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Schenkung gegen Pflege: So lassen sich Steuern sparen

Wer Angehörige pflegt, kann sich dafür mit der Übertragung von Vermögenswerten entlohnen lassen – und so steuerlich profitieren. Bei der Schenkung unter Auflage sind aber gewisse Regeln zu beachten.

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Rentner sitzt mit Sohn und Enkel im Garten vor dem Haus. Bild: IMAGO / Westend61 / Alona Antoniadis

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Berlin (dpa/tmn). Wer Eltern, Großeltern oder andere Pflegebedürftige zu Hause unterstützt, leistet wertvolle Arbeit – und kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich profitieren. Denn wenn sich zu pflegende Personen erkenntlich zeigen wollen, können sie Wertgegenstände unter Auflage verschenken – in dem Fall unter Pflegeauflage. Die Schenkung wird damit an die Pflegeleistung gekoppelt, was die Steuerlast erheblich senken kann. 

„Der Kapitalwert der Pflegeleistungen kann nach dem Bewertungsgesetz den steuerpflichtigen Erwerb mindern, wodurch die Schenkungsteuer deutlich sinkt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Oft wird von dieser Möglichkeit bei Übertragung einer Immobilie Gebrauch gemacht. 

Aber Achtung: das birgt auch Fallstricke, wenn gewisse Formalien nicht beachtet werden.

Frühzeitige Klärung kann Problemen vorbeugen

So gilt etwa eine Immobilienschenkung erst mit der Grundbucheintragung als vollzogen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 11/21). Eine ältere Dame schenkte ihrer Pflegerin ein Mehrfamilienhaus, starb jedoch vor der notwendigen Eintragung. Das Finanzamt bewertete die Übertragung daher als Erbschaft. Der Kapitalwert der Pflegeleistungen konnte nicht berücksichtigt werden, die Steuerlast fiel deutlich höher aus.

Daniela Karbe-Geßler empfiehlt daher: „Notariell beurkunden, die Grundbuchumschreibung zügig veranlassen und einen klaren Pflegevertrag abschließen.“ Darin sollten Umfang, Dauer und Qualität der Pflege geregelt sein. Nur so könne der Kapitalwert der Pflegeleistung entsprechend ermittelt und in Abzug gebracht werden


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