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Ärzte und Ärztinnen müssen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden

Wenn die Ursache für eine Hauterkrankung wie dem „hellen Hautkrebs" auf berufliche Tätigkeiten im Freien zurückzuführen ist, wird die gesetzliche Unfallversicherung leistungspflichtig.

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Arzt untersucht Patient mit Hautkrankheit. Bild: IMAGO / PicturePoint

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Berlin (ots). Wer die Diagnose „heller Hautkrebs“ erhält, sollte gegenüber seinem Arzt oder seiner Ärztin auch auf die eigene Berufstätigkeit hinweisen. Gerade Outdoorworker, die viel unter der Sonne arbeiten oder gearbeitet haben, haben ein erhöhtes Risiko an hellem Hautkrebs zu erkranken. Ist dieser beruflich verursacht, kann er als Berufskrankheit anerkannt werden. Auch für andere Erkrankungen wie zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit oder Allergien gilt: Sofern die Möglichkeit besteht, dass die Ursachen in der beruflichen Tätigkeit liegen, sollte ein Arzt oder eine Ärztin das prüfen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. 

Hat der Arzt oder die Ärztin den Verdacht, dass eine Erkrankung beruflich verursacht wurde, muss dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Diese Meldepflicht gilt auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Eine „Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit“ kann aber auch die betroffene Person selbst stellen. 

Nach Eingang der Meldung ermittelt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von Amts wegen den Sachverhalt und prüft, ob die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde oder nicht. Dafür nimmt der Unfallversicherungsträger Kontakt mit den betroffenen Personen und / oder beteiligten Ärzten oder Ärztinnen auf. In manchen Fällen kann auch ein fachärztliches Gutachten durch unabhängige Sachverständige nötig sein. 

Bestätigt sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit, ist das vorrangige Ziel, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis zu beruflichen Eingliederungs-Maßnahmen reichen können. 

Verbleiben trotz der Reha-Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, erhalten die Betroffenen eine Rente. 

100 Jahre Berufskrankheiten-Verordnung

Seit 100 Jahren werden nicht nur Arbeitsunfälle, sondern auch Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt. Am 12. Mai 1925 wurde die erste Berufskrankheiten-Verordnung erlassen. 

Mehr zum Thema Berufskrankheiten lesen Sie der aktuellen Ausgabe 06/2025 der Fachzeitschrift DGUV forum


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