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Experten-Antwort

Leistungsfall Arbeitsmarktrente

von Chris23.11.2010 | 21:19
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2 Antworten

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Hallo, ich habe folgende Frage zur Festlegung des Leistungsfalls. Arbeitsunfähigkeit besteht seit 12-2009. Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde im Mai 2010 gestellt. Nun wurde eine TE-Rente auf Zeit ab 07-2010 bewilligt mit Leistungsfall 12-2009. Die VE-Rente aufgrund verschlossenem Arbeitsmarkt wurde ab 12-2010 bewilligt. Der Leistungsfall wurde hier auf Mai 2010 (=Antragsmonat) festgelegt. Warum ist der Leistungsfall nicht identisch? Soll die Rente nur später beginnen, um Kosten zu sparen?? In welchen §§ bzw. Anweisungen kann ich dies nachlesen? Vielen Dank! Grüße Chris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chris,

da der Leistungsfalles nach den ganz individuellen Umständen Ihres Einzelfalles (medizinische Umstände, regionale Arbeitsmarktlage etc.) festgelegt wird, kann ich in diesem Forum leider nichts dazu sagen. Sie können diese Frage nur direkt mit dem zuständigen RV-Träger klären.

Einen Link auf die zugrundeliegende Arbeitsanweisung der RV-Regionalträger hat Ihnen -_- ja schon genannt.

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1 Antworten

-_-am 23.11.2010 | 21:31
Für die Frage, ob ein Versicherter durch eine Teilzeitarbeit Erwerbseinkommen erzielen kann, sind auch unter der Geltung des ab dem 01.01.2001 geltenden Rechts die Grundsätze maßgebend, die sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 (BSGE 43, 75 ff.) (ISRV:RE:GS 2/75) ergeben (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 31). Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist danach zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist erst dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, dem Versicherten innerhalb eines Jahres seit Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln. Die Annahme voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes scheidet dann aus, wenn ein arbeitstäglich nicht mehr wenigstens 6 Stunden einsetzbarer Versicherter eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeit ausübt bzw. wenn ihm ein entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für diesen Versicherten ist der Arbeitsmarkt "offen", und es liegt lediglich teilweise Erwerbsminderung vor. Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilzeitarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mindestens 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Es besteht dann ab Aufnahme der Beschäftigung aufgrund des festgestellten Leistungsvermögens lediglich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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