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Haftung bei Privatverkäufen richtig ausschließen

„Privatverkauf: Garantie und Rücknahme ausgeschlossen.“ Sätze wie diesen liest man bei Inseraten im Netz häufiger. Was viele nur nicht wissen: Sie entbinden Verkäufer keineswegs von ihrer Haftung.

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Rentnerpaar schaut ernst auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

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Berlin (dpa/tmn). Was nicht mehr gebraucht wird, wird verkauft: Gerade alte Technik kann bei Online-Verkaufsplattformen noch Geld bringen. Doch wie sieht es dann mit der Gewährleistung aus – müssen Verkäuferinnen und Verkäufer Ware eines Privatverkaufs reparieren oder zurücknehmen, die nicht funktioniert? Grundsätzlich schon – so sieht es das Gesetz vor. Privatverkäufer können sich aber – im Gegensatz zu gewerblichen Händlern – ganz oder teilweise davon freimachen. Darauf weist die Zeitschrift „Stiftung Warentest“ (Ausgabe 6/2025) hin.

Bei Inseraten von Neu- und Gebrauchtwaren sollte dafür in der Artikelbeschreibung stehen „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung aus“, raten die Juristen der Stiftung Warentest. Geht eine Ware dann nach dem Verkauf kaputt, ist der Verkäufer in der Regel fein raus.

Bei wiederholtem Haftungsausschluss vorsichtig sein

Allerdings: Der Sachmangelausschluss beschränkt sich auf einzelne Angebote. Wird diese Formulierung mehr als zweimal verwendet, ist sie ohne geeigneten Zusatz unwirksam. Denn dann gilt sie als allgemeine Geschäftsbedingung. Und diese dürfen Käuferinnen und Käufer nicht unangemessen benachteiligen.

Wer die Formulierung also mehr als zweimal bei Gebrauchtwaren anwenden möchte, sollte den Haftungsausschluss entsprechend beschränken – um etwa die Haftung durch vorsätzliche Täuschung oder verschwiegene Mängel nicht auszuschließen. Dazu sollte „Stiftung Warentest“ zufolge um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleiben uneingeschränkt.“

Bei Neuware gelten besondere Regeln

Bei Neuware ist die Regelung besonders streng. Wer die Sachmangelhaftung hier mehr als zweimal ausschließen möchte, schaut in die Röhre. Denn laut „Stiftung Warentest“ ist das in diesen Fällen nicht möglich. Möglich ist dann lediglich die Verkürzung der Sachmangelhaftung auf ein Jahr (statt zwei Jahre). 

Die entsprechende Formulierung sollte dann lauten: „Ich beschränke die Sachmangelhaftung auf ein Jahr ab Lieferung der Sache. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleiben uneingeschränkt.“

Bekannte Mängel besser nicht verschweigen

Übrigens: Verkäuferinnen und Verkäufer sollten Mängel, von denen sie wissen, niemals verschweigen, rät die Zeitschrift. Käuferinnen und Käufer dürfen in diesem Fall nämlich davon ausgehen, dass das angebotene Gerät funktionstüchtig ist. Ist es das wider Erwarten nicht, können sie nicht nur die Rückerstattung des Kaufpreises, sondern auch Schadenersatz verlangen. Noch dazu droht ein Strafverfahren. 

Wissen Verkäuferinnen und Verkäufer hingegen nichts über die verkaufte Ware – etwa weil es sich um ein Erbstück handelt -, dürfen sie das offenlegen. Erwerber müssen dann damit leben, wenn das Produkt eine Macke hat. 

Gut zu wissen: Was ähnlich klingt, muss nicht genauso wirksam sein. Denn im Netz finden sich unter Inseraten häufig Formulierungen wie „Privatverkauf: Garantie und Rücknahme ausgeschlossen“. Diese schützen im Gegensatz zu oben stehenden nicht wirksam vor einem Haftungsausschluss, teilt „Stiftung Warentest“ mit. Denn die Garantie ist prinzipiell eine freiwillige Leistung eines Verkäufers, die daher nicht explizit ausgeschlossen werden muss. Die Gewährleistung ist es, die gesetzlich verankert ist und daher ausgeschlossen werden sollte.

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