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Berufskrankheit anerkennen lassen: Aufwand kann sich lohnen

Arbeit kann krank machen. Unter bestimmten Voraussetzungen liegt dann eine Berufskrankheit vor. Die Anerkennung ist oft zäh, aber: sie bringt Betroffenen umfassende Leistungen.

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Schreiner mit Gehörschutz arbeitet an einer Säge. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (dpa/tmn/sth). Erkranken Beschäftigte im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeitsplatz, kann eine Berufskrankheit vorliegen. Die Anerkennung als solche ist aber häufig ein zäher Prozess, für den es teils starke Nerven braucht. Nur knapp die Hälfte der Fälle sei im Vorjahr im Sinne der Betroffenen entschieden worden, heißt es in der Zeitschrift “Finanztest” (11/2024) der Stiftung Warentest. Der Aufwand könne sich dennoch lohnen, da Beschäftigte mit einer Berufskrankheit Anspruch auf umfassende finanzielle und gesundheitliche Leistungen haben. Zudem seien keine Nachteile im Job zu befürchten. 

Für eine Anerkennung als Berufskrankheit müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Zum Beispiel muss das Leiden als eine der derzeit 82 Erkrankungen in der Liste der Berufskrankheiten geführt sein. Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen Hauterkrankungen und Lärmschwerhörigkeit sowie Infektionskrankheiten bei Beschäftigten im Gesundheitsbereich. Das Anerkennungsverfahren beginnt, wenn Arzt, Arbeitgeber, Krankenkasse oder auch die betroffene Person selbst den Verdacht bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. 

Entscheidung trifft der Unfallversicherungsträger

Die Entscheidung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, liegt dann beim Versicherungsträger. Der prüft etwa anhand medizinischer Gutachten, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung feststellbar ist. Und ob die schädigende Einwirkung ursächlich für die Erkrankung ist. Bis ein Bescheid vorliegt, können oft mehrere Monate vergehen.

Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, geht es primär darum, “mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden”, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Dafür kommen Leistungen infrage, die von der medizinischen Versorgung (etwa ein Hörgerät bei Schwerhörigkeit) bis hin zu beruflichen Maßnahmen zur Eingliederung (zum Beispiel eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Fortbildung) reichen. Wer sich etwa einen neuen Job suchen muss und dort weniger verdient, erhält laut “Finanztest” für maximal fünf Jahre einen Zuschuss, der die Gehaltsdifferenz ausgleicht. Sind Betroffene nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeitsfähig, haben sie unter bestimmten Umständen auch Rentenansprüche.

Bei Ablehnung: Widerspruch und Klage möglich

Lehnt der Versicherungsträger die Anerkennung ab, können Betroffene dagegen Widerspruch einlegen. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, ist im nächsten Schritt die Klage vor dem Sozialgericht möglich. 

“Finanztest” rät Betroffenen, sich für die oft komplizierte Anerkennung professionelle Hilfe zu holen. Beraten lassen kann man sich zum Beispiel bei Kommunen oder Sozialverbänden, Gewerkschaften begleiten zusätzlich durch das Verfahren. Spätestens bei einer Klage ist anwaltliche Hilfe in der Regel sinnvoll, wenn man Aussicht auf Erfolg haben möchte - die Kosten trägt laut “Finanztest” bei einem Sieg die Gegenseite.


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