Hamburg (kr). Rund 140.000 Ehen werden pro Jahr in Deutschland geschieden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren es 2022 mit 137.353 etwas weniger als im Durchschnitt der Vorjahre. Bei einer Trennung müssen nicht nur Rentenansprüche, Erspartes und der Hausrat auseinanderdividiert werden. Auch die gemeinsamen Versicherungsverträge sollten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) in Hamburg hin
Vorstandsmitglied Bianca Boss sagt dazu: “Eine Scheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann sich auf den Versicherungsschutz auswirken. Und zwar unabhängig von der ordentlichen Kündigungsfrist eines Versicherungsvertrags.” Der BdV nennt verschiedene Punkte, auf die die künftigen Ex-Partner am besten schon vor der endgültigen Trennung achten sollten.
Namensänderung: Nimmt einer der Partner seinen Geburtsnamen wieder an und zieht in eine andere Wohnung, müssen dem Versicherer der geänderte Name und die neue Anschrift mitgeteilt werden. Ansonsten können es passieren, dass Post von Versicherer nicht ankommt. Laut Gesetz gelte sie aber als zugestellt. Ein Problem, wenn zum Beispiel Rechnungen nicht bezahlt werden.
Versicherungsnehmer/in: Bei einer Trennung müsse auch entschieden werden, “wer die gemeinsamen Versicherungsverträge fortsetzen will oder kann”, sagt Boss. Für die oder den im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer/in sei es einfach: Sie oder er führt den Vertrag fort. Wer den Vertrag nicht fortsetzen könne, müsse sich um einen neuen Versicherungsschutz kümmern.
Versicherungsschutz: Als eines der “größten Risiken bei einer Scheidung” bezeichnet der BdV den Verlust des Versicherungsschutzes, ohne dass man davon etwas mitbekommt. Beispiel mitversicherte Partner in der Privathaftpflichtversicherung. Eheleute seien anders als Unverheiratete oftmals ohne konkrete Nennung mitversichert. Sie bleiben oftmals auch bei einer Trennung mitversichert, solange die Ehe noch besteht. Es sei denn, der andere Partner nenne der Versicherung in der Zwischenzeit eine andere mitversicherte Person.
Daher rät der BdV, mitversicherte Personen sollten sich schnellstmöglich um einen eigenen Privathaftpflicht-Vertrag kümmern. Das gelte für Verheiratete und Unverheiratete. Auch der Versicherungsschutz für weitere mitversicherte Personen wie Kinder sollte sichergestellt sein.
Mitglieder des BdV können sich für eine kostenfreie, individuelle Beratung jederzeit an den Verbraucherschutzverein wenden. Für Nicht-Mitglieder hat der BdV das gebührenpflichtige Verbrauchertelefon 09001-737300 (2,40 Euro/Minute aus dem deutschen. Festnetz) eingerichtet.
