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Experten-Antwort

Freibetrag hinterbliebenenrente

von Herta28.09.2020 | 20:32
83 Ansichten
6 Antworten

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Der Freibetrag für das anzurechnende Einkommen auf die Hinterbliebenenrente wird doch durch Multiplikation von 26,4 mit dem aktuellen Rentenwert ermittelt. Wann ist der aktuelle Rentenwert anzunehmen und wann der aktuelle REntenwert(ost)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.09.2020 | 09:11

5 Antworten

W°lfgangam 28.09.2020 | 21:26
Hallo Herta, der Freibetrag West oder Ost richtet sich nach dem dauerhaften Aufenthalt bei Erhalt einer Hinterbliebenenrente. Wohnsitz in West = aktueller Rentenwert, Wohnsitz in Ost = aktueller Rentenwert (Ost). Gruß w.
DRVam 29.09.2020 | 14:40
Ja und genau das geht auch aus den vorherigen Antworten hervor.
klescham 29.09.2020 | 15:23
Dieses bedeutet mMn wenn ein Ostdeutscher in den Westen zieht wird seine Rente nach EP-Wert West gerechnet wenn sich die Rente nachdem Wohnort richtet
W°lfgangam 29.09.2020 | 19:39
Hallo klesch, NEIN! Die Berechnung/EP richten sich nach dem _Beschäftigungs_ort OST/WEST, wo die EP überhaupt entstanden sind ...im eigenen Rentenkonto, wie auch im Konto des Verstorbenen - da ist nichts variable. HIER geht es lediglich um den Freibetrag für eigenes/anrechenbares Einkommen auf die Hinterbliebenenrente, der vom Aufenthaltsort abhängig ist. Da die Lebenshaltungskosten in OST als etwas günstiger eingeschätzt werden, ist der Freibetrag etwas geringer, um höheres Einkommen von der Witwenrente abzuziehen. In Zahlen sind die Freibetragsunterschiede gering: 877€ OST ./. 902€ WEST. Man könnte es auch umgekehrt deuten: in West ist das Leben teuer, deswegen wird auch ein Hauch weniger von der Witwenrente abgezogen :-) Gruß w. PS: Bitte keine neuen Gerüchte/Rentenirrtümer (weiter) verbreiten, dass bei Wohnortwechsel eine Neuberechnung der Ost-/West-EP erfolgt ;-)
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