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Experten-Antwort

Rechtsgrundlage von Lebensbescheinigungen

von GrübelnderNachwuchsBerater03.05.2023 | 11:34
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2 Antworten

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Hallo, intern grübeln wir und sind auf der Suche nach Rechtsgrundlagen zur Erledigung der Aufgabe "Lebensbescheinigungen für ausländische Renten" bei der Stadtverwaltung. Auf welcher Grundlage erledigt dies die DRV? Für EU-Ausland könnte wohl Artikel 76 VO (EG) 883/2004 eine taugliche Grundlage sein, oder? Aber was ist dann mit Ländern wie der Schweiz, Serbien oder Bosnien? Danke für Hinweise, insb. zu den drei letztgenannten Ländern!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo GrübelnderNachwuchsBerater,

die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 findet auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz nicht unmittelbar Anwendung. Mit der Schweiz wurde ein gesondertes Abkommen geschlossen, in dem in Artikel 8 i. V. m. Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.

Für Bosnien-Herzegowina und Serbien gilt weiterhin das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968. Das Abkommen gilt für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Unfallversicherung. Es handelt sich um ein offenes Abkommen und gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit, wenn Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina und Deutschland vorliegen. Ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina ist bisher nicht geschlossen.

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1 Antworten

Jonnyam 03.05.2023 | 12:02
Für die Svhweiz gilt auch die genannte Vorschrift, und zwar seit dem 1.1.2012
Deutsche Rentenversicherung
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