Selbstständige und Krankenversicherung: Fallstricke beim Krankengeld
Was haben Krankenversicherung und Steuer miteinander zu tun?
Kurze Antwort: Bei Selbstständigen eine Menge. Denn wie hoch Ihre Beiträge und Ihr Krankengeld ausfallen, hängt von der Höhe Ihres Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit ab. Das bedeutet: Ein hoher Gewinn hat hohe Beiträge und ein hohes Krankengeld zur Folge – und umgekehrt. Bei der Beitragshöhe und auch beim Krankengeld kommt es für die gewählte gesetzliche Krankenkasse in der Regel auf den vom Finanzamt per Bescheid zuletzt festgestellten Gewinn an. Dieser zählt maximal bis zur Höhe der jährlich festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2025 bei brutto 5.512,50 Euro im Monat. 70 Prozent des auf den Monat umgerechneten Gewinns werden als Krankengeld gezahlt. Somit beträgt 2025 der Höchstbetrag für das kalendertägliche Krankengeld 128,63 Euro. Rechenweg: 5.512,50 Euro x 70 Prozent umgelegt auf 30 Kalendertage. Das klingt zunächst logisch und schlüssig. Die Pferdefüße zeigen sich erst, wenn es um die Details geht.
Was gilt beim Krankenversicherungsbeitrag?
Die Beiträge zur GKV werden zunächst – bis zur Vorlage eines neuen Steuerbescheids – jeweils auf Basis des letzten vorliegenden Bescheids des Finanzamts festgesetzt. Das gilt auch dann, wenn der letzte vorliegende Bescheid schon einige Jahre alt ist. Bei Gründern wird bis zur Vorlage eines ersten Steuerbescheids eine nachvollziehbare Schätzung des erwartbaren Gewinns herangezogen.
Wenn der Gewinn zuletzt niedriger war als aktuell: Lohnt sich ein Schneckentempo bei der Steuererklärung?
Nur begrenzt. Beim Krankengeld kann es sogar enorm schaden. Dazu weiter unten mehr. Wichtig ist zunächst zu wissen: Der Beitrag wird nur vorläufig festgesetzt. Spitz abgerechnet wird später, wenn der tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Gewinn per Steuerbescheid feststeht. Fällt dieser höher aus als der zuletzt bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags berücksichtigte Gewinn, werden nachträglich auch noch höhere Beiträge erhoben, gegebenenfalls für einige Jahre – und umgekehrt. Für die Vorlage eines Steuerbescheids bei der Krankenkasse haben Sie nach Ablauf eines Steuerjahrs in der Regel bis zu drei Jahre Zeit. Gegebenenfalls können Sie so einen niedrigen Krankenkassenbeitrag entsprechend lang “konservieren”. Das dicke Ende kommt allerdings später, wenn Sie den Steuerbescheid mit dem höheren Gewinn vorlegen. Dann müssen Sie ggf. etliche tausend Euro nachzahlen.
Auf welcher Basis wird das Krankengeld festgelegt?
Auch auf Basis des letzten gezahlten Beitrags. Die Höhe des Krankengelds hängt damit ebenfalls davon ab, wie hoch Ihr Gewinn laut dem letzten vorliegenden Steuerbescheid ausfiel.
Wird dann später auch das Krankengeld nachträglich angepasst – wie der Beitrag?
Nein. Das ist der entscheidende Unterschied: Das einmal rechtskräftig festgesetzte Krankengeld wird auch dann nicht angepasst, wenn nach Vorlage eines Steuerbescheids während des Bezugs des Krankengelds höhere Kassen-Beiträge festgesetzt wurden. Das heißt: Es gibt keine rückwirkende Krankengeld-Anpassung, sondern nur eine rückwirkende Beitragsanpassung.
Hierzu regelt § 47 Abs. 4 SGB V ganz eindeutig, dass für die Berechnung des Krankengeldes “der kalendertägliche Betrag [zugrunde zu legen ist], der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war”. Die Regelungen zur Bemessung der Beiträge und zur Berechnung des Krankengelds passen also nicht so recht zusammen.
Wie wirkt sich diese Inkongruenz praktisch aus?
Mitunter verheerend. Das zeigt ein Fall, über den das Sozialgericht Frankfurt rechtskräftig entschied:
Es ging um die Klage einer freiwillig gesetzlich krankenversicherten selbstständigen Kauffrau, die seit Anfang Januar 2019 arbeitsunfähig erkrankt war. Sie erhielt ab 19.2.2019 Krankengeld, das auf Basis ihres zum Zeitpunkt der Bewilligung von Krankengeld vorliegenden Einkommensteuerbescheids von 2016 berechnet war. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.705 Euro aus. Noch während des Bezugs von Krankengeld reichte die Kauffrau bei der Krankenkasse die Steuerbescheide für 2017 und 2018 ein, die einen Gewinn von 57.882 bzw. 57.433 Euro auswiesen. Die Krankenkasse reagierte darauf sofort – mit einer Beitragsnachforderung. Sie erhob – so sieht es das Gesetz vor - für den Zeitraum, in dem die Beiträge auf Basis des niedrigen Gewinns von 2016 vorläufig berechnet worden waren, eine Nachforderung über mehr als 7.000,- Euro.
Die Kauffrau fand es nur Recht und billig, dass dann auch ihr Krankengeld erhöht werden müsste. Nimmt man die höheren gezahlten Beiträge als Maßstab, so hätten ihr täglich statt 71,- Euro nun rund 112,- Euro pro Kalendertag zugestanden. Doch mit dieser Forderung scheiterte sie bei der Krankenkasse und danach auch – endgültig – beim Sozialgericht Frankfurt. Dieses befand: “Die nach Einführung des § 240 Abs. 4a SGB V zu erfolgende vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung bei freiwillig versicherten hauptberuflichen Selbständigen wirkt sich mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht dergestalt auf die Festsetzung des Krankengeldes aus, dass dieses auch zunächst vorläufig und später endgültig festzusetzen wäre” (Urteil vom 3.7.2023, Az.: S 14 KR 160/21).
Besser erging es zumindest in Sachen Krankengeld einem hauptberuflich Selbstständigen aus Stralsund in einem weiteren Fall:
Der Selbstständige war ab Juli 2018 aufgrund einer Krebserkrankung arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt lag der Krankenkasse ein Steuerbescheid des Betroffenen für das Jahr 2016 vor. Dieser wies Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in der geringen Höhe von 15.642 Euro (= 1.303,50 Euro monatlich) aus. Zwar hatte er 2017 einen weit höheren Gewinn erzielt, aber aus diesem Jahr lag ihm Mitte 2018 noch kein Steuerbescheid vor. Und so legte seine Krankenkasse dessen letztes nachgewiesenes Einkommen bei der Krankengeldberechnung zugrunde und zahlte nur ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 27,11 Euro.
Fast ein Jahr später – am 26. Juni 2019 – reichte der schwer Erkrankte Widerspruch gegen die Krankengeldberechnung ein. Dabei legte er eine Berechnung seines Steuerberaters vor, nach der er für 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 52.541,- Euro hatte. Dies wurde später auch durch den Steuerbescheid bestätigt, der für 2017 sogar einen Gewinn in Höhe 55.250 Euro feststellte. Auf dieser Basis erhob die Krankenkasse rückwirkend die Krankenkassenbeiträge, was zu einer Beitragsnachforderung im hohen vierstelligen Bereich führte. Die Krankenkasse weigerte sich allerdings, auch das Krankengeld auf Basis des höheren Gewinns zu berechnen. Sie befand, das Krankengeld sei auf Basis des Einkommenssteuerbescheids zu berechnen, der vor Beginn des Krankengeldbezugs der Beitragsbemessung zugrunde lag. Durch dies Regelung solle die Krankenkasse davon entlastet werden, jeweils neue Einkommensbescheide zu bewerten.
Auch auf die Rechtsbehelfsbelehrung kommt es an
Mit dieser Argumentation wäre die Kasse normalerweise auch durchgekommen. Denn genau dies sieht – wie im ersten Fall dargestellt - das Gesetz so vor. Im entschiedenen Fall war allerdings zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Krankenkasse keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.
Tipp: In der Regel müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Bescheids der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid rechtskräftig, das gilt auch für einen Bescheid über die Krankengeldhöhe. Dann können Sie normalerweise gegen den Kassenbescheid nicht mehr juristisch vorgehen. Fehlt bei einem Bescheid allerdings die Rechtsbehelfsbelehrung – und dies scheint bei Krankengeldbescheiden häufiger der Fall zu sein – so verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Geregelt ist das in § 66, Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz.
Das bedeutet: Auch mit knapp einjähriger Verspätung konnte im entschiedenen Fall noch rechtskräftig Widerspruch eingelegt werden. Damit hätte die Krankenkasse den per Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Gewinn in Höhe von 55.250 Euro bei der Berechnung des Krankengeldes zugrunde legen müssen. So entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 16.1.2025, Az.: L 6 KR 43/21).
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6. November 2008 (B 1 KR 28/07 R). Danach kann noch im Widerspruchsverfahren ein höheres Einkommen in einem späteren (dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgehenden) Zeitpunkt nachgewiesen werden – und zwar “durch einen Steuerbescheid, aber etwa auch durch hinreichend aussagekräftige Unternehmensunterlagen”.
Im Fall des Selbstständigen aus Stralsund brachte die LSG-Entscheidung diesem ein Krankengeld in Höhe von 103,25 Euro täglich statt der von der Krankenkasse berechneten 27,11 Euro.
Was können Selbstständige tun, um sich beim Krankengeld besser abzusichern?
Auf Grundlage der Gesetzesregelungen und der Gesetzesauslegung durch die Sozialgerichtsbarkeit ergeben sich für Selbstständige, die gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, im Falle einer (möglicherweise) länger währenden Krankheit folgende Handlungsoptionen - erläutert hier am Beispiel der Jahre 2023 bis 2025.
Fall 1: Gewinn 2023 hoch, Gewinn 2024 deutlich niedriger, Steuerbescheid für 2023 liegt vor, jedoch nicht für 2024, Krankheitsbeginn August 2025.
In diesem Fall werden Krankengeld wie Beiträge auf Basis des Gewinns von 2023 berechnet. 2025 werden damit zwar zu hohe Beiträge fällig, die überzahlten Beiträge werden jedoch später bei Vorliegen des Steuerbescheids von 2024 erstattet. Beim Krankengeld ist es dagegen vorteilhaft, dass dieses auf Basis des Steuerbescheids von 2023 berechnet wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn nach einem rechtskräftigen Bescheid während des Krankengeld-Bezugs der Steuerbescheid für 2024 eingeht. In diesem Fall droht keine nachträgliche Kürzung des Krankengelds. Für das Krankengeld ist die Höhe der Beitragszahlung zu Beginn des Bezugs dieser Leistung maßgebend.
Fall 2: Gewinn 2023 niedrig, Gewinn 2024 deutlich höher, Steuerbescheid für 2023 liegt vor, jedoch nicht für 2024, Krankheitsbeginn August 2025.
In diesem Fall ist es misslich, dass das Krankengeld auf Basis der Werte von 2023 berechnet wird.
Für Betroffene gibt es folgende Optionen: Zunächst: Abgabe der Steuererklärung für 2024 beschleunigen. Soweit diese noch nicht vorliegt: Reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters über den Gewinn aus 2024 ein und klären Sie ab, ob diese Bescheinigung von der Krankenkasse auch hinsichtlich des Krankengelds akzeptiert wird. Soweit Krankengeld auf Basis des Gewinns von 2023 berechnet wird: Widerspruch gegen den Krankengeld-Bescheid einlegen (Frist: ein Monat; bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung: ein Jahr) und ggf. gegen einen später erfolgten Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht klagen, um zu verhindern, dass der Krankengeldbescheid rechtskräftig wird.
Kann ich als gesetzlich versicherter Selbstständiger auch auf das gesetzliche Krankengeld verzichten?
Das geht. Sie können stattdessen eine private Krankentagegeldversicherung abschließen. In diesem Fall sinkt Ihr gesetzlicher KV-Beitrag um 0,6 Prozentpunkte, weil Sie nur noch den so genannten ermäßigen Beitrag zahlen müssen. Bei einem Durchschnittsbeitrag, der einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags bei 17,15 Prozent liegt, zahlen Sie also “nur” 16,55 Prozent. Bei einem Gewinn in Höhe von 2.000 Euro monatlich sparen Sie damit bei der GKV also ganze 12 Euro im Monat.
Welche Regelungen gelten bei der privaten Krankentagegeldversicherung?
Die Beitragshöhe für die Krankentagegeldversicherung hängt bei einer privaten Versicherung nicht von Ihrem Gewinn, sondern vor allem von Ihrem Alter und Ihrer gesundheitlichen Situation ab. Versicherte mit einer dicken Krankenakte haben hier also schlechte Karten. Darüber hinaus ist die gewünschte Absicherungshöhe und der gewählte Beginn der Krankentagegeldzahlung (etwa: ab dem 15. Arbeitsunfähigkeitstag) wichtig.
Beispiel: Zum Preisniveau gibt ein bekannter Anbieter folgende Infos. Eine 30-jährige Selbstständige zahlt für 50,- Euro Krankentagegeld ab dem 8. Tag ca. 90,- Euro monatlich, ab dem 22. Tag ca. 40,- Euro und ab dem 43. Tag ca. 25,- Euro monatlich.
Zum Vergleich: Ein kalendertägliches Krankengeld von 50,- Euro ab dem 43. Krankheitstag würden gesetzliche Kassen bei einem beitragspflichtigen Gewinn von – auf den Monat umgerechnet – 2.145 Euro zahlen. Dafür wäre ein Mehrbeitrag von monatlich knapp 13,- Euro zu entrichten. Für diejenigen, die sich ohnehin für die gesetzliche Lösung entschieden haben, ist die private Krankentagegeldversicherung damit wohl kaum günstiger.
Klar ist allerdings: Selbstständige mit hohem Einkommen müssen - wollen sie ihr Einkommensniveau im Krankheitsfall voll absichern - in jedem Fall zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung abschließen, da die gesetzlichen Leistungen durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt sind.
