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BGH kippt Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Eine Entscheidung aus Karlsruhe könnte sich für viele Riester-Bausparer finanziell auszahlen. Was das BGH-Urteil konkret für Verträge und Rückforderungen bedeutet.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Erbgroßherzogliches Palais mit Brunnen

© Nicht definiert

Karlsruhe (dpa/tmn). Kunden und Kundinnen von Riester-Bausparverträgen sollten ins Kleingedruckte schauen – sie könnten Geld zurückbekommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Klauseln für unwirksam erklärt, die ein Jahresentgelt für sogenannte Riester-Bausparverträgen festlegen. 

Dies benachteilige die Vertragspartner unangemessen, entschied der XI. Zivilsenat in Karlsruhe. Zudem würden so Kosten auf Kunden abgewälzt, die für Tätigkeiten anfallen, die von der beklagten Bank überwiegend im eigenen Interesse erbracht würden (Az.: XI ZR 83/25).

Betroffene könnten nun Geld zurückverlangen, erklärte Rechtsexperte David Bode vom Verbraucherzentrale Bundesverband. „Nach unserer Auffassung könnten Verbraucherinnen und Verbraucher Gebühren rückwirkend für mindestens die vergangenen drei Jahre zurückverlangen.“ Das gelte auch für Menschen, deren Bausparverträge ähnliche Kostenklauseln enthalten.

24 Euro pro Jahr

Bis Anfang 2022 hatte die im konkreten Fall beklagte Bank den Angaben nach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge zur Altersvorsorge ein Jahresentgelt von 15 Euro für jedes Konto des Bausparers vorgesehen. Danach habe sie für Neuverträge 24 Euro jährlich abgerechnet. 

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte auf Unterlassung geklagt. Die Vorinstanzen in Hessen waren dem nicht gefolgt. Der BGH sah dies nun anders und gab der Klage des Verbandes statt.

Ausmaß unklar

Zur Frage, wie viele Riester-Bausparer von dem Urteil insgesamt betroffen sein könnten, vermochte der Verbraucherzentrale Bundesverbands nicht zu sagen.

Die LBS Hessen-Thüringen hatte argumentiert, die angegriffenen Klauseln seien Bestandteil der Riester-Produktzertifizierung beziehungsweise der Zulassung des Tarifs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewesen. „Gegenüber den Kundinnen und Kunden wurde der Inhalt der Regelungen in jeder Hinsicht transparent dargestellt.“


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