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Wann Geldgeschenke auch das Finanzamt interessieren

Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit: Zu gewissen Anlässen gibt es immer mal wieder ein Geldgeschenk. In einem gewissen Rahmen ist das auch okay. Doch sind die Beträge zu üppig, werden Steuern fällig.

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Geldgeschenke zu Weihnachten

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Ob zum Geburtstag, zur Hochzeit oder als finanzielle Starthilfe für die nächste Generation – Geldgeschenke gehören zum sozialen Miteinander. Doch was viele nicht wissen oder gern verdrängen: Großzügigkeit kann steuerliche Folgen haben. Denn nur in gewissem Rahmen bleiben Geschenke steuerfrei – einerseits durch hohe persönliche Freibeträge, andererseits durch die Steuerbefreiung für sogenannte „übliche Gelegenheitsgeschenke“.

„So können Eltern ihren Kindern innerhalb von zehn Jahren bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Zusätzlich sind Geschenke zu besonderen Anlässen, etwa zum Geburtstag oder zu Feiertagen, steuerfrei, solange sie im üblichen Rahmen bleiben.“ Wie dieser Rahmen allerdings konkret aussieht, ist gesetzlich nicht klar definiert.

Mehrere 100.000 Euro sind keine üblichen Geschenke

Die Folge davon bekam kürzlich ein 60-jähriger Mann zu spüren, der von seinem Vater über Jahre hinweg großzügig bedacht worden war. Seit 2006 erhielt er regelmäßig Zuwendungen zwischen 10.000 und 50.000 Euro, in einem Fall sogar 100.000 Euro. Bis 2015 summierten sich diese Zahlungen bereits auf 450.000 Euro, der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro war damit ausgeschöpft. Streitgegenstand vor dem Rheinland-Pfälzer Finanzgericht (Az. 4 K 1564/24) war letztlich eine Zahlung über 20.000 Euro zu Ostern 2015. 

Der Mann hielt das Geschenk im Rahmen der „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ für steuerfrei. Weil er aus einer wohlhabenden Familie stammte und dessen Vater über ein stattliches Vermögen von mehreren Millionen Euro verfügte, seien solche Beträge zu Feiertagen nicht unüblich, befand der Mann.

Das Finanzgericht sah das anders. Nach Auffassung der Richter ist der Begriff des „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ objektiv auszulegen. Maßstab sei nicht, was sich besonders wohlhabende Familien leisten können, sondern was nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als üblich gilt.

Bundesfinanzhof muss Sachverhalt erneut klären

Ein Ostergeschenk von 20.000 Euro überschreite diese Grenze deutlich, urteilten die Richter. Würde man die Üblichkeit an den Vermögensverhältnissen des Schenkers ausrichten, könnten vermögende Personen nahezu unbegrenzt steuerfrei Vermögen übertragen. Das, so das Gericht, wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar. Das Geschenk unterliege daher der Schenkungsteuer.

Rechtskräftig ist das Urteil bislang allerdings nicht. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dort wird nun zu klären sein, ob bei der Bewertung der Üblichkeit tatsächlich allein die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich ist – oder ob die Lebensverhältnisse der Beteiligten doch berücksichtigt werden dürfen.

Hohe Geldgeschenke zu Feiertagen oder besonderen Anlässen sind steuerlich darum also heikel – vor allem oder auch selbst in sehr vermögenden Familien. „Wer größere Beträge übertragen will, sollte dies gezielt über die Freibeträge planen oder die steuerlichen Folgen einkalkulieren“, lautet darum der Rat von Daniela Karbe-Geßler.


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