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Vor BU-Abschluss: Einsicht in die eigene Patientenakte nehmen

Wer eine Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung abschließen oder in die private Krankenversicherung wechseln will, sollte vorab in jedem Fall Einsicht in seine Patientenakte beim Arzt nehmen. Ihr Inhalt kann für die Versicherungen höchst interessant sein.

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Arzt erklärt junger Patientin medizinische Unterlagen. Bild: IMAGO / Jochen Tack /  imago stock&people

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Was in dieser Akte festgehalten ist, spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn ein Versicherter beispielsweise eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will oder aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte. In diesen Fällen interessieren sich die privaten Versicherungen für den Gesundheitszustand der möglichen Neukunden.

Vielfach fordern sie schon vor Abschluss eines Vertrages die Einsicht in die über den Antragsteller gespeicherten Gesundheitsdaten. Oft geschieht dies aber – insbesondere bei Berufsunfähigkeitsversicherungen – erst im möglichen Leistungsfall, also etwa bei Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Dann wird geprüft, ob die Angaben, die der Versicherte bei Vertragsabschluss in seinem Antrag zum Gesundheitszustand gemacht hatte, auch korrekt waren.

Versicherung zahlt nicht bei falschen Angaben

Auch in diesem Fall darf die Versicherung vom Versicherten verlangen, dass dieser seinen Arzt bzw. seine Ärzte und die Krankenversicherung von der Schweigepflicht entbindet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Februar 2017 entschieden (Aktenzeichen: IV ZR 289/14).

Wenn es schlecht läuft, erhält der Versicherte dann keine Leistungen, weil die Angaben, die er Jahre zuvor gemacht hatte, laut der Patientenakte nicht korrekt waren. In solchen Fällen wird jedenfalls unmittelbar relevant, was in der Patientenakte gespeichert ist und welche Diagnosen der Arzt der Krankenversicherung übermittelt hat.

Tipp: Vor der Beantwortung von Gesundheitsfragen in Versicherungsanträgen sollten Sie unbedingt Einblick in Ihre Patientenakte nehmen!

Rechtsanspruch auf Einsicht in Patientenakte

Nach Paragraf 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Danach ist dem Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“.

Jeder Patient sollte sich klar machen, dass das Einholen von Informationen zu den über ihn gespeicherten Gesundheitsdaten sein verbrieftes Recht ist und er dieses auch selbstverständlich geltend machen kann.

Genau wie man an der Empfangstheke in einer Praxis nach der Ausstellung eines Rezeptes fragt, kann man dort auch um Einsicht oder Kopien (digital oder in Papierform) seiner Patientenakte bitten.

Arztpraxis hat eine Woche Zeit, um Kopien zu erstellen

Die Praxis muss dieser Bitte nicht unbedingt sofort, aber „zeitnah“ nachkommen. Spätestens nach einer Woche sollte die Einsicht gewährt werden. Alles andere würde der Gesetzesformulierung „unverzüglich“ widersprechen.

Weigert sich der Arzt, können sich Betroffene beispielsweise bei der zuständigen Landesärztekammer beschweren und gegebenenfalls auch einen Rechtsanwalt einschalten. Ein rechtskräftiges Urteil hierzu hat das Amtsgericht München am 6. März 2015 gefällt (Aktenzeichen: 243 C 18009/14).

Das Gericht befand, dass der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie nur dann erfüllt ist, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie zur Verfügung stellt. „Einem Patienten steht gegenüber dem behandelnden Arzt ein Anspruch auf Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu. Ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden“, entschied das Gericht.

Im verhandelten Fall ging es um einen möglichen Behandlungsfehler einer Zahnärztin. Gerade in solchen Fällen ist die Einsicht in die Behandlungsunterlagen auch für die Krankenkasse wichtig.

In diesem Fall hatte die Ärztin wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen geltend gemacht, was das Gericht für nicht stichhaltig hielt: Der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen solle ja gerade die Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen die Zahlung der Rechnung durch den Versicherten oder dessen Versicherung verweigert wird.

Schwerwiegende Folgen

Wie wichtig der rechtzeitige Blick in die Patientenakte ist, zeigen Fälle, die die Unabhängige Patientenberatung dokumentiert. Da findet beispielsweise eine Ratsuchende in ihrer Patientenakte die Diagnose F32.9, die für „depressive Episode“ steht.

Hintergrund war hier wohl, dass eine Patientin ihrem Arzt im Zusammenhang mit Kopfschmerzen und Übelkeit mitgeteilt hatte, dass ihre Großmutter im Sterben lag. So kam die Verdachtsdiagnose in die Akte. Und stand dort auch noch, als die Frau einer Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollte.

Der Abschluss einer kostengünstigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird durch eine solche Diagnose erschwert.

Tipp: Wenn Diagnosen in der Patientenakte (oder an anderer Stelle) nur verschlüsselt auftauchen, können Sie diese per Internet unter www.icd-code.de entschlüsseln.

Doch in solchen Fällen stellt sich die Frage: Was tun? Zwecklos dürfte es sein, den Arzt aufzufordern, die ursprüngliche Diagnose zu löschen. Das darf der Arzt gar nicht.

Was er allerdings tun kann und was meist sinnvoll sein dürfte: Er kann in der Akte festhalten, dass sich die ursprüngliche Verdachtsdiagnose nicht erhärtet hat.

Weitere Informationen

www.patientenberatung.de
Internetseite der Unabhängigen Patientenberatung

www.verbraucherzentrale.de
Verbraucherzentrale zu Berufsunfähigkeitsversicherung

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