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Haus überschrieben: Wann das Sozialamt Schenkungen zurückfordern kann

Die pflegebedürftigen Eltern haben Ihnen ein Eigenheim oder Grundstück überschrieben – nun meldet sich das Sozialamt. Müssen Sie die Immobilie zurückgeben?

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Ältere Frau hält zwei Briefumschläge in den Händen. Bild: IMAGO / Panthermedia / philipimage

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Schleswig (bd). Viele ältere Immobilienbesitzer überschreiben ihr Haus oder ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder. In bestimmten Fällen kann es sein, dass das Sozialamt die Schenkung zurückfordert – etwa wenn die Eltern pflegebedürftig werden und auf Sozialleistungen angewiesen sind. 

Allerdings gelte daür eine Frist von zehn Jahren, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mitteilt. Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, seien Beschenkte nicht verpflichtet, etwas zurückzugeben. Zudem müsse man nicht unbedingt das Eigentum zurückübertragen. Statt dessen könnten Beschenkte auch entsprechende Zahlungen leisten, etwa den Fehlbetrag bei der Unterbringung im Pflegeheim, den sonst der Sozialhilfeträger leisten muss.

Ansprüche erst gegenüber zuletzt Beschenktem

Zunächst müsse das Sozialamt aber beweisen, dass der Schenkende selbst kein Vermögen mehr besitzt. Außerdem sei zu prüfen, ob noch andere Verwandte beschenkt wurden. Wer zu einem späteren Zeitpunkt beschenkt wurde, sei früher zur Rückgabe verpflichtet. Als erster in der Reihe ist also der zuletzt Beschenkte dran, da dieser am wenigsten Vertrauensschutz genieße.

Beschenkte dürfen nicht selbst verarmen

Schlechte Karten haben die Behörden, wenn die Beschenkten durch die Rückforderung selbst ihren eigenen Unterrhalt gefährden würden, so die Antwaltskammer. Das könne der Fall sein, wenn das eigene Einkommen zu niedrig ist und Betroffene mit ihrer Familie keine Unterkunft mehr hätten. Auch, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist, bestehe kein Anspruch mehr auf Rückgabe. Wer zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit bedürftig war, sodass er das Geschenk versilbern musste und den Erlös verbraucht hat, kann sich demnach darauf berufen, „entreichert“ zu sein.

Rückforderung nur bei „echter“ Schenkung

Grundsätzlich könne von Beschenkten nur das zurückgefordert werden, was ihnen ohne eine Gegenleistung zugewendet wurde. Falls sich zum Beispiel Beschenkte in einem Vertrag verpflichten, dem Schenker einige Räume zum Wohnen zu überlassen oder für einzelne Pflegedienste zu sorgen, könnten diese Gegenleistungen auf den Wert des Geschenkten angerechnet werden.

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