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Winterdienst beauftragt? So spart das Schneeschieben Steuern

Wer für professionelle Winterdienste zahlt, kann dafür Geld vom Finanzamt zurückholen. Dafür sind aber einige Voraussetzungen zu erfüllen.

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Mann schippt Schnee auf einem Bürgersteig

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Wenn im Winter Eis und Schnee für rutschige Straßen sorgen, kann es auch steuerlich spannend werden. Denn viele Immobilieneigentümer und Mieter wissen nicht, dass das Schneeschieben und die Streueinsätze unter bestimmten Bedingungen beim Finanzamt angegeben werden können. Und so die Steuerlast von Verbraucherinnen und Verbrauchern senken.

Grundsätzlich gilt: Alles, was im oder am Haushalt erledigt wird und eine typische, üblicherweise privat veranlasste Tätigkeit darstellt, kann als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein. Und genau hier rutscht das Schneeschieben elegant rein.
Alle notwendigen Bedingungen erfüllt?

„Beauftragt man einen Dienstleister, zum Beispiel einen Winterdienst, einen Gärtner- oder auch einen Hausmeisterservice, dürfen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4000 Euro pro Jahr, von der Steuerlast abgezogen werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dafür müssen die angefallenen Kosten in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen werden.

Damit das Finanzamt den Winterdienst aber wirklich anerkennt, müssen die Voraussetzungen stimmen: 

  • So sollte die Rechnung des Dienstleisters „klar zwischen Arbeits- und Materialkosten unterscheiden, denn nur die Arbeitsleistung zählt steuerlich“, sagt Karbe-Geßler.
  • Außerdem muss die Rechnung unbar bezahlt werden, also etwa per Überweisung.
  • Und: Der Einsatz muss im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Räum- und Streupflichten stehen – also etwa Gehwege und der Zugang zum Haus auf diese Weise freigehalten worden sein.

Nachweise müssen lediglich vorgehalten werden

terinnen und Mieter bezahlen die Rechnung in der Regel nicht selbst. Engagiert der Vermieter einen Streu- und Räumdienst, legt dieser die Kosten meist über die Betriebskostenabrechnung auf die Mietparteien um. Den auf sie entfallenden Kostenanteil dürfen Mieterinnen und Mieter dann aber trotzdem steuerlich in Abzug bringen. Die Betriebskostenabrechnung fungiert in diesem Fall als Rechnung, solange die absetzbaren Posten klar aufgeschlüsselt sind. 

Der Steuererklärung müssen die Nachweise vorerst nicht beigefügt werden. Sollte das Finanzamt aber nachfragen, muss die Rechnung oder Betriebskostenabrechnung später nachträglich übermittelt werden.

Wer selbst zum Schneeschieber greift, kann seine eigene Arbeitszeit nicht über die Steuererklärung geltend machen. Genau so sieht es aus, wenn etwa der Nachbarsjunge für seine Dienste mit etwas Taschengeld ausgestattet wird. Auch das ist laut Bund der Steuerzahler keine offizielle Dienstleistung.


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