Hallo Steueroptimierer,
Für eine Zahlung zum Ausgleich von Abschlägen aufgrund einer vorzeitig bezogenen Altersrente ist es erforderlich, dass sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausdrücklich erklären, eine vorzeitige, durch Abschläge geminderte Altersrente beziehen zu wollen. Für die Antragsstellung hat die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ bereitgestellt. Darin werden die Angaben zur gewünschten Altersrentenart und dem geplanten Rentenbeginn abgefragt. In einer besonderen Rentenauskunft wird Ihnen dann der Betrag mitgeteilt, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, die Rentenminderung nur teilweise auszugleichen. Da die so gezahlten Beiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen, sind sie steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Aufgrund der Zusammenrechnung des Beitragsaufwandes für die Sonderzahlung mit den „normalen Beiträgen“ zur gesetzlichen Rentenversicherung bei den Altersvorsorgeaufwendungen kann bei einer Einmalzahlung der jährliche berücksichtigungsfähige Höchstbetrag überschritten werden. Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen können Ihnen nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung