Patientenverfügung: Das müssen Verbraucher wissen
Niemand redet gerne darüber, was eigentlich passiert, wenn ihm etwas zustößt. Dennoch ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen und diese Gedanken auch in einer Patientenverfügung niederzulegen. Denn wer nicht selbst seine Vorstellungen und Wünsche für medizinische Notfälle formuliert, der riskiert, dass er nahestehenden Menschen eine schwerwiegende medizinische Entscheidung aufbürdet – vielleicht eine Entscheidung über Leben und Tod. Mit einer Patientenverfügung trifft man seine eigenen Entscheidungen und stellt sicher, dass man im Notfall so behandelt wird, wie man es gerne möchte.
Ist eine Patientenverfügung vorgeschrieben?
Verpflichtend ist eine Patientenverfügung nicht, sinnvoll aber auf jeden Fall. Wer klare Vorstellungen darüber hat, welche medizinischen Behandlungen er in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt, kann mit einer Patientenverfügung sicherstellen, dass seine Wünsche respektiert werden, auch wenn er nicht in der Lage ist, sie einem Behandler selbst mitzuteilen. Gerade bei bereits vorhandenen Krankheiten stellt die Patientenverfügung sicher, dass die eigenen Vorstellungen im Hinblick auf die medizinische Versorgung klar und präzise dokumentiert sind.
Mit dem Anfang 2023 in Kraft getretenen Notfallvertretungsrecht von Ehegatten nach dem Paragraf 1358 BGB haben Ehegatten künftig für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt. Diese Notfallregelung ersetzt allerdings weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht, sondern soll lediglich die Lücke füllen, wenn beide Dokumente nicht vorliegen.
Was regelt eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung legt fest, ob und wie der Verfasser in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Zunächst einmal regelt die Patientenverfügung, für welche Lebenssituationen sie Anwendung finden soll. So können die Verfügenden bestimmen, dass sie gelten soll, wenn sie sich im unmittelbaren Sterbeprozess befinden oder im Endstadium einer tödlichen Krankheit. Im zweiten Teil regelt der Verfügende, welche Maßnahmen er in den beschriebenen Situationen wünscht oder eben nicht mehr wünscht. Dazu gehören unter anderem folgende Regelungen:
- Art der medizinischen Behandlung: Die Verfügenden können angeben, welche medizinischen Behandlungen sie wünschen oder ablehnen, wie zum Beispiel lebenserhaltende Maßnahmen, Reanimation, künstliche Beatmung, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr oder Maßnahmen zur Schmerzlinderung.
- Erlaubnis oder Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen: Die Verfügenden können spezifische medizinische Behandlungen und Maßnahmen zulassen oder ablehnen, je nach ihren persönlichen Wünschen und Überzeugungen, etwa die Vornahme einer Dialyse oder die Gabe von Antibiotika oder Blutkonserven.
- Wahl des behandelnden Arztes oder der Einrichtung: In der Patientenverfügung können die Verfasser angeben, von welchen Ärzte sie behandelt werden möchten.
- Hinweise zu Organspende oder Gewebespende: In der Patientenverfügung kann auch geregelt werden, ob nach dem Tod Organe oder Gewebe gespendet werden sollen.
Die Patientenverfügung richten Sie vorwiegend an die behandelnden Ärzte, man kann sie zusätzlich an einen Betreuer, Vertreter oder Bevollmächtigten adressieren, damit sie dabei helfen, die Patientenverfügung umzusetzen.
Was muss ich beim Verfassen beachten?
Wer Vorsorge für medizinische Notfälle treffen will, kann vorher das Gespräch mit einem Arzt suchen oder für das Verfassen auf eine fachlich versierte Vorlage zurückgreifen. Wer bereits schwerer erkrankt ist, sollte seine Patientenverfügung primär auf die konkrete Krankheitssituation beziehen. Am besten bespricht man in diesem Fall mit dem Arzt den möglichen Krankheitsverlauf, potenzielle Komplikationen und die wahrscheinlichen Behandlungsmöglichkeiten. Danach sollten die Behandlungswünsche und die Formulierungen in der Patientenverfügung ausgerichtet werden.
Es ist ratsam, die Patientenverfügung möglichst konkret zu verfassen. Vermeiden sollten die Verfügenden allgemeine und schwammige Formulierungen mit Begriffen wie "unwürdig”, “qualvoll” oder “erträglich”. Solche Formulierungen wie “qualvolles Leben” oder “erträgliche Schmerzen” sagen nichts darüber aus, was für den Verfügenden qualvoll oder eben noch erträglich ist. Es sollte konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gilt und welche Behandlungswünsche dafür bestehen.
Die Patientenverfügung sollte man frühzeitig mit dem Partner, den Kindern und gegebenenfalls mit weiteren nahestehenden Menschen besprechen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten über den Inhalt und die konkreten Wünsche informiert sind. Dies kann dazu beitragen, mögliche Konflikte oder Missverständnisse in einer Notfall-Situation zu vermeiden.
Welche Form muss meine Patientenverfügung haben?
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden – es reicht allerdings, wenn ein Formular ausgefüllt und unterschrieben wird, sie muss nicht handschriftlich verfasst werden. Natürlich kann eine Patientenverfügung auch durch einen Notar aufgesetzt werden. Eine einmal getroffene Verfügung sollte in bestimmten Zeitabständen erneuert oder bestätigt werden. Die regelmäßige Erneuerung hilft bei Zweifelsfragen immens: Denn eine mehrere Jahre alte Verfügung berücksichtigt vielleicht nicht, dass es seitdem neue Behandlungsmethoden gibt. Und die lassen vielleicht eine in der Patientenverfügung getroffene Entscheidung heute in einem ganz anderen Licht erscheinen.
Woher weiß der Arzt von meiner Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist nur sinnvoll, wenn alle Beteiligten schnell und unkompliziert von Ihrem Inhalt erfahren können. Deshalb sollte man eine Person des Vertrauens bestimmen, die weiß, wo sich die Verfügung befindet. Außerdem ist es hilfreich, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer unter https://www.vorsorgeregister.de zu registrieren. Seit Beginn des Jahres 2023 ist das auch möglich, ohne dass eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung hinterlegt wird. Wer ins Krankenhaus oder in eine Pflegeeinrichtung geht, sollte zudem auf eine bestehende Patientenverfügung hinweisen.
Ist meine Patientenverfügung bindend?
Einmal getroffene Verfügungen und Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen sind verbindlich, wenn dadurch der Wille des Verfügenden für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Wer eine nahestehende Person als Bevollmächtigter benennt, kann die Wirksamkeit einer Patientenverfügung erhöhen. Diese Person kann helfen, die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche umzusetzen.
Ich habe eine Vorsorgevollmacht – benötige ich noch eine Patientenverfügung?
Ja, beide Dokumente ergänzen sich. Die Patientenverfügung regelt primär, welche medizinische Behandlung ich mir in einem Notfall wünsche oder welche ich ablehne. Eine Vorsorgevollmacht dagegen setzt einen Bevollmächtigten ein, der die eigenen Interessen in ganz verschiedenen Lebensbereichen vertritt: Dazu können auch medizinische Fragen gehören, sodass sich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung an dieser Stelle treffen.
