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Berufsunfähigkeitsversicherung: Gesundheitsfragen sorgfältig beantworten

Wer Vorerkrankungen hat, muss meist Zuschlag zahlen. Ein aktuelles Urteil zeigt: Noch teurer können falsche Angaben im Antrag werden.

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Hand mit Kugelschreiber füllt Formular aus. Bild: IMAGO / Panthermedia / Antonio Guillem

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Nürnberg (iv). Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte im Antrag die Fragen zur Gesundheit gewissenhaft beantworten. Andernfalls kann die Versicherung im Leistungsfall die Zahlungen komplett verweigern. Das zeigt ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (AZ 11 O 4279/20.)

Die Richter wiesen die Klage einer Frau zurück, die von ihrer Versicherung rückwirkend 27.000 Euro Rente forderte. Die Frau hatte 2012 als damals 17-Jährige gemeinsam mit ihrer Mutter einen Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Nach einem schweren Unfall im Januar 2019 wollte sie die vereinbarte Rente in Anspruch nehmen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und trat von dem Vertrag zurück. Begründung: Die Frau habe falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen gemacht.

Arztbesuche und Behandlungen verschwiegen

In dem Versicherungsantrag waren verschiedene Fragen unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellt worden. Bei allen Fragen war „nein“ angekreuzt. Auch wurde nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowie Krankenhausaufenthalten gefragt.

Die Richter stellten fest, dass die Frau sowohl orthopädische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben hat, wegen derer sie in Behandlung war. Die Klägerin habe gesundheitliche Beschwerden bewusst verschwiegen, da sie eine Fülle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt hatte. Zudem sei sie nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen.

Die Frau hatte argumentiert, dass sie beispielsweise die orthopädischen Leiden nicht angegeben habe, weil diese „wachstums-“ beziehungsweise „pubertätsbedingt“ gewesen waren. Nach Ansicht der Richter müssten aber auch solche Beeinträchtigungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages angegeben werden.

Versicherung darf vom Vertrag zurücktreten

Die Versicherung durfte zurecht vom Vertrag zurücktreten, da die Frau „arglistig“ ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Ein Versicherungsnehmer müsse vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die Tatsachen angeben, welche für den Vertragsschluss als solchen aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen bedeutsam seien. Entscheidend sei, dass der Versicherer bei Kenntnis der Umstände Veranlassung gehabt hätte, den Vertrag entweder nicht oder anders abzuschließen.

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