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Schluss mit Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung?

„Wir übernehmen Ihre Mehrwertsteuer“, so inserieren immer mal wieder – beispielsweise – Möbelhäuser. Ganz ähnlich werden künftig wohl manche Sanitätshäuser werben. Der Slogan könnte dann lauten: „Wir übernehmen Ihre Zuzahlungen.“ Hintergrund für diese Zukunftsvision ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Dezember 2016. Was sagt das Urteil und was sind seine Konsequenzen?

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Gesundheitskarte der Krankenversicherung. Bild: IMAGO / Fotostand

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Schluss mit Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung?

So hoch sind die Zuzahlungen bei Hilfsmitteln
  • Zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Gesamtbetrags für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (Beispiel: Insulin-Einmalspritzen). Jedoch nicht mehr als zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf.
  • Bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln – wie etwa Hörgeräten – beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten der Hilfsmittel, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Kostet das Mittel weniger als fünf Euro, zahlen Patienten natürlich höchstens den tatsächlichen Preis.

Dagegen wurde geklagt

Gegen diese Praxis klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie fand, durch den Zuzahlungs-Rabatt würde der Zweck der Selbstbeteiligung ausgehöhlt. Sie solle den Versicherten vor Augen zu führen, dass jede Leistung im Gesundheitssystem Geld koste. Zudem würden durch die Rabatt-Politik Konkurrenten geschädigt, die nicht auf die Zuzahlung verzichten dürften und kleine Unternehmen, die sich eine entsprechend großzügige Praxis nicht leisten könnten. Es handle sich damit um „unlauteren Wettbewerb“.

Die Entscheidung

Verhandelt wurde der Fall vom für das sogenannte „Lauterkeitsrecht“ zuständigen Ersten Zivilsenat des BGH. Das Gericht befand, die Zuzahlungsregelungen dienten der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln könne daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts – sprich: dem Kampf gegen unlauteren Wettbewerb – durchgesetzt werden. Was der Versandhändler aus dem Ulmer Umfeld mache, sei rechtens. 

Die Begründung

Das Urteil des Gerichts orientiert sich streng am Wortlaut des SGB V, in dem das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt ist. Danach leisten die Versicherten die Zuzahlung bei Hilfsmitteln an die „abgebende Stelle“. Und weiter heißt es in Paragraf 33 Absatz 8 SGB V: „Der Vergütungsanspruch … verringert sich um die Zuzahlung“. Mit anderen Worten: Die Zuzahlung gehört dem Verkäufer und wenn er darauf verzichtet, ist das sozusagen „sein Bier“.

Folgendes Beispiel zeigt, wie die Sache funktioniert: Bei einem Hilfsmittel, für das die Krankenkasse mit einem Verkäufer einen Preis von 50 Euro vereinbart hat, leistet ein Versicherter normalerweise 5 Euro (10 Prozent) Zuzahlung – und zwar an den Verkäufer. Dieser kann die 5 Euro behalten. Die Krankenkasse überweist dem Verkäufer die restlichen 45 Euro. Verzichtet dieser auf das Einkassieren der Zuzahlung, dann fehlen ihm eben fünf Euro (und nicht der Krankenkasse).

Die Konsequenzen des Urteils

Die Folgen des Urteils sind begrenzt. Die BGH-Entscheidung führt nicht dazu, dass Apotheken nun für Arzneimittel die Zuzahlung erlassen können. Auch für einen Krankenhausaufenthalt werden die Krankenkassen weiterhin 10 Euro pro Tag (maximal 280 Euro) im Jahr verlangen. Anders liegt die Sache nur bei Hilfsmitteln. Wer ein Hörgerät erwirbt oder als Diabetiker seinen monatlichen Bedarf an Insulin-Einmalspritzen decken will, kann von dem BGH-Urteil profitieren. Hier gilt der Tipp: Nachfragen lohnt sich!

Aktenzeichen des Urteils: I ZR 143/15


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