Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen Handelsgut,
bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, gilt das Entgelt für die vereinbarte Arbeitszeit als Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt aber nicht an Stelle des Arbeitgebers die Leistungen hinsichtlich der Aufstockung des Regelarbeitsentgelts um mindestens 20 vom Hundert und der zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Ihr Admin
Lesen Sie dazu auch einen ähnlichen Beitrag von heute https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/kurzarbe…Ein sich in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer nimmt nicht an der Kurzarbeit teil Hoffe die Antwort ist so Ok Gruß
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