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Experten-Antwort

Nachteile bei Umwandlumg der EMR

von Frau Akka27.02.2021 | 11:18
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an Alle! Seit 2015 erhalte ich, geb. 06.1962 volle EMR. Diese wurde unbefristet bis zum Eintritt in die Regelaltersrente gewährt. Ich habe einen GdB von 50, ebenfalls unbefristet, damit besteht die Möglichkeit zum 01.03.2024 in die Altersrente für Schwerbehinderte zu wechseln. Die Voraussetzungen sind erfüllt, aber, gibt es irgendwelche finanzielle oder gar rechtliche Nachteile bei dieser Umwandlung? Danke für eure Antworten und ein schönen Wochenende

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Akka,

ich möchte auf die vielen guten Hinweise in den Vorpostings verweisen.

Insbesondere wichtig:

-> Altersrente wird nie weniger werden, kann aber höher ausfallen (meistens bleibt der Rentenbetrag gleich). Dafür gerne über eine Auskunfts- und Beratungsstelle eine Probeberechnung anfordern.

-> Auswirkungen auf andere Bereiche (z.B. Betriebsrentenansprüche) prüfen.

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13 Antworten

Ichsagmalsoam 27.02.2021 | 19:23
Soweit ich verstanden habe müsste dann die Rente wg Schwerbeschädigung der bereits bestehenden vollen EMR weiterhin entsprechen, sofern seit 2015 (Beginn der EMR) nicht noch irgendwie Rentenpunkte erworben wurden.
Schadeam 27.02.2021 | 19:29
Aus Rentensicht entstehen da sicher keinerlei Nachteile, weil eine anschließende Altersrente nicht geringer werden kann. Andere Rechtsgebiete? Fällt mir zumindest nichts ein. Wäre aber auch nicht Sache der DRV.
Frau Eam 27.02.2021 | 20:01
Welche Vorteile hätte denn ein Wechsel von der EMR in die Altersrente für Schwerbehinderte?
W°lfgangam 27.02.2021 | 22:46
Welche Vorteile hätte denn ein Wechsel von der EMR in die Altersrente für Schwerbehinderte?
Hallo Frau E, - keine mögliche soz.-med. Überprüfung der EM, trotz unbefristeter Rente, - Mehrarbeit ü3 Std. möglich, ohne 'Gefahr' der sofortigen Überprüfung der EM - mögliche höhere Hinzuverdienstgrenze, sofern 2023 immer noch 'Corona-Jahr' ist ;-) - kein 'schräg' schauender/überwachender Nachbar, wenn Sie mehr als 3 Std. im Garten das Unkraut zupfen ...trotz *EM-Rücken *g - ggf. höhere Altersrente, sofern diesbezüglich Versicherungszeiten – die bei der EM-Rente noch nicht berücksichtigt werden konnten – dazu führen. DAS ist aber sehr speziell und erfragt man/frau konkret, wenn der Altersrentenbeginn naht. Gruß w.
Andreasam 28.02.2021 | 09:52
Der steuerfreie Anteil der Rente wird neu berechnet. Insofern besteht sogar ein leichter finanzieller Vorteil. Je später man umstellt, umso "besser". Wenn Sie die Sachverhalte im Posting darüber nicht betreffen, könnten Sie beispielsweise auch erst 2023 umstellen, da es 2022 eine relativ hohe Rentenanpassung geben soll.
Andreasam 28.02.2021 | 12:01
Die 78% bleiben gleich. Aber der steuerfreie Anteil wird neu berechnet, d.h. die 78% werden auch auf die bislang erhaltenen Rentenpassungen (die zu 100% zu versteuern sind) angewendet.
Klausam 28.02.2021 | 11:42
Zitat von Andreas anzeigenausblenden
Hallo, kurze Frage zu dem Posting. Ich versteuere z.Zt.78% meiner EMR. Wenn ich nun in 3 Jahren in SB-Rente Wechsel hat das einen Vorteil?? Der steuerfreie Anteil wird doch nicht weniger? Bleiben nicht die 78% oder wird da neu festgelegt und ggf. sogar dann höher versteuert? Mit freundlichen Grüßen Klaus
Modi1969am 02.03.2021 | 08:38
Hallo, da bis 2024 noch viele Rentenreformen kommen können, wäre Vorsprache in Beratungsstelle so ca. 3 Monate vor dem Datum der möglichen Altersrente sinnvoll. Dann könnte eine Umwandlungs-Probeberechnung gemacht bzw. angefordert werden. Evtl. macht es im Lichte neuer Gesetze dann auch Sinn, noch ein wenig mit der Umwandlung zu warten - wer weiss, was kommt... Zumindest ist eine Reduktion des Zahlbeträge durch die Umwandlung nur in den allerseltensten Fällen (z.B. Unfallrente aus Unfall in Beschäftigung neben EM-Rente, die erstmals in Altersrente anzurechnen ist..) zu erwarten, da es einen Besitzschutz gibt.
Klausam 03.03.2021 | 10:03
Hallo nochmal, die Höhe der umgewandelten EMR in die SB Rente bleibt. Soweit klar. Die Frage bezog sich auf die Höhe des zu versteuernden Teils. Hier durch erstmalig EMR aus 2019 i.H. von 78%. Durch die Erhöhung jedes späteren Jahres um glaub ich von weiteren 2% wäre ja der Erhalt/Umwandlung EMR in SB Rente 5 Jahre später der zu versteuernde Teil auch um 10% höher? ...oder bleibt dieser bei den aus 2019 zu versteuernden Anteil von 78%? Mit freundlichen Grüßen Klaus
Siehe hieram 03.03.2021 | 10:28
Zitat von Klaus anzeigenausblenden
Hallo Klaus, der zu versteuernde Anteil von 78 % bleibt Ihnen auch für die dann im Anschluss an die EM-Rente bezogene SB-Rente. Die Rentensteigerungen der Jahre 2019-2024 aus Rentenerhöhung sind aktuell nicht in dem 22%-Freibetrag enthalten und sind mit 100% zu versteuern. Deshalb wird dann bei der SB-Rente die (bereits versteuerte) Rentenerhöhung dem EUR-Betrag zugerechnet, der sich dadurch erhöht. Dies gilt auch, wenn Sie aktuell aus Ihrer EM-Rente keine Steuer bezahlen müssen (z.B. weil der zu versteuernde Anteil - 78% - unter dem Grundfreibetrag liegt). Nach heutiger Gesetzeslage können Sie also davon ausgehen, dass 'grob gesagt' es weiterhin bei 78% bleibt und NICHT der zu besteuernde Anteil des Jahres 2024 (84%).
Klausam 03.03.2021 | 11:10
Vielen Dank„siehe hier“, jetzt hab ich’s verstanden. Mit freundlichen Grüßen Klaus
Frau Akkaam 03.03.2021 | 11:52
@ Klaus Bitte, bitte machen Sie Ihren eigenen Post auf! Ihre Anfrage tangiert mich überhaupt nicht, und das Sie schon groß sind, um einen eigenen Post zu eröffnen, haben Sie dadurch bewiesen, dass Sie mir antworten konnten. Vielen Dank an alle, die konstruktive Antworten erstellt haben. Da diese Angelegenheit noch reichlich Zeit hat, habe ich die Möglichkeit mich bei der DRV um eine Proberechnung zu kümmern.
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