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VZ: Bausparkassen-Entgelte sind unzulässig

Viele Bausparkassen haben in den vergangenen Jahren jährliche Kontoentgelte eingeführt oder erhöht. Der BGH hat entschieden, dass solche Gebühren in der Sparphase unzulässig sind.

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Hausmodell steht auf einem Kaufvertrag und Bauplänen, rechts ein Münzstapel, links ein Taschenrechner.

© Nicht definiert

Düsseldorf (vz/as). Die Bausparkasse BHW darf für die Verwaltung der Bausparkonten in der Sparphase kein Jahresentgelt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse entschieden, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 17. November 2021 (Az. 3 U 39/21).

Laut diesem Urteil bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher für das Jahresentgelt keine eigene Gegenleistung. Die Bausparkasse steuert das Bausparkollektiv und bewertet die Verträge laufend – das ist ihre eigene vertragliche Pflicht und dient vor allem ihrem eigenen Interesse. Die dabei entstehenden Kosten darf sie nicht zusätzlich über ein Jahresentgelt auf Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen.

Jahresentgelte auch bei Riester-Bausparverträgen unzulässig

Auch bei Riester-Bausparverträgen gilt: Bausparkassen dürfen kein Jahresentgelt oder Vertragsentgelt für Tätigkeiten verlangen, die sie ohnehin erbringen müssen – sei es aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, oder weil sie damit vor allem im eigenen Interesse handeln. Das hat der Bundesgerichtshof am 28. Juli 2026 entschieden (Az XI ZR 83/25). 

Jahresentgelte verschiedener Bausparkassen rechtswidrig

Andere Bausparkassen haben ähnliche Klauseln verwendet. Die Klauseln unterscheiden sich in ihrer Bezeichnung und ihrem Wortlaut teilweise voneinander. Ob eine Klausel unwirksam ist, hängt deshalb von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Zahlreiche Gerichte haben jedoch auch Entgeltklauseln anderer Bausparkassen beanstandet.

Wie Sie Entgelte zurückfordern können

Sie können zu Unrecht berechnete Jahresentgelte zurückverlangen. Das gilt laut aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch für Jahresentgelte und Vertragsentgelte in der Sparphase von Riester-Bausparverträgen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben, hängt allerdings von der konkret verwendeten Entgeltklausel ab.
So gehen Sie vor:

  • Nutzen Sie für die Rückforderung den Musterbrief der Verbraucherzentralen.
  • Listen Sie darin möglichst genau auf, wann und in welcher Höhe Ihnen Entgelte berechnet wurden.
  • Legen Sie, wenn vorhanden, Kopien der entsprechenden Kontoauszüge bei.

Weist die Bausparkasse Ihre Forderung zurück, etwa mit dem Argument, die Gerichtsentscheidungen beträfen nur andere Bausparkassen oder Tarife, haben Sie folgend Möglichkeiten:

  • Wenden Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle: Bei privaten Bausparkassen ist das grundsätzlich die Schlichtungsstelle Bausparen, bei Landesbausparkassen die Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands.
  • Alternativ können Sie sich von Ihrer Verbraucherzentrale beraten lassen.

Beachten Sie: Eine bloße Zahlungsaufforderung stoppt die Verjährung grundsätzlich nicht. Droht die Verjährungsfrist abzulaufen, sollten Sie rechtzeitig prüfen lassen, welche Schritte in Ihrem Fall die Verjährung hemmen kommen.


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