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Entlastung für Alleinerziehende: Steuervorteil nicht teilbar

Wer sich nach der Trennung von seinem oder seiner Ex die Kinderbetreuung genau paritätisch aufteilt, kann eines trotzdem nicht fair halbieren: den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

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Tochter im Kindergartenalter rennt auf einer Wiese in die Arme ihrer Mutter

© Nicht definiert

Neustadt (dpa/tmn). 4.260 Euro zusätzliche Entlastung: Diesen Steuervorteil sieht die Finanzverwaltung für Alleinerziehende vor. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 Euro, das zu versteuernde Einkommen sinkt damit entsprechend ab. Lebt ein Kind nach der Trennung der Eltern nicht nur bei einem Elternteil, sondern abwechselnd bei Vater und Mutter, kann dieser Steuervorteil – obwohl es gerecht erscheinen mag – allerdings nicht unter den Erziehungsberechtigten aufgeteilt werden. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.

Vielmehr müssten sich Vater und Mutter darüber einig werden, wem von beiden der Entlastungsbetrag in Gänze zufallen soll. Gelingt ihnen das nicht, wird der Entlastungsbetrag dem Elternteil zugeordnet, an den auch das Kindergeld überwiesen wird. Dieses kann ebenso wenig aufgeteilt werden und wird nur an eine Person ausgezahlt.

Urteil des Bundesfinanzhofes schafft Klarheit

In einem konkreten Fall hatte ein Mann versucht, einen Teil des Entlastungsbetrags für sich zu beanspruchen. Er scheiterte allerdings nicht nur vor dem Finanzamt und dem Thüringer Finanzgericht mit seinem Anliegen. Auch der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R 79/08) stützte die Einschätzung der Vorinstanzen später.


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