Zunächst wird ihr letzter Nettoverdienst ermittelt. Das waren 1.652,75 Euro (Methode 1).
Nun werden 70 Prozent des Bruttogehalts bestimmt. Das sind im Fall der Altenpflegerin 1.750,00 Euro (Methode 2).
Als drittes werden 90 Prozent des Nettogehalts einschließlich anteiliger Einmalzahlungen ermittelt. Das sind bei der Altenpflegerin, die keine Sonderzahlungen erhalten hat, 1.487,48 Euro (Methode 3).
Abschließend werden 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Das sind (2016) 2.966,25 Euro (Methode 4).
Die stufenweise Wiedereingliederung kommt nach Paragraf 74 Sozialgesetzbuch V für Arbeitsunfähige in Frage, die „nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten“ können und zugleich „durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden“. Dabei kann man beispielsweise zunächst mit zwei Stunden pro Tag wieder ins Arbeitsleben einsteigen und dann – etwa im Rhythmus von zwei Wochen – auf vier und sechs Stunden erhöhen. Nach sechs Wochen kann man dann im gewählten Beispiel wieder voll arbeiten. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse weiter das ungekürzte Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt dann kein Gehalt, kann aber einen Zuschuss zum Krankengeld gewähren – bis zur Höhe des früheren Nettolohns plus 50 Euro.
