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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragszahlungen in DRV 2022

von Steueroptimierer21.12.2022 | 16:12
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin Jahrgang 61 und würde im April 2028 in Regelaltersrente gehen. Mein Ag würde mich ab April 2023 freistellen und mein Langzeitkonto 2023 auflösen. Wenn ich mit 63 (die Beitragsjahe sind vorhanden)ohne Abzüge in Altersrente gehen will sind ja Abzüge vorgesehen. Diese will ich durch freiwillige Beitragszahlungen ausgleichen. Nach meinen überschlägigen Berechnungen wären das 60 Monate x 1300,- € = 78.000,- €. Kann ich davon bereits 2022 einen Teilbetrag (20.000,-) schon freiwillig einzahlen. Oder ist das nicht möglich, weil ich 2022 bereits die Höchsztbeträge eingezahlt habe? Vielen Dank für Ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steueroptimierer,

Für eine Zahlung zum Ausgleich von Abschlägen aufgrund einer vorzeitig bezogenen Altersrente ist es erforderlich, dass sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausdrücklich erklären, eine vorzeitige, durch Abschläge geminderte Altersrente beziehen zu wollen. Für die Antragsstellung hat die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ bereitgestellt. Darin werden die Angaben zur gewünschten Altersrentenart und dem geplanten Rentenbeginn abgefragt. In einer besonderen Rentenauskunft wird Ihnen dann der Betrag mitgeteilt, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rentenminderung nur teilweise auszugleichen. Da die so gezahlten Beiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen, sind sie steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Aufgrund der Zusammenrechnung des Beitragsaufwandes für die Sonderzahlung mit den „normalen Beiträgen“ zur gesetzlichen Rentenversicherung bei den Altersvorsorgeaufwendungen kann bei einer Einmalzahlung der jährliche berücksichtigungsfähige Höchstbetrag überschritten werden. Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen können Ihnen nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Steueroptimiereram 21.12.2022 | 17:36
Vielen Dank für die Antwort. Auf Welches Konto kann ich denn den freiwilligen Beitrag für 2022 unter Angabe meiner Versicherungsnummer zahlen?
W°lfgangam 21.12.2022 | 20:33
Resümee: hmm... irgendwie werden zum Ende dieses Jahres plötzlich sehr viel mehr als in früheren Jahren 'narrisch'/ich will noch schnell einzahlen/Abschläge ausgleichen - wohl weil es Medien-beeinflusst besonders 'billig' sein soll ;-) Ob eine 'Ersparnis' von rd. 11 % in diesem Jahr auf den (teilweisen) Einzahlungsbetrag auf lange Sicht bis zum tatsächlichen Rentenbeginn nun der 'Bringer' ist? Steuer im Blickpunkt, Laufzeit möglicher Raten, finanzielle Zukunftsplanung ... @Steueroptimierer: "Oder ist das nicht möglich, weil ich 2022 bereits die Höchsztbeträge eingezahlt habe?" Sie beziehen sich damit offensichtlich nur auf die Pflichtbeiträge aus Ihrem BBG-Einkommen. Natürlich können Sie dann bis zum Höchstbetrag der Ausgleichszahlung noch Be(i)träge einzahlen – und im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen auch zusätzlich 'absetzten'. Gruß w.
Thomasam 22.12.2022 | 10:55
Ach Herrje! Bitte informieren Sie sich für 2023 mal ausführlich beim Renten-, Steuer-, Finanzberater und Suchmaschinen ('Privatier') für Ihre Situation. Verwechseln Sie nicht freiwillige Versicherung und Rentenabschlagsausgleich. Ein paar zusätzliche Hinweise: Mit Geburtsjahrgang 61 können Sie mit 66 Jahren und 6 Monaten in Altersvollrente. Für jeden Monat vorher (ab 63. Geburtstag) müssen Sie 0,3% von der voraussichtlichen Altersrente abziehen. Macht nach meiner Rechnung 3*12 + 6 = 42 Monate => 12,6% Abzug. Die DRV berechnet die Rentenpunkte, die Ihnen durch dien vorgezogenen Rentenbeginn fehlen. Bis zu diesem Betrag dürfen Sie dann eine oder mehrere Ausgleichszahlungen vornehmen. Je später SIe diese Rentenpunkte kaufen, umso teuerer werden diese erwartungsgemäß. Und Vorsicht: Sie gleichen nur die 12,6% Abschläge einer zunächst fiktiven Altersrente aus, Ihnen fehlen aber die 42 Monate Beiträge ab 63 für diese fiktive Rente, von denen aber die Abschlagsberechnung ausgeht. Sobald Sie nicht mehr pflichtversichert sind, können Sie außerdem eine freiwillige Versicherung abschließen und bis zum monatlichen Höchstbetrag einzahlen, bis Sie Rente bekommen. Ob sich das alles für Sie 'rentiert', ist letztendlich Ihre Entscheidung und eh nicht wirklich vorhersagbar, da keiner sagen kann, wielange Sie überhaupt Rente zurückbekommen und ob die Regeln bis dahin konstant bleiben.
Bioam 22.12.2022 | 11:14
Zitat von Thomas anzeigenausblenden
Hallo, Und Vorsicht: Sie gleichen nur die 12,6% Abschläge einer zunächst fiktiven Altersrente aus, Ihnen fehlen aber die 42 Monate Beiträge ab 63 für diese fiktive Rente, von denen aber die Abschlagsberechnung ausgeht. Es werden bei der Berechnung nur die evtl. noch eingezahlten Durchschnittsbeiträge in unserem Bsp. bis zum Beginn der Altersrente mit 63 dazugerechnet und daraus der Abschlag errechnet. Die Abschlagsberechnung geht nicht von den 42 Monaten aus ( die bis zur Regelaltersrente noch fehlen) wie oben irrtümlich erwähnt.
Thomasam 23.12.2022 | 12:28
Zitat von Bio anzeigenausblenden
Da haben Sie fast recht, das war nicht gut beschrieben. Wenn's halt mal übersichtliche Schaubilder gäbe, was eigentlich 'Sache' ist, das würde wahrscheinlich 90% der Fragen und Mißverständisse vermeiden. Rententechnischen Fließtext versteht ja kaum jemand, der nicht ständig damit beschäftigt ist und die Umsetzung in 'behördliche Formeln' läßt sich rechentechnisch aber nicht unbedingt inhaltlich verstehen. Das wäre mal ein Thema für 'Die Sendung mit der Maus' ;-) Die Altersrente wird in der Renteninfo geschätzt basierend auf extrapolierten (fiktiven) Beiträgen zwischen aktuellem Rentenkontostand zum Zeitpunkt der Auskunft bis zum Eintritt in die Altersrente. Dasselbe gilt für die Berechnung des Rentenabschlags: 1. Aktuell bei Antrag einer Auskunft zum Rentenabschlag erreichten Rentenpunkte (Stand meist Dezember Vorjahr) 2. + geschätzte Rentenpunkte für künftige Beiträge ab Auskunft bis vorgezogenem Renteneintritt (auf Basis letzter festgestellter Beiträge) 3. Verminderung 0,3% x Anzahl Monate, die die Rente vorgezogen wird (langjährige bis reguläre Altersrente) 4. 'Zugangsfaktor' = 1,0 - Ergebnis aus 3. 5. persönliche Rentenpunkte (bis 63) berechnet aus Zugangsfaktor mal Summe aus 1. + 2. 6. Rente mit 63 = Ergebnis aus 5. * Rentenartfaktor (1,0) * Rentenwert (Geldwert eines Rentenpunkts zum Zeitpunkt der Auskunft ) Man gleicht also nicht den Abschlag von einer möglichen regulären Altersrente aus, sondern den Abschlag von einer möglichen vorgezogenen Rente (also Rente die bis 63 erreicht werden kann) - und das auch nicht komplett. Der Abschlag (als Prozentwert) errechnet sich aus der Anzahl Monate, um die die Rente vorgezogen wird. Anders ausgedrückt: Bei der Rente mit 63 werden die bis dahin erreichbaren Rentenpunkte geschätzt. Darauf ist ein Abschlag für die 'Vorverlegung' fällig, abhängig von der Anzahl Monate zwischen Rente mit 63 und Regelaltersrente. Diesen Abschlag (in Rentenpunkten) darf man ausgleichen. Die Monate 'Rente mit 63' bis Regelaltersrente fallen als Beitragsmonate erstmal weg (falls man nicht weiterarbeitet und einzahlt). Gleicht man die 'Strafzahlung' nicht aus, hat man also gleich 2mal weniger Rente (weniger RP und Abschlag darauf) als bei Durcharbeiten wie prophezeit bis zur Regelaltersrente. Und weil das alles nicht nur schwer verständlich, sondern halt auch nicht konkret vorhersehbar ist, sind 'Rendite'-Berechnungen m.E. Makulatur (auch wenn sie sich mal in der Zukunft bestätigen sollten).
HiergibtsKekseam 23.12.2022 | 13:16
Wenn die Rentenversicherung Ihnen nach Antragstellung mit Formular V0210 mitgeteilt hat, wie hoch ihre maximale zulässige Ausgleichszahlung ist, können Sie sofort den gesamten oder auch nur einen beliebeigen Teilbetrag einzahlen zum Ausgleich der Rentenminderung. Dies ist auch möglich, wenn Sie (zusammen mit Ihrem Arbeitgeber)im aktuellen Jahr schon den steuerbegünstigsten Höchstbetrag an Rentenbeiträgen von gut 25.000 Euro eingezahlt haben durch Ihr Gehalt. Es stellt sich dann aber ganz klar die Frage, wie sinnnvoll bzw. wirtschaftlich rentabel so eine Ausgleichszahlung dann noch ist. Die Ausgleichsazhlung lohnt sich natürlich umso mehr, je höher die Steuerersparnis durch diese Zahlung ist. Und wenn Sie 2022 diese Zahlungen gar nicht mehr steuerlich absetzen können, dann ist es schon fraglich, ob so eine Ausgleichszahlung wirtschaftlich überhaupt noch sinnvoll ist. Gleiches gilt dann ggf. auch für die Folgejahre, wenn Ihr jeweiliges zu versteuerndes Jahreseinkommen dann vermutlich auch eher niedriger ausfallen wird, als zu der Zeit, in der Sie noch voll gearbeitet haben. Das hängt dannletzlich von Ihrer persönlichen Situation ab und Ihrer Einschätzung bezüglich Ihrer Lebenserwartung, ob Sie diese Ausgleichzahlungen noch machen wollen oder nicht.
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