Dieser Freibetrag wird zum Beispiel bei Ehepaaren dem Ehepartner des Versicherten gewährt. Bei einem Rentnerehepaar, das zusammen im Jahr 20.000 Euro Rente brutto erhält, beträgt somit das für die Berechnung der Zuzahlung anrechenbare Einkommen (20.000 – 5.355 =) 14.645 Euro.
Die „normale“ ärztliche Behandlung ist dagegen kostenfrei. Kosten fallen nur an, wenn Ärzte den gesetzlich versicherten Patienten Behandlungen außer der Reihe verkaufen – individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL-Leistungen. Letztere müssen die Patienten in aller Regel selbst bezahlen. Wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen, ist das ihre „Privatsache“. Die Kasse beteiligt sich daran nicht.
Das reicht allerdings nicht. Darüber hinaus müssen sie noch eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen entweder pflegebedürftig ab Pflegegrad 3 sein oder
- sie müssen schwerbehindert sein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder
- sie müssen eine Krankheit haben, die sich ohne kontinuierliche Behandlung verschlimmern oder zu einer Senkung ihrer Lebensqualität führen würde.
Um nachzuweisen, dass Voraussetzung Nummer 3 vorliegt, müssen Versicherte bei ihrer Krankenkasse in der Regel eine ärztliche Bescheinigung zur Bestätigung der schwerwiegend-chronischen Erkrankung vorlegen.
