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Treuepflicht verletzt, Pflichtteil entzogen

Wer als Generalbevollmächtigter das Vermögen der Eltern schädigt, riskiert mehr als einen Familienstreit: Auch der Pflichtteil des Nachlasses kann entzogen werden, wie eine Gerichtsentscheidung zeigt.

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Treuepflicht verletzt, Pflichtteil entzogen

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Berlin (dpa/tmn). Nahe Angehörige haben in der Regel einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass eines Verstorbenen. Dieser kann nur unter besonderen Umständen entzogen werden.

Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn derjenige seine Verfügungsfreiheit als Generalbevollmächtigter eklatant zum Nachteil des Vermögens der Eltern ausnutzt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 19 U 13/21) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Auch ohne Verurteilung ist das Vergehen eindeutig

In dem konkreten Fall hatte eine Frau ihrem Adoptivsohn Generalvollmacht erteilt. Das nutzte der Mann aus, um eine Grundschuld auf die Immobilie seiner Mutter eintragen zu lassen. Diese wiederum entzog ihrem Adoptivsohn in der Konsequenz in ihrem Testament den Pflichtteil.

Zu Recht, entschied das Gericht. Durch die Eintragung der Grundschuld hatte der Mann seine im Sinne der Generalvollmacht geltende Treuepflicht gebrochen. Seiner Mutter entstand dadurch ein Vermögensnachteil. Eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue sei daher in dem Fall nicht nötig, um dem Mann seinen Pflichtteil entziehen zu können.

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