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Experten-Antwort

Wann in Altersrente

von Hallo04.06.2023 | 00:37
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Hallo, Jahrgang 1958.in erwerbsminderungsrente, 60 Gdb, Wann kann ich in Altersrente? Oder geht das automatisch? Dankeschön

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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10 Antworten

Schmidtam 04.06.2023 | 02:13
In 20 Jahren!
Schadeam 04.06.2023 | 08:47
Sofern Sie 35 Versicherungsjahre haben, hätten Sie schon mit 61 oder jeden Monat danach die Altersrente wählen können. Am Betrag ändert sich dadurch in der Regel nichts. Spätestens mit 66 endet die EM Rente und heißt dann Altersrente, da werden Sie ca 3 Monate bevor Sie 66 werden angeschrieben.....und selbst wenn Sie auf dieses Schreiben nicht reagieren heißt die Rente (spätestens) ab 66 Altersrente.
HiergibtsKekseam 04.06.2023 | 09:14
In eine maximal vorgezogene Schwerbehindertenrente hätten Sie schon 5 Jahre vor Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze (bei Ihnen mit Jahrgang 1958 also mit genau 61 Jahren) wechseln können (falls Sie mindestens 35 Jahre Wartezeit vorweisen können). Sie können also jederzeit in eine Altersrente wechseln. Bei einem nahtlosen Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente (oder mit einer zeitlichen Lücke von maximal 24 Monaten) kann die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die EM-Rente (Besitzschutz). In den allermeisten Fällen wird die Altersrente aber auch nicht höher ausfallen, vor allem , wenn man die EM-Rente schon über viele Jahre bezogen hat. Die genauen Zahlen kann man sich im konkreten Fall von der Rentenversicherung in einer Proberechnung ermitteln lassen. In der Regel besteht also keine Notwendigkeit, vorzeitig in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln, man kann unbesorgt bis zur persönlichen Regelaltersgrenze in der EM-Rente bleiben. Das hat dan meist auch leichte Vorteile bei der Einkommensteuerberechnung, weil beim Wechsel in die Altersrente der Rentenfreibetrag in Euro neu berechnet wird und deswegen etwas höher ausfällt (weil die Rentenerhöhungen bis zum späteren Altersrentenbeginn mit in die Berechung eingehen). Das macht aber netto meist nur ein paar Euro monatlich aus, sofern man überhaupt Einkommensteuer zahlen muss. Falls man allerdings zum Beispiel nur eine befristete EM-Rente hat und ein weiterer Verlängerungsantrag ansteht, kann man den Wechsel natürlich machen, um sich den Ärger und Aufwand für einen Verlängerungsantrag zu ersparen. Für jede vorgezogenen Altersrente müssen Sie natürlich einen Rentenantrag stellen. Bei Wechsel in die Regelaltersrente (bei Ihnen mit genau 66 Jahren) ist ein Antrag nicht zwingend erforderlich. In der Regel wird sich die DRV aber bei Ihnen melden und um Abgabe eines verkürzten Rentenantrages bitten.
Halloam 04.06.2023 | 09:33
Vielen Dank für die Information.
Halloam 04.06.2023 | 09:37
Hallo, Jahrgang 1958.in erwerbsminderungsrente, 60 Gdb, Wann kann ich in Altersrente? Oder geht das automatisch? Dankeschön
In eine maximal vorgezogene Schwerbehindertenrente hätten Sie schon 5 Jahre vor Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze (bei Ihnen mit Jahrgang 1958 also mit genau 61 Jahren) wechseln können (falls Sie mindestens 35 Jahre Wartezeit vorweisen können). Sie können also jederzeit in eine Altersrente wechseln. Bei einem nahtlosen Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente (oder mit einer zeitlichen Lücke von maximal 24 Monaten) kann die Altersrente nicht niedriger ausfallen als die EM-Rente (Besitzschutz). In den allermeisten Fällen wird die Altersrente aber auch nicht höher ausfallen, vor allem , wenn man die EM-Rente schon über viele Jahre bezogen hat. Die genauen Zahlen kann man sich im konkreten Fall von der Rentenversicherung in einer Proberechnung ermitteln lassen. In der Regel besteht also keine Notwendigkeit, vorzeitig in eine vorgezogene Altersrente zu wechseln, man kann unbesorgt bis zur persönlichen Regelaltersgrenze in der EM-Rente bleiben. Das hat dan meist auch leichte Vorteile bei der Einkommensteuerberechnung, weil beim Wechsel in die Altersrente der Rentenfreibetrag in Euro neu berechnet wird und deswegen etwas höher ausfällt (weil die Rentenerhöhungen bis zum späteren Altersrentenbeginn mit in die Berechung eingehen). Das macht aber netto meist nur ein paar Euro monatlich aus, sofern man überhaupt Einkommensteuer zahlen muss. Falls man allerdings zum Beispiel nur eine befristete EM-Rente hat und ein weiterer Verlängerungsantrag ansteht, kann man den Wechsel natürlich machen, um sich den Ärger und Aufwand für einen Verlängerungsantrag zu ersparen. Für jede vorgezogenen Altersrente müssen Sie natürlich einen Rentenantrag stellen. Bei Wechsel in die Regelaltersrente (bei Ihnen mit genau 66 Jahren) ist ein Antrag nicht zwingend erforderlich. In der Regel wird sich die DRV aber bei Ihnen melden und um Abgabe eines verkürzten Rentenantrages bitten.
Vielen Dank für die Information. Wenn ich es richtig verstanden habe brauche ich nicht tätig zu werden sondern auf Brief von der DRV warten. Wie sieht es für die 7,5% Zuschlag für die erwerbsminderungsrente vor 2014 aus? Werde 66 im Mai und diese erhöhung kommt am 01.07.2024. Müsste mir ja dann noch zustehen. Danke
Schadeam 04.06.2023 | 10:25
Wenn Sie im Mai 2024 66 Jahre alt werden, heißt die Rente dann ab Juni 2024 Altersrente und zum 01.07.24 kommen dann die entsprechenden Erhöhungen, die auch gelten wenn betroffene EM Rentner inzwischen in Altersrente sind. Ist diesbezüglich somit aus Rentensicht egal wann Sie wechseln, über Steuern sage ich hier nichts.
Abschlägeam 04.06.2023 | 10:02
Wenn Ihre EM-Rente nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.07.2014 begonnen hat und Sie diese durchgehend bis zur Altersrente beziehen, bekommen Sie auch 7,5 %. Zwischen dem 01.07.2014 und dem 01.01.2019 wären es dann noch 4,5%. Wenn allerdings Sie erst eine halbe EM-Rente hatten und diese erst nach dem 01.01.2019 auf eine volle EM-Rente erhöht wurde, profitieren Sie bereits von den seit 01.01.2019 verbesserten Zurechnungszeiten, dann gibt es nichts weiter on top. Und bezgl. der bereits erwähnten Neuberechnung eines Steuerfreibetrages sollte diese Anpassung im Jahr 2024 (wenn Sie Ihnen zusteht), abgewartet werden bzw. Sie die EM-Rente nicht vor Regelrentenalter in eine SB-Rente umwandeln. Denn dann wird Ihr neuer Freibetrag (ursprünglicher %-Satz des ersten Rentenbeginns) aus der Jahresrente 2025 neu berechnet. Ein Wechsel einer vorgezogenen Altersrente in Regelaltersrente würde nicht komplett neu berechnet werden, sondern nur noch angepasst. (§22 EStG). https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten…
Abschlägeam 04.06.2023 | 16:37
Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente mit Rentenbeginn 58% bleibt. Die Differenz (42%) wurde seinerzeit in EUR berechnet und war über die Jahre Ihr 'Steuerfreier Teil der Rente'. Bei einer Rente in Höhe von 1.000,00 EUR mtl. also 12.000,00 EUR Jahresrente und davon 42% also 5.040,00 EUR 'nicht steuerpflichtig'. Der Rentenwert von damals 27,20 EUR steigt ab 01.07.2023 auf 37,60 EUR. Das sind dann also ca. 16.588,00 EUR Jahresrente. Hiervon 42% = 6.966,96 EUR (statt bisher nur 5.040,00 EUR). Es ist nicht wirklich ein 'Geschenk', denn die jährlichen Rentenanpassungen der letzten Jahre sind/waren jeweils zu 100% zu versteuern. Aber bei einem Wechsel von einer EM-Rente in eine (vorgezogene) Altersrente wird dann noch einmal neu berechnet: alter Prozentsatz, neuer EUR-Betrag. Der steuerpflichtige Teil bei diesem Beispiel wäre also 'neu' 9.621,04 EUR, während er ansonsten 11.548,00 EUR betragen würde. Der Grundfreibetrag (Single), der auch für Rentner gilt, beträgt 10.908,00 EUR. Sobald der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente diesen Betrag übersteigt, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Deshalb kann es schon interessant sein, wenn die Rentenumwandlung so spät wie möglich erfolgt und dann neu berechnet wird. Auch wenn auch der 'Grundfreibetrag' jährlich neu festgelegt wird. In allen zu beachtenden Details erklärt dies ausführlich auch noch einmal ein Steuerberater oder auch ein Lohnsteuerhilfeverein oder das Finanzamt direkt.
Halloam 04.06.2023 | 15:14
Wie sieht es für die 7,5% Zuschlag für die erwerbsminderungsrente vor 2014 aus? Werde 66 im Mai und diese erhöhung kommt am 01.07.2024. Müsste mir ja dann noch zustehen. Danke
Wenn Ihre EM-Rente nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.07.2014 begonnen hat und Sie diese durchgehend bis zur Altersrente beziehen, bekommen Sie auch 7,5 %. Zwischen dem 01.07.2014 und dem 01.01.2019 wären es dann noch 4,5%. Wenn allerdings Sie erst eine halbe EM-Rente hatten und diese erst nach dem 01.01.2019 auf eine volle EM-Rente erhöht wurde, profitieren Sie bereits von den seit 01.01.2019 verbesserten Zurechnungszeiten, dann gibt es nichts weiter on top. Und bezgl. der bereits erwähnten Neuberechnung eines Steuerfreibetrages sollte diese Anpassung im Jahr 2024 (wenn Sie Ihnen zusteht), abgewartet werden bzw. Sie die EM-Rente nicht vor Regelrentenalter in eine SB-Rente umwandeln. Denn dann wird Ihr neuer Freibetrag (ursprünglicher %-Satz des ersten Rentenbeginns) aus der Jahresrente 2025 neu berechnet. Ein Wechsel einer vorgezogenen Altersrente in Regelaltersrente würde nicht komplett neu berechnet werden, sondern nur noch angepasst. (§22 EStG). https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/renten… Volle Erwerbminderungsrente ab 2009.damals steuersatz waren 58%.da meine Rente sehr klein ist brauche ich keine Steuererklärung machen. Mir würde gesagt diese 58% bleiben für immer... Jetzt wird er doch neu berechnet??? Dankeschön
Mikeam 04.06.2023 | 16:06
Zu ihren Gunsten neu berechnet. Der Freibetrag ist ein Euro Betrag die 58 % bleiben Ihnen natürlich.
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