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BFH springt Pendlern mit doppelter Haushaltsführung bei

Viele Pendler in Deutschland haben zwei Wohnungen, weil sie mehr oder weniger gern fern der Heimat arbeiten. Der Bundesfinanzhof hat ein steuerliches Trostpflaster bereit.

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Mann sitzt im Anzug auf einem Sofa mit Notebook, im Hintergrund Umzugskisten.

© Nicht definiert

München (dpa). Der Bundesfinanzhof hat Pendlern mit doppelter Haushaltsführung und Auto das Leben steuerlich ein wenig erleichtert: Wer berufsbedingt eine zweite Wohnung anmietet, kann nicht nur bis zu 1.000 Euro Miete absetzen, sondern auch noch die Kosten des Stellplatzes für ein Auto. Das hat das höchste deutsche Finanzgericht entschieden. Damit hat ein niedersächsischer Arbeitnehmer eine Klage gegen sein Finanzamt endgültig gewonnen.

Die Entscheidung hat potenzielle Breitenwirkung: Nach einer Analyse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) pendelten 2024 über 20 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Arbeit, für 2,36 Millionen war die Strecke zum Arbeitsplatz weiter als hundert Kilometer.

Ein Stellplatz für das Auto ist kein Teil der Wohnung

Der erfolgreiche Kläger arbeitete seit 2019 als regionaler Verkaufsleiter eines Großhandelsunternehmens in Hamburg und hatte dort neben einer Wohnung auch noch einen Auto-Stellplatz für 170 Euro gemietet. Er wollte nicht nur die 1.000 Euro Höchstbetrag für seine Wohnungsmiete absetzen, sondern auch die Kosten des Stellplatzes. Das lehnte das Finanzamt jedoch mit dem Argument ab, der absetzbare Höchstbetrag von 1.000 Euro für die Unterkunft sei ausgeschöpft.

Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat jedoch dem Kläger Recht gegeben: Laut Urteil sind die Kosten des Stellplatzes kein Teil der Wohnungsmiete und fallen deswegen auch nicht unter die 1.000-Euro-Schwelle. Dabei ist es laut BFH nicht von Bedeutung, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder in einem separaten Vertrag gemietet wird. 

Auch in der ersten Instanz vor dem niedersächsischen Finanzgericht hatte der Manager bereits gewonnen. In dem Fall handelte es sich um einen Stellplatz in der Tiefgarage des Hamburger Mietshauses. Der Senat machte jedoch deutlich, dass die Entscheidung für Autostellplätze und Garagen generell gilt.


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