Saarbrücken/Berlin (dpa/tmn). Stirbt jemand und hat in seinem Testament einzelne Vermögensgegenstände an mehrere Personen verteilt, ist womöglich unklar, wer Erbe ist und wer nicht. Denn einzelne Gegenstände werden im juristischen Sinne nicht vererbt, sondern gelangen auf dem so genannten Vermächtnisweg an die bedachten Hinterbliebenen.
Erhält jemand aber das Hauptvermögen, kann dennoch eine „Erbeinsetzung“ vorliegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken geurteilt hat. Alle anderen sind demnach dann Vermächtnisnehmer.
Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer
Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist wichtig, denn nur wer Erbe oder Erbin ist, wird Rechtsnachfolger des oder der Verstorbenen und muss damit aber auch Nachlassverbindlichkeiten begleichen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), die auf den OLG-Beschluss (5 W 15/22) hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein verwitweter und kinderloser Mann, der als Verwandte nur eine Schwester und deren Kinder hinterließ, seiner Lebensgefährtin Haus und Barvermögen vererbt.
Verteilung der Vermögensgegenstände entscheidet
Dies übertraf nach Ansicht des Gerichts das übrige Vermögen, das er seinen Nichten und Neffen zudachte, im Wert ganz erheblich. Seine Verwandten seien deshalb nur als Vermächtnisnehmer zu sehen – obwohl der Mann in seinem Testament hinsichtlich der Nichten und Neffen den Begriff „vererben“ benutzte.
Die Lebensgefährtin habe zurecht einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Dafür spreche auch, dass der Mann dieser aufgegeben habe, seine Nachlassverbindlichkeiten, namentlich die Beerdigungskosten zu tragen.
