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Krankengeld für Selbstständige: Nachträglich mehr möglich?

Freiwillig versicherten Selbstständigen steht bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu. Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Einkommen vor der Krankheit. Kann es nachträglich zur Erhöhung kommen?

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Eine Gesundheitskarte und Euro-Geldscheine. Bild: IMAGO / Shotshop

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Frankfurt/Main/Berlin (dpa/tmn). Wer als Selbstständiger arbeitsunfähig wird, hat Anspruch auf Krankengeld – sofern er sich zuvor freiwillig abgesichert hat. Wie hoch das Krankengeld ausfällt, richtet sich in der Regel nach dem Arbeitseinkommen, das der Selbstständige vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt hat. 

Da das Einkommen im Laufe eines Jahres schwanken kann, kann die Berechnung schwierig sein – und zu Konflikten führen. Haben Selbstständige Chancen, dass ihr Krankengeld nachträglich wegen eines höheren Einkommens nach oben korrigiert wird? Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit drei Entscheidungen die Rechte von selbstständig Versicherten konkretisiert (Aktenzeichen: S 14 KR 160/21, S 34 KR 1684/22 und S 34 KR 727/21). Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Krankengeld kann sich im Ausnahmefall erhöhen

In den verhandelten Fällen klagten drei freiwillig versicherte Selbstständige, um bei der gesetzlichen Krankenkasse eine Erhöhung ihres Krankengeldes wegen gestiegener Einkünfte zu erreichen. Die Krankenkasse lehnte dies jeweils ab, da sich die Höhe des Krankengeldes grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit richtet. 

Das Sozialgericht entschied: Grundsätzlich sei das Einkommen, das der letzten Beitragsfestsetzung vor der Arbeitsunfähigkeit zugrunde lag, auch für die Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen. In zwei Fällen blieben die Klagen daher erfolglos.

Es kann aber Ausnahmen geben. In einem der Fälle (Aktenzeichen: S 34 KR 1684/22) wurde der Klage stattgegeben, da hier aktuellere Einkommensnachweise vorlagen, die eine höhere Krankengeldberechnung rechtfertigten. Der ursprünglichen Beitragsfestsetzung wurde hier jedoch ein fiktives Mindesteinkommen zugrunde gelegt. Laut Gericht bestand damit ein offensichtlicher Widerspruch zum tatsächlichen Einkommen.


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