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Corona-Infektion im Job: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Berufsgenossenschaften erkennen eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall an – wichtig vor allem wegen der möglichen Spätfolgen.

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FFP2-Maske hängt an Notebook im Büro. Bild: IMAGO / Westend61 / Büro Watzmann

© Nicht definiert

Wer muss die Covid-Erkrankung melden?

Arbeitgeber und Ärzte. Als Betroffener können Sie sich jedoch auch selbst an die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft wenden. Für die Beschäftigten im Gesundheitswesen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Wann kann die Covid-19 als Berufskrankheit gelten?

Covid-19 kann als Berufskrankheit nach Nr. 3101 gelten, wenn Arbeitnehmer eine „Tätigkeit mit besonderer Infektionsgefahr“ ausüben. Die Krankheit kann dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Arbeitnehmer „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren.

Dabei muss kein konkreter Kontakt mit einer Risikoperson nachgewiesen werden. Denn in diesen Bereichen „ist typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen“, schreibt die Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken.

Nach dem Merkblatt des Bundesarbeitsministeriums zur Berufskrankheit 3101 besteht in folgenden Bereichen eine wesentlich erhöhte Infektionsgefahr.

  • in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen der Human- und Zahnmedizin,
  • in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien.
Weiter heißt es im Merkblatt: „In diesen Bereichen können auch kurzfristig mit Arbeiten wie Warten, Instandsetzen und Entsorgen tätige Personen betroffen sein. Ein Risiko in ähnlichem Maße kann auch bei Tätigkeiten in der Gentechnik, Biotechnologie, in Abwasser- und Kläranlagen bestehen.“

Kann Covid-19 auch als Arbeitsunfall anerkannt werden?

Ja. Wenn es in Bereichen mit geringerem Infektionsrisiko zu einer Infektion kommt, kann Covid-19 zwar nicht als Berufskrankheit, wohl aber als Arbeitsunfall anerkannt werden. Hier findet jedoch eine konkrete Einzelfallbewertung statt.

Betroffene müssen nachweislich während der versicherten Tätigkeit mit einer infektiösen Person in Kontakt gekommen sein, in der Regel mindestens 15 Minuten in einer Entfernung von weniger als eineinhalb bis zwei Metern.

Das kann auch auf dem Weg zur Arbeit oder Rückweg nach Hause gewesen sein, beispielsweise wenn als Mitfahrer ein Kollege im eigenen Auto mitgenommen wurde und dieser infiziert war.

Wenn eine Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall angezeigt wird, muss man damit rechnen, dass auch ein möglicher privater Kontakt zu infektiösen Personen geprüft wird. Ist das der Fall, wird die Infektion wahrscheinlich nicht als Arbeitsunfall gewertet.

Was tun bei Verdacht auf Corona-Infektionen im Job?

Wichtig ist zunächst, was man nicht tun sollte: Keineswegs sollte man in einem solchen Fall den Durchgangsarzt aufsuchen, also den Arzt, der ansonsten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist. Durchgangsärzte führen keinen Test und keine Behandlung bei Covid-19-Erkrankungen durch. Wer eine entsprechende Praxis aufsucht, gefährdet sogar deren Mitarbeiter und andere Patienten. 

Vielmehr sollten Menschen, die eine Infektion vermuten, sich telefonisch an das zuständige Gesundheitsamt oder ihren Hausarzt wenden. Diese übernehmen die Koordination. Vielfach bieten Hausärzte auch spezielle Sprechstunden für Patienten mit Covid-ähnlichen Symptomen an.

Covid als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – macht das einen Unterschied?

Nein. Die Leistungen – Akutbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Rente – sind bei einem anerkannten Arbeitsunfall und einer anerkannten Berufskrankheit identisch. In beiden Fällen bietet die Unfallversicherung mehr als die gesetzlichen Krankenkassen.

Leistungen der Berufsgenossenschaft

Das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft ist um zehn Prozentpunkte höher als das Krankengeld: Nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gewährt die Unfallversicherung Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Brutto-Entgeltes. Es darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Netto-Entgelt. Das Krankengeld beträgt dagegen im Allgemeinen 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens Prozent vom Netto.

Zuzahlungen etwa zu verschriebenen Medikamenten oder beim Krankenhausaufenthalt gibt es bei den Berufsgenossenschaften nicht. Eine Woche Krankenhausaufenthalt als Krankenkassenleistung kostet dagegen schon 70 Euro.

Berufliche Rehabilitation: Die Berufsgenossenschaften finanzieren eine Reha, wenn in Folge eines Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit der bisherige Beruf nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Form ausgeübt werden kann. Möglich ist etwa die Finanzierung einer Umschulung.

Unfallrente: Die Berufsgenossenschaften leisten eine Unfallrente, wenn als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent eintritt.

Hinterbliebenenrente: Stirbt ein Versicherter als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so zahlt die Berufsgenossenschaft unter anderen einmalig ein Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrente an die Witwe oder den Witwer beziehungsweise an den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Waisenrente.

Leistet auch eine private Unfallversicherung bei einer Covid-19-Infektion?

In der Regel nicht. Theoretisch sei es denkbar, dass für den Fall einer Infektion ein Schutz durch eine private Unfallversicherung bestehe, dies „dürfte aber eher selten sein“, zitiert das Versicherungsmagazin den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.

So gilt nach den Bedingungen der Barmenia für die Unfallversicherung mit Hilfeleistungen „Top-Schutz“ für Angehöriger bestimmter Berufsgruppen im Heilwesen wie Mediziner und Krankenpflegepersonal:

Infektionen fallen nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger „durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase“ in den Körper gelangt sind. Ausdrücklich heißt es anschließend: „Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.“

Der typische Infektionsweg bei Covid 19 ist damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Leistet eine private Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall einer Corona-Infektion?

Hier gibt es im Zusammenhang mit Corona keine Sonderregelungen. Die Versicherung leistet nur dann, wenn Versicherte als Folge der Infektion unfähig sind, ihren Beruf weiter auszuüben. Der Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird für Interessenten, die an Corona erkrankt waren, in der Regel nicht erschwert. Probleme kann es allerdings geben, wenn jemand schwere Folgeschäden davongetragen hat.


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