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Privatverkäufe: Wann sich das Finanzamt dafür interessiert

Gebrauchtes im Internet verkaufen? Kein Problem! Anders sieht es aber aus, wenn Sie das öfter tun oder es um Wertgegenstände geht. Worauf zu achten ist.

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Privatverkäufe: Wann sich das Finanzamt dafür interessiert

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Berlin (dpa/tmn). Ein alter Plattenspieler, gebrauchte Kleidung oder der Schreibtisch aus dem Kinderzimmer: Verkäufe sogenannter Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die durch Nutzung an Wert verlieren, sind grundsätzlich steuerfrei – egal ob man sie auf dem Flohmarkt oder über Online-Plattformen verkauft. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin.

Etwas anders sieht es bei Wertgegenständen mit Wertsteigerungspotenzial aus, also etwa Schmuck, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Oldtimer sowie Sammlerobjekte wie Briefmarken oder Münzen. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft, müssen die Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben werden, sofern sie nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit etwaigen Verlusten insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen.

Nach einem Jahr Besitz sieht die Sache schon wieder anders aus

Der Gewinn zählt dann zu den „sonstigen Einkünften“ und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Als steuerfrei gelten solche privaten Veräußerungsgewinne hingegen, wenn man die verkauften Gegenstände länger als ein Jahr besessen hat. Bei geerbten Dingen beginnt Frist nicht erst mit dem Erbfall, sondern schon an dem Datum, an dem der Erblasser sie gekauft hat. Idealerweise kann man das anhand von Belegen nachweisen.

Eine weitere Ausnahme, die auch gebrauchte Gegenstände betrifft: Wer solche Dinge regelmäßig und gezielt mit Gewinn verkauft, muss mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Eine feste Grenze, ab wann Verkäufe nicht mehr als privat, sondern als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht, erklärt die Kammer. Maßgeblich sei vielmehr die Gesamtbetrachtung.

7 Kriterien machen Unterschied zwischen privat und gewerblich aus

Wichtige Kriterien für die Einordnung als gewerblicher Handel könnten insbesondere sein:

  • Dauer und Intensität der Verkaufsaktivitäten
  • Höhe der erzielten Entgelte
  • Regelmäßige Verkäufe (durchschnittlich 30 Verkäufe im Monat) über längere Zeiträume
  • Planmäßiges Tätigwerden, etwa durch Ankauf von Gegenständen für den gezielten Verkauf
  • Anbieten von Neuware oder vielen gleichartigen Gegenständen
  • Professioneller Auftritt im Internet (etwa mit Werbung, einem Shop oder mit einem Vielverkäufer-Status bei Plattformen)
  • Verkauf für Dritte (etwa für Familienmitglieder)

Online-Plattformen müssen ab einer bestimmten Schwelle melden

Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es, dass ein gewerblicher Handel vorliegt. In diesem Fall muss die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Denn beim gewerblichen Handel können verschiedene Steuerarten anfallen, von Umsatz- über Einkommens- bis hin zu Gewerbesteuer – jeweils mit unterschiedlichen Folgen.

Nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz muss eine Online-Plattform sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe tätigen oder 2.000 Euro damit einnehmen. Allerdings bedeutet die reine Meldung nicht, dass auch tatsächlich Steuern zu entrichten sind.

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