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So senken Selbstständige ihre Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Knapp 1,3 Millionen Selbstständige und ihre Familienmitglieder sind freiwillig gesetzlich krankenversichert. Häufig sind die Betroffenen nicht gerade Großverdiener. Der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – meist sind es mindestens rund 390 Euro im Monat – fällt da schon schwer ins Gewicht. Wer aufpasst, kann diesen aber häufig senken.

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Mehr Netto vom Brutto: Aktivrentner haben gut lachen (Credit: wdv © Lauer, Jan

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So senken Selbstständige ihre Beiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Härtefall-Einstufung möglich

Doch auch 390 Euro im Monat sind für viele kleine Selbstständige nur schwer zu schultern. Wer monatliche Einkünfte unter 2178,75 Euro hat und mit der monatlichen Beitragszahlung in Verzug zu geraten droht, sollte umgehend mit seiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Nach § 240 Abs. 4 SGB V kann er nämlich eine Einstufung als Härtefall beantragen. Das geht aufgrund einer bereits 2007 eingeführten Neuregelung. Dann werden die Beiträge gegebenenfalls auf Basis des niedrigeren Gewinns berechnet – wofür aber eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen (siehe unten).

Mindestbemessungsgrundlage ist aber auch dann – selbst wenn der Gewinn niedriger ausfällt – die halbe Bezugsgröße. Das sind derzeit 1.452,50 Euro. Das entspricht einem Monatsbeitrag von insgesamt rund 260 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld). Gleiches gilt generell für Bezieher des Gründungszuschusses oder des Einstiegsgeldes (für zuvor Arbeitslose). 

Einige Tipps zur Härtefall-Neueinstufung

1. Sofort beantragen


Eine Härtefall-Neueinstufung ist erst ab dem Folgemonat nach der Beantragung möglich. „Die Feststellung der sozialen Härte sollte also umgehend beantragt werden“, rät Markus Urmoneit von der Knappschaft.

2. Partnereinkommen ist für Härtefall-Einstufung mitentscheidend


Wenn geprüft wird, ob eine soziale Härte vorliegt, ist es auch von Bedeutung, ob ein Versicherter verheiratet ist, in einer Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt. Ist dies der Fall, wird auch das Einkommen des Partners bei der Prüfung berücksichtigt. Eine soziale Härte liegt in diesen Fällen nicht vor, wenn die Hälfte des Einkommens der gesamten Bedarfsgemeinschaft 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (2016: 2.178,75 Euro) übersteigt.

Bei der Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft wird für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Kind, das familienversichert ist, ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2016 = 581 Euro) vom Einkommen abgesetzt.
Beispiel:

Eine selbstständige Event-Managerin erzielt nach einem erheblichen Einbruch ihrer Einkünfte im Schnitt nur noch einen monatlichen Gewinn in Höhe von 1.200 Euro. Sie lebt mit einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Das Einkommen des Partners beträgt monatlich 2.800 Euro, so dass die Bedarfsgemeinschaft über ein Einkommen in Höhe von monatlich 4.000 Euro verfügt. In der Bedarfsgemeinschaft leben ein familienversichertes Kind der Selbstständigen und ein familienversichertes Kind des Partners. Bei der Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft wird für jedes familienversicherte Kind ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abgezogen. 2016 sind das 581 Euro pro Kind. Das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft reduziert sich damit auf (4.000 Euro minus 1.162 Euro =) 2.838 Euro. Die Hälfte des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft beträgt somit 1.419 Euro und liegt unterhalb von 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Somit ist diese Voraussetzung für das Vorliegen der sozialen Härte erfüllt.

3. Auch Vermögen zählt


Wenn die Krankenkasse prüft, ob die Härtefallregelung anzuwenden ist, zählt das Vermögen der „Bedarfsgemeinschaft“ – also des Versicherten und seines Partners (auch des eheähnlichen). Das Vermögen von Kindern wird allerdings - anders als bei Hartz IV - nicht berücksichtigt. Als Härtefall gilt 2016 niemand, dessen Vermögen höher als 11.620 Euro ist. Rücklagen fürs Alter zählen allerdings nicht mit.

Darüber hinaus gibt es weitere K.-O.-Kriterien, die die Einstufung als Härtefall ausschließen: Wer steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt oder positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, gilt nicht als Härtefall. Dies betrifft diejenigen, die Kapitaleinkünfte haben, die den Freibetrag von jährlich 801 Euro übersteigen bzw. eine Immobilie vermieten. Diese werden grundsätzlich nicht als „Härtefälle“ angesehen. Das bedeutet: Auch bei niedrigen laufenden Einkünften werden die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge dann auf Grundlage des Mindestbetrags von 2.178,75 Euro errechnet.

4. Einkommensnachweis per Einkommensteuerbescheid


Grundlage für die Einstufung von Selbstständigen durch die Krankenkassen ist der Gewinn, den die Betroffenen zuletzt laut Steuerbescheid erzielt haben. Wer zu Beginn seiner Tätigkeit nur geringe Einkünfte erzielt hat, für den ist diese Einstufung vorteilhaft. Spätere höhere Einkünfte werden ab dem Monat nach Erstellungsdatum des neuen Einkommensteuerbescheids berücksichtigt.

Wer nach Erhalt des letzten Steuerbescheids erhebliche Einkommenseinbrüche hatte, sollte nicht den nächsten Bescheid des Finanzamtes abwarten, sondern sich umgehend mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Dort erfährt er, wie er seinen zwischenzeitlichen Einkommensrückgang belegen kann. „Bei Vorlage geeigneter Nachweise können dann die Versicherungsbeiträge dem gesunkenen Einkommen angepasst werden“, erläutert der Experte der Knappschaft.

Da zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit naturgemäß noch kein Bescheid des Finanzamtes vorliegt, wird die Grundlage der Beitragsbemessung zunächst nur vorläufig festgesetzt – und zwar in der Regel aufgrund von Erklärungen eines Steuerberaters bzw. gewissenhaften Schätzungen der zu erwartenden Einnahmen durch den Versicherten. Endgültig abgerechnet wird dann erst später nach Vorlage des Steuerbescheids.

Mehr zum Thema

www.gkv-spitzenverband.de
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen zu einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (PDF-Download)

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