davon die Daten übermittelt, habe ich nicht in Frage gestellt. Gruß w.
Siehe hieram 21.10.2021 | 21:16
Zitat von W°lfgang anzeigen
Dritter Absatz: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… ...die _Rentenbezugsbescheinigung_ ist lediglich ein Papierdokument der DRV an den Rentenempfänger selbst. Okay, ein bisschen/rechtliche 'Korinthe' ;-) Dass dem FA unabhängig davon die Daten übermittelt, habe ich nicht in Frage gestellt. Gruß w.
Genau diese Datenübermittlung kann dann bei entsprechender Rentenhöhe dazu führen, dass das Finanzamt aktiv wird, auch wenn man eine vorhandene 'Papierbescheinigung' selbst ignoriert und keine Steuererklärung abgibt. Deshalb hatte ich darauf noch mal hingewiesen, denn 'abwarten schützt vor Strafe nicht' :-) Wobei zunächst dann zunächst erst einmal eine 'harmlose' Aufforderung kommt, die an die Abgabe der Steuererklärung nur 'erinnert'. Wenn man dann nicht reagiert, kann es aber tatsächlich unangenehme (finanzielle) Folgen haben.
Warum nicht gleich so?am 22.10.2021 | 01:41
Zitat von Siehe hier anzeigen
... ...die erhalten nur die Rentenempfänger/innen selbst. ...
Dritter Absatz: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… ...die _Rentenbezugsbescheinigung_ ist lediglich ein Papierdokument der DRV an den Rentenempfänger selbst. Okay, ein bisschen/rechtliche 'Korinthe' ;-) Dass dem FA unabhängig davon die Daten übermittelt, habe ich nicht in Frage gestellt. Gruß w.
Genau diese Datenübermittlung kann dann bei entsprechender Rentenhöhe dazu führen, dass das Finanzamt aktiv wird, auch wenn man eine vorhandene 'Papierbescheinigung' selbst ignoriert und keine Steuererklärung abgibt. Deshalb hatte ich darauf noch mal hingewiesen, denn 'abwarten schützt vor Strafe nicht' :-) Wobei zunächst dann zunächst erst einmal eine 'harmlose' Aufforderung kommt, die an die Abgabe der Steuererklärung nur 'erinnert'. Wenn man dann nicht reagiert, kann es aber tatsächlich unangenehme (finanzielle) Folgen haben.
Fazit: Dann kann man also doch genüsslich und gefahrlos den pragmatischen Tipp von @gfhfh befolgen: "Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen." Vorher viel heisse Luft in Ihren Beiträgen. Gut und fair jedoch, dass Sie jetzt doch noch Einsicht zeigen.
Siehe hieram 22.10.2021 | 03:03
Zitat von Warum nicht gleich so? anzeigen
Diese 'Einsicht' hatte ich bereits in den heutigen Beiträgen an 'Martha' bzw. an 'Otto', auf die ich in diesem Thread ganz am Anfang verwiesen habe. In denen ich einerseits auf die 'Steuerpflicht' hingewiesen, aber auch erwähnt hatte, dass es bei nicht befolgen nicht unbedingt gleich mit harten Bandagen los geht. Aber dann vor allem bei weiterem nicht befolgen unangenehme finanzielle Folgen haben kann. Wenn das für Sie heiße Luft ist, kann ich das auch nicht ändern. Und was dann jeder für sich selbst daraus macht auch nicht. Aber das ist mir dann ehrlich gesagt auch 'schnurzpiepe' :-)
Warum nicht gleich so?am 22.10.2021 | 17:35
Zitat von Siehe hier anzeigen
... Fazit: Dann kann man also doch genüsslich und gefahrlos den pragmatischen Tipp von @gfhfh befolgen: "Einfach gar Nix machen. Schlafende Hunde besser nicht wecken. Erst wenn das Finanzamt Sie zur Steuerklärung auffordert, diese halt dann einreichen." Vorher viel heisse Luft in Ihren Beiträgen. Gut und fair jedoch, dass Sie jetzt doch noch Einsicht zeigen.
Diese 'Einsicht' hatte ich bereits in den heutigen Beiträgen an 'Martha' bzw. an 'Otto', auf die ich in diesem Thread ganz am Anfang verwiesen habe. In denen ich einerseits auf die 'Steuerpflicht' hingewiesen, aber auch erwähnt hatte, dass es bei nicht befolgen nicht unbedingt gleich mit harten Bandagen los geht. Aber dann vor allem bei weiterem nicht befolgen unangenehme finanzielle Folgen haben kann. Wenn das für Sie heiße Luft ist, kann ich das auch nicht ändern. Und was dann jeder für sich selbst daraus macht auch nicht. Aber das ist mir dann ehrlich gesagt auch 'schnurzpiepe' :-)
Locker bleiben. Alles gut! Wünsche Ihnen ein entspanntes Wochenende :-)
Neinam 23.10.2021 | 10:56
Zitat von W°lfgang anzeigen
Warum sollte sich das Finanzamt selbst schädigen und die Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en erst einige Jahre später auswerten? Der Rentner könnte dann bereits verstorben sein. Dann ist also Nix mit rückwirkenden Verspätungszuschlägen. Von den verlorenen Steuereinnahmen ganz zu schweigen. Vermutlich hat sich dann das Finanzamt selbst strafbar gemacht.
...gilt die Steuerpflicht etwa auch über den Tod hinaus - für die Erben?!!
Nein, die Steuerpflicht für die Erben gilt nicht über den Tod des Erblassers hinaus. Was können die Erben dafür, wenn der Erblasser keine Steuern zahlt, Banken überfällt, Autos klaut, seine Frau verprügelt etc?
Winterkindam 23.10.2021 | 16:13
Also ich habe erst dieses Jahr die Erfahrung gemacht, dass das Finanzamt sehr wohl an die Erben geht. Meine Mutter ist vor 2 Jahren verstorben und ich wurde jetzt vom Finanzamt aufgefordert als Erbe die Steuererklärung rückwirkend für 2015 und 16 zu machen. Die entsprechenden Paragraphen standen im Anschreiben dazu. Irritiert hat mich, dass meine Mutter auf Grund ihrer Voraussetzungen/Rente nie was an das Finanzamt zahlen musste und lt. früherer telefonischer Auskunft des Finanzamtes auch nicht verpflichtet war, als Rentner eine Steuererklärung zu machen (Wegen Rentenhöhe).
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