Hallo GrübelnderNachwuchsBerater,
die VO (EG) 883/04 und VO (EG) 987/09 findet auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz nicht unmittelbar Anwendung. Mit der Schweiz wurde ein gesondertes Abkommen geschlossen, in dem in Artikel 8 i. V. m. Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit die grundsätzliche Übernahme der Regelungen der Verordnungen, ggf. mit Anpassungen vereinbart wurde.
Für Bosnien-Herzegowina und Serbien gilt weiterhin das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Sozialistischen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968. Das Abkommen gilt für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Unfallversicherung. Es handelt sich um ein offenes Abkommen und gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit, wenn Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina und Deutschland vorliegen. Ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina ist bisher nicht geschlossen.