Hallo Diane,
das Thema „Selbstständigkeit“ ist sehr komplex.
Sofern Sie als Lehrerin/Dozentin selbstständig tätig sind und in diesem Zusammenhang regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen Sie vermutlich der Versicherungspflicht kraft Gesetz (nach § 2 Nr. 1 SGB VI).
Dabei ist der Lehrbegriff weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten.
Die Versicherungspflicht für selbstständig Tätige (nach § 2 Nr. 9 SGB VI), die für einen Auftraggeber arbeiten, ist gegenüber der vorher im Gesetz genannten Versicherungspflichten nachrangig.
In dem Fall, dass sie zu den selbstständigen Lehrerinnen/Dozentinnen zählen, kann leider keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen und der V0050 ist überflüssig.
Um Ihre persönliche Selbstständigkeit vollständig abklären zu lassen, sollten Sie den „V0020 - Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger / Antrag auf Versicherungspflicht als selbständig Tätiger“ (Link zum Formular: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0020.html) bei Ihrer Sachbearbeitung einreichen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Kollegen der Beratungsstellen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung