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Urteil: Ohne Einkommen kein Krankengeld für Selbstständige

Ein Selbstständiger rutscht wegen Corona in die Verlustzone, dann erkrankt er. Die Krankenkasse verweigert aber die Krankengeldzahlung. Mit Recht?

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Mann mit Armschiene und Frau lesen zusammen Brief. Bild: IMAGO / ingimage / HighwayStarz

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Berlin (dpa/tmn). Wer als Selbstständiger in der Pandemie keine Aufträge und damit keinen Gewinn hatte, hat keinen Anspruch auf Krankengeld, sollte er im Anschluss arbeitsunfähig werden. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Berlin (Aktenzeichen: S 56 KR 1969/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.

Zwar haben Selbstständige staatliche Corona-Hilfen in Anspruch nehmen können. Entscheidend ist jedoch, ob nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verblieben ist.

Krankenkasse verweigerte die Zahlungen

Im konkreten Fall war das nicht so. Der Mann war selbstständig im Bereich Veranstaltungstechnik und -management und hatte im Jahr 2020 durch die Pandemie einen erheblichen Anteil seiner Aufträge verloren. Auch die Corona-Hilfen konnten die laufenden Ausgaben nicht ausgleichen, sodass er Verluste statt Gewinn verbuchen musste.

Als er dann Mitte 2020 krank wurde, verlangte er entsprechend das ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld von seiner Krankenkasse. Diese weigerte die Zahlung, der Mann klagte.

Das Gericht gab der Kasse recht: Der Kläger habe keinen Anspruch auf das Krankengeld. Denn maßgeblich dafür sei das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen.


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