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Pflegebedürftig? Wann das Sozialamt aufs Eigenheim zugreift

Wer zahlt, wenn das Geld fürs Pflegeheim nicht reicht? Ein Unions-Politiker fordert, das Eigenheim Pflegebedürftiger verwerten zu können. Aber worin unterscheidet sich die Forderung vom Status quo?

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Pflegebedürftige Seniorin in Pflegeheim-Flur mit Pflegefachkraft.

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Egal ob Pflegegrad 1, 3 oder 5: Die Pflegeversicherung kommt nicht für alle Kosten auf, die Pflegebedürftigen durch den Pflegeaufwand entstehen. Insbesondere bei der Unterbringung im Pflege- oder Seniorenheim bleibt deshalb oft ein gehöriger Eigenanteil an Pflegebedürftigen hängen. Geld, das im Alter vielleicht gar nicht im benötigten Umfang vorhanden ist. Nun hat sich Unions-Fraktionsvize Albert Stegemann (CDU) gegenüber der „Bild“ für mehr Eigenverantwortung ausgesprochen – und gefordert, dass im Zweifel auch das Eigenheim eines Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Pflegekosten verwertet werden müsse. Aber ist das wirklich neu?

Nein, mitnichten. Aktuell ist es so, dass Pflegebedürftige, die die Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Hilfebedürftigkeit entstehen und nicht von der Pflegeversicherung gedeckt sind, beim Sozialamt eine finanzielle „Hilfe zur Pflege“ beantragen können, teilt eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit: „Das Sozialamt prüft dann, ob und in welchem Umfang eigenes Vermögen eingesetzt werden muss.“

Wer noch erhebliches Barvermögen besitzt, muss dieses dann unter Umständen zunächst bis zu einem Freibetrag von 10.000 Euro aufbrauchen. Zusätzlich kann für Pflegebedürftige, die Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ erhalten, ein weiterer Freibetrag von bis zu 25.000 Euro als Freibetrag angemessen gelten und erhalten bleiben. 

Unterliegt die Immobilie dem Schonvermögen?

Auch eine Immobilie kann schon jetzt vom Sozialamt zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden, sofern sie nicht dem sogenannten Schonvermögen unterliegt. Geschützt sei die Immobilie derzeit, wenn sie als angemessen gilt und bei ambulanter Pflege selbst bewohnt oder bei vollstationärer Pflege vom Ehepartner bewohnt wird, so die BMG-Sprecherin. 

Ob eine Immobilie angemessen ist oder nicht, hängt unter anderem von der Anzahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks ab.

Übrigens: Auch unterhaltsverpflichtete Angehörige – etwa Kinder – können vom Sozialamt finanziell in Anspruch genommen werden, wenn deren „jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt“, sagt die BMG-Sprecherin. Auf deren Vermögen kommt es dabei nicht an.


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