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Erbschaftsteuer: Abriss des Elternhauses kann teuer werden

Wer das Haus seiner Eltern erbt, muss dafür nicht unbedingt Erbschaftssteuer zahlen. Es gelten allerdings Bedingungen.

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Hausmodell mit Paragrafenzeichen. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn). Kinder können die bislang von den Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben. Die Regelung ist insbesondere in teuren Wohngegenden von Vorteil, wo der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro schnell ausgeschöpft ist oder noch weiteres Vermögen vererbt wird. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt und das Kind das Haus mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst bewohnt.

Wird das Haus vor Ablauf der Zehnjahresfrist abgerissen, kann nachträglich Erbschaftsteuer anfallen. „Das kann selbst dann gelten, wenn der Erbe das Familienwohnheim wegen erheblicher Mängel abreißen lässt“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Denn nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Abriss eine freiwillige Entscheidung gegen eine Selbstnutzung, wodurch der Grund für die Steuerbefreiung wegfallen kann (Aktenzeichen: 4 K 3120/18 Erb).

Tochter bewohnte das Haus der Eltern erst selbst

Im konkreten Streitfall erbte die Tochter 2009 ihr Elternhaus. Die Erbschaft blieb zunächst steuerfrei, weil die Klägerin das Haus nach dem Tod der Eltern bewohnte. Rund sieben Jahre nach dem Erbfall zog die Tochter allerdings aus dem Haus aus und lies das Gebäude abreißen. Denn aus ihrer Sicht war das Haus nicht mehr bewohnbar.

Zudem konnte sie aus gesundheitlichen Gründen ihre in der zweiten Etage des Hauses liegende Wohnung nicht mehr erreichen und der Einbau eines Treppenlifts sei wegen des schlechten Zustands unwirtschaftlich gewesen. Dennoch verlangte das Finanzamt Erbschaftsteuer nach.

Regeln werden streng ausgelegt

Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte. Zwar ist der Abriss des Hauses nachvollziehbar, aber kein zwingender Grund, der eine Selbstnutzung unmöglich macht, so das Gericht.

Das Urteil zeigt, dass die Steuerbefreiungsvorschrift für Familienwohnheime sehr streng ausgelegt wird, resümiert Klocke. Erst nach Ablauf einer zehnjährigen Selbstnutzung bleibt die Erbschaft endgültig steuerfrei. Es sei denn, es liegen nachweislich zwingende Gründe vor, die eine Selbstnutzung für den Erben unmöglich machen.

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