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Mietausfall: So können Vermieter Grundsteuer sparen

Leerstand, Zahlungsunfähigkeit, Nutzungsverbot: Vermieterinnen und Vermieter, deren Immobilie erheblich weniger Ertrag als üblich bringt, können teilweise von der Grundsteuer befreit werden. Für das Kalenderjahr 2025 endet die Frist für einen Antrag auf Grundsteuer-Erlass am 31. März 2026.

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Frau mit Ordner und Taschenrechner. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Berlin (dpa/tmn). Die Grundsteuer gehört zu den laufenden Kosten, die Immobilieneigentümer Jahr für Jahr tragen müssen. Seit der Grundsteuerreform ist die Belastung für viele gestiegen. Wer eine Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern vermietet, sollte eines wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber einen teilweisen Erlass der Grundsteuer vor. Wer davon profitieren kann – und welche entscheidende Frist zu beachten ist. 

Den teilweisen Erlass gewährt das Grundsteuergesetz all jenen Vermieterinnen und Vermietern, deren Grundstück erheblich weniger Ertrag abwirft als üblich. Von einer erheblichen Ertragsminderung spricht das Gesetz, wenn die tatsächlichen Mieteinnahmen mindestens 50 Prozent unter dem normalen Niveau liegen. In diesem Fall kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden. Fallen die Einnahmen vollständig aus, etwa durch längerfristigen Leerstand, sind sogar bis zu 50 Prozent Erlass möglich. Mehr lässt der Gesetzgeber allerdings nicht zu. 

Einnahmeausfall darf nicht selbst verschuldet sein 

Entscheidend ist, dass der Einnahmeausfall nicht vom Eigentümer selbst verschuldet wurde. Anerkannt werden etwa Mietausfälle infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz eines Mieters, Fälle von Mietnomadentum, Leerstand trotz ernsthafter Vermietungsbemühungen, erhebliche Gebäudeschäden oder behördliche Nutzungsverbote. „Kein Anspruch besteht hingegen, wenn Wohnungen bewusst leer stehen, überhöhte Mieten verlangt werden oder der Leerstand auf freiwillige Eigennutzung zurückzuführen ist“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. 

Gerade bei Leerstand verlangen die Behörden nachvollziehbare Nachweise. Inserate, Makleraufträge, Besichtigungstermine oder andere Unterlagen können belegen, dass eine Immobilie zu marktüblichen Bedingungen angeboten wurde. Wichtig ist dabei vor allem eines: Der Antrag selbst muss fristgerecht eingehen. Belege lassen sich häufig auch später noch nachreichen. 

Bei Fristversäumnis ist Entlastung dahin 

„Der Antrag auf Grundsteuer-Erlass muss spätestens bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler. Für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist also am 31. März 2026. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Wird sie versäumt, ist der Anspruch in der Regel endgültig verloren, selbst wenn die Voraussetzungen objektiv vorgelegen hätten. 

„Der Antrag ist meist formlos bei der zuständigen Gemeinde oder beim Finanzamt einzureichen“, so Karbe-Geßler. Angesichts steigender Grundsteuerlasten lohnt sich der Blick in die eigenen Unterlagen. Denn wer Mietausfälle hatte und die Frist kennt, kann Geld zurückholen. Wer den Antrag nicht stellt, verzichtet stillschweigend auf einen gesetzlichen Anspruch. 

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