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Urteil: Steuerfahnder dürfen nicht immer unangekündigt aufkreuzen

Der Bundesfinanzhof hat den Finanzbehörden in einem aktuellen Urteil Grenzen aufgezeigt.

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Mann im Homeoffice sitzt am Esstisch vor seinem Notebook und entspannt mit hinter dem Kopf verschraenkten Arme. Bild: IMAGO / Westend61 / Josep Rovirosa

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München (dpa/tmn). Dürfen Beamte der Steuerfahndung unangekündigt eine Wohnung besichtigen, wenn Unklarheiten bei der Steuererklärung bestehen? Nein, sagt der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 8/19). Jedenfalls dann nicht, wenn Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken.

In dem Streitfall ging es um eine selbstständige Unternehmensberaterin, die in ihrer Einkommensteuererklärung erstmalig Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht hatte.

Das Finanzamt hatte Fragen

Auf Nachfrage des Finanzamts reichte die Frau eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts für erklärungsbedürftig hielt. Er bat einen Steuerfahnder um Besichtigung der Wohnung, der daraufhin unangekündigt bei der Unternehmensberaterin auftauchte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte die Besichtigung für rechtswidrig. Aufgrund der im Grundgesetz festgeschriebenen Unverletzlichkeit der Wohnung sei eine Besichtigung der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (zum Beispiel Fotografien) nicht sachgerecht aufgeklärt werden können. Das gelte auch, wenn Steuerpflichtige der Besichtigung – so wie im Streitfall – zustimmen.

Nicht gleich die Steuerfahndung schicken

Erschwerend kommt laut BFH in dem Fall hinzu, dass kein Mitarbeiter der Veranlagungsstelle vor Ort ermittelt hatte, sondern ein Steuerfahnder. Dadurch könne das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen gefährdet werden, wenn zufällig anwesende Dritte glauben, beim Steuerpflichtigen werde strafrechtlich ermittelt.

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